Rechtssatz RS0102016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102016
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (§ 8 Abs 1 KO). Der Gemeinschuldner kann die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken, innerhalb derer der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß zu erklären hat, widrigens eine Ablehnung des Eintritts anzunehmen ist.Lehnt der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist, so scheidet der Anspruch aus der Konkursmasse aus (Paragraph 8, Absatz eins, KO). Der Gemeinschuldner kann die Setzung einer Frist durch das Prozeßgericht erwirken, innerhalb derer der Masseverwalter den Eintritt in den Prozