Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108678×

Rechtssatz RS0108678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108678

Geschäftszahl

4Ob313/97a; 6Ob150/05k

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt allerdings nicht aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, denn diese Bestimmung kann nicht analog angewandt werden, weil das Erstgericht abgesondert über die Unzuständigkeitseinrede verhandelt hat und demnach die Frage, ob das angerufene Gericht örtlich und damit auch international zuständig ist, bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht war. In einem solchen Fall ist im Spruch der dem Rekurs stattgebenden Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes abzuändern. Daß der Beschluß "aus Anlaß des Rekurses" als nichtig aufgehoben wird, ist nur dann auszusprechen, wenn das Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift; ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil das Erstgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgesondert verhandelt und entschieden hat. Der Revisionsrekurs ist demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/97a
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 313/97a
    Veröff: SZ 70/226
  • 6 Ob 150/05k
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 150/05k
    Auch; Beisatz: §519 Abs1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht §528 Abs2 Z2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108678

Im RIS seit

28.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00313_97A0000_001