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Entscheidung 4 Ob 1509/96×

Entscheidung 4 Ob 1509/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1509/96

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Tittel und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Reinhard R*****, wider die beklagten Parteien 1. R***** GmbH & Co KG, 2. R***** GmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Eckart Fussenegger und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 250.000 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14.Dezember 1995, GZ 1 R 273/95-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger meint, ihm stehe ein Vollrekurs zu, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichtes, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluß auf Zurückweisung der Klage bestätigt wird, sieht Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, obwohl er gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtet ist. Daraus folgt aber nicht, daß ein solcher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig wäre; vielmehr ist auch er nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO. Rz 3 zu Paragraph 528,). Darauf wird im Ausschussbericht zur WGN 1989 (991 BlgNR 17. GP, 13), sogar ausdrücklich hingewiesen, heißt es doch dort zur Rechtfertigung der Ausdehnung der Ausnahme auch auf Klagezurückweisungen wegen örtlicher Unzuständigkeit ua, daß "der Revisionsrekurs ohnehin nur unter der Voraussetzung zulässig ist, daß eine erhebliche Rechtsfrage (Absatz eins,) vorliegt". Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO wurde vom Obersten Gerichtshof nur in den Fällen bejaht, wo ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 519, mwH auf die Rechtsprechung).

Es liegt aber auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor:

Das von den Vorinstanzen angenommene Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit (Paragraphen 232, 233, ZPO) setzt ua Identität der Parteien voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung ist Parteienidentität (auch) überall dort anzunehmen, wo die am weiteren Prozeß beteiligten Personen durch die Rechtskraft des (Erst-)Prozesses erfaßt werden; das ist im Fall der Rechtsnachfolge zu bejahen (Fasching, LB2 Rz 1186; Rechberger in Rechberger aaO Rz 9 zu Paragraphen 232, 233, mwN; JB 63 neu zur Rechtskraft; SZ 54/59; 4 Ob 605, 606/81; 6 Ob 618/81; 3 Ob 523/89 ua).

Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 234, ZPO hat die Veräußerung einer Forderung während des Prozesses auf den Rechtsstreit keinen Einfluß (EvBl 1966/37; SZ 46/27; SZ 57/204 = JBl 1985, 752; JBl 1988, 787 uva). Die während des Prozesses 3 Cg 382/93w geschehene (Teil-)Abtretung der dort geltend gemachten Forderung an den dortigen Klagevertreter und hiesigen Kläger war daher für den Prozeß ohne Bedeutung. Das im ersten Prozeß erwirkte Urteil bewirkt somit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger Rechtskraft (JB 63 neu) und bis zum Urteil Streitanhängigkeit (SZ 40/36 ua).

Ob die in SZ 57/204 = JBl 1985, 752 vertretene Auffassung, daß das Prozeßhindernis der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht gegenüber dem Zessionar nicht dadurch begründet werde, daß der Zedent die gegen den Schuldner eingeklagte Forderung während des Rechtsstreites abtritt und dann die Klage unter Anspruchsverzicht zurücknimmt, trotz der daran mehrfach geübten Kritik (Karollus, Eingeschränkter Schuldnerschutz bei Übertragung eines Handelsgeschäftes?, ÖJZ 1989, 202 ff [203 FN 5 a]; Klicka, Zivilprozessuale Fragen bei Unternehmensveräußerung, ecolex 1990, 205 ff [206]) aufrechterhalten werden könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil - bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Paragraph 406, ZPO) - eine solche Klagerücknahme nicht vorlag. Daß aber aus anderen Gründen festgestanden sei, daß es im ersten Prozeß zu keiner Entscheidung in der Sache selbst kommen werde und daß - wie der Kläger offenbar meint - eine Fortsetzung dieses Verfahrens gar nicht möglich gewesen wäre, trifft nicht zu:

Wenn es der Masseverwalter auch abgelehnt hat, in den Prozeß einzutreten und ihn nach der Unterbrechung (Paragraph 7, Absatz eins, KO) nach Abschluß der Prüfungstagsatzung (Paragraph 7, Absatz 3, KO) aufzunehmen (Paragraph 7, Absatz 2, KO), wäre trotzdem eine Fortsetzung des Verfahrens möglich gewesen. Lehnt nämlich der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem - wie hier - der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (Paragraph 8, Absatz eins, KO). Die Gemeinschuldnerin hätte die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken können, innerhalb derer der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß zu erklären hat, widrigens eine Ablehnung des Eintritts anzunehmen ist (Paragraph 8, Absatz 2, KO; Lehmann römisch eins 73; Bartsch/Pollak, KO3, 81 f). Es wäre daher der Gemeinschuldnerin freigestanden, zur Hintanhaltung einer Verjährung den Aufnahmeantrag zu stellen. Dazu wäre also der vom Rekursgericht als Möglichkeit aufgezeigte Beitritt des Klägers als Nebenintervenient gar nicht erforderlich gewesen. Im übrigen mißversteht der Kläger den Begriff des streitgenössischen Nebenintervenienten (Paragraph 20, ZPO), wenn er meint, Zedent und Zessionar könnten nicht als Streitgenossen gemeinsam klagen. Er übersieht dabei, daß der Nebenintervenient keine zusätzliche Klage neben dem Kläger einbringt, sondern nur die Hauptpartei unterstützt und es im ersten Prozeß ja - wegen der "Irrelevanz" der Forderungsabtretung (Paragraph 234, ZPO) - bei dem einen Klagebegehren (auf Zahlung an die Gemeinschuldnerin) geblieben wäre.

