Rechtssatz RS0108680
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108680
Entscheidungsdatum
28.10.1997
Rechtssatz
Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Art 17 LGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgebend; es genügt, daß die Vereinbarung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist.Für die Vereinbarung des Erfüllungsortes sind die in Artikel 17, LGVÜ festgelegten Formvorschriften nicht maßgebend; es genügt, daß die Vereinbarung nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht wirksam ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108680
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00313_97A0000_003