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Entscheidung 6 Ob 150/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob150/05k

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 307,84 EUR und Räumung, aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 38 R 300/04f-23, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. September 2004, GZ 3 C 539/03z-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat sein bisher durchgeführtes Verfahren für nichtig erklärt und die Klage aus dem Grund der vollen Immunität des Beklagten zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es erachtete einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses für entbehrlich, weil Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden sei.

Die Klägerin erhob einen Revisionsrekurs.

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist es nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formeller Natur war (RIS-Justiz RS0101971). Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, obwohl er gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein solcher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig wäre; vielmehr ist auch er nur unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig. Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO wurde vom Obersten Gerichtshof nur in den Fällen bejaht, wo ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat (4 Ob 1509/96; 5 Ob 109/03w uva; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 528, mwN).

Eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedarf es hingegen nicht (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).

Textnummer

E78063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00150.05K.0714.000

Im RIS seit

13.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050714_OGH0002_0060OB00150_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0043861 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch …
RS0045441 Rechtssatz 11.06.1992Zivilrecht
Im Sinne einer grammatikalisch - teleologischen Auslegung der Worte "amtliche Tätigkeit" ist der Schluß zu ziehen, daß eine internationale Organisation unter ihrer Adresse ihre Funktion laut Abkommen ausübt, daß für die dabei entwickelte Verwaltungstätigkei …
RS0045442 Rechtssatz 21.11.1990Zivilrecht
Internationale Organisationen genießen weitergehende Vorrechte als fremde Staaten. Die Immunität internationaler Organisationen und ihrer Vermögen von zivilrechtlichen Klagen ist regelmäßig in den einschlägigen internationalen Abkommen vorgesehen. Auf diese …
RS0045581 Rechtssatz 10.05.1950Zivilrecht
Ausländische Staaten sind nach Völkerrecht nur insoweit von der Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte eximiert, als es sich um Akte handelt, die sie in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt vorgenommen haben. Auch nach innerstaatlichem Recht sind …
RS0046275 Rechtssatz 11.06.1992Zivilrecht
Maßgebend für die Beurteilung der Immunität internationaler Organisationen ist der Inhalt des zwischen ihren und der Republik Österreich geschlossenen Abkommens. Im allgemeinen ist die Immunität internationaler Organisationen im Gegensatz zur Immunität von …
RS0101971 Rechtssatz 16.06.1992Zivilrecht
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entsche …
RS0108678 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt allerdings nicht aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, denn diese Bestimmung kann nicht analog angewandt werden, weil das Erstgericht abgesondert über die Unzuständigkeitseinrede verhandelt hat und demnach die Frage, ob das a …
RS0114977 Rechtssatz 14.02.2001Zivilrecht
Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Tre …
RS0116348 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Der Vollrekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich das Berufungsgericht mit dem zur Klagezurückweisung führenden Nichtigkeitsgrund erstmals auseinandergesetzt hat. War das (behauptete) Prozesshindernis aber bereits Gegenstand des Verfa …
RS0120443 Rechtssatz 01.12.2005Zivilrecht
Den ständigen ausländischen Vertretern und Bediensteten internationaler Organisationen, hier der Einrichtungen der OSZE, steht diplomatische Immunität zu. Deren Umfang ist nach den international vereinbarten und in Österreich mit dem BGBl 1957/126 kundgemac …