Ob die Beklagten mit der Verweigerung ihrer Zustimmung zum Eintritt des Klägers anstelle der Gemeinschuldnerin in den ersten Prozeß schikanös gehandelt haben, bedarf hier keiner Untersuchung. Selbst wenn man nämlich den Beklagten infolge Bejahung dieser Frage das Recht streitig machen wollte, die Einrede der Streitanhängigkeit zu erheben, wäre dies ohne Bedeutung, ist doch dieses Prozeßhindernis jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 233, Absatz eins, letzter Satz ZPO).

Es trifft zwar zu, daß die Streitanhängigkeit nur während des Rechtsstreites andauert und daher nicht nur mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Sachentscheidung, sondern auch in manchen Fällen der Prozeßbeendigung ohne Sachentscheidung - nämlich bei Vergleich, Klagerücknahme oder rechtskräftiger Klagezurückweisung (Fasching aaO Rz 1192; SZ 54/59 ua) - endet. Keiner dieser Fälle liegt aber hier vor.

Der Kläger irrt auch insoweit, als er meint, daß eine Sachentscheidung jedenfalls wegen Verlustes der Parteifähigkeit der klagenden Gemeinschuldnerin nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Er übersieht dabei völlig, daß eine Vollbeendigung einer juristischen Person - die nach einem Teil der Rechtsprechung ihre Parteifähigkeit beseitigt (SZ 62/127 ua; aM SZ 62/43) - keinesfalls in Frage kommt, solange die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend macht, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch, so daß die Gesellschaft eben nicht vollständig abgewickelt ist (SZ 62/127; 6 Ob 635/91; 8 Ob 1580/92).

Die angefochtene Entscheidung steht somit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Da nach dem oben Gesagten trotz der Weigerung des Masseverwalters, in den ersten Prozeß einzutreten, die Verjährung hätte abgewendet werden können, besteht auch kein Bedürfnis, eine prozeßrechtliche Situation wie die hier gegebene kraft Analogieschlusses einer formellen Prozeßbeendigung ohne Sachentscheidung gleichzuhalten vergleiche etwa zum "ewigen Ruhen" EvBl 1975/240 = JBl 1976, 148 [kritisch König]; JBl 1988, 655 [zust. Hubertus Schumacher, JBl 1988, 641]).

Anmerkung

E43040 04A15096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01509.96.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19960130_OGH0002_0040OB01509_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039242 Rechtssatz 24.02.1965Zivilrecht
Die Veräußerung einer Forderung während des Prozesses hat auf den Rechtsstreit keinen Einfluss. Es ist daher auf die Zession nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre.
RS0039261 Rechtssatz 17.05.1967Zivilrecht
Der Rechtssatz des Judikates 63 neu, daß sich die Wirkung der Rechtskraft einer Entscheidung auch auf die Gesamtnachfolger oder Einzelnachfolger einer Prozeßpartei erstreckt, findet auch auf die Streitanhängigkeit Anwendung und auch auf Regreßansprüche, die …
RS0039361 Rechtssatz 17.12.1974Zivilrecht
Streitanhängigkeit im Sinne der § 232 f ZPO setzt ua voraus, daß in beiden Prozessen einander dieselben Parteien - wenn auch nicht unbedingt in der gleichen Parteirolle - gegenüberstehen (vgl JBl 1956,236).
RS0039429 Rechtssatz 15.03.1967Zivilrecht
Der Einklagung desselben Anspruches gegen den Erwerber der streitverfangenen Sache steht die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen.
RS0039482 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit beginnt mit der Zustellung der Klage an den Beklagten und endet erst mit der (rechtskräftigen) Beendigung des Rechtsstreites, mag diese durch Sachurteil, Zurückweisung der Klage oder aus einem anderen formellen Gru …
RS0062191 Rechtssatz 12.12.1991Zivilrecht
Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.
RS0101971 Rechtssatz 16.06.1992Zivilrecht
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (= Rekurses an den OGH, gleichgültig, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes materieller oder formeller Natur war, EFSlg 64175 mit weiteren Nachweisen) ist aber nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entsche …
RS0102016 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (§ 8 Abs 1 KO). Der Gemeinschuldner kann die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken, inner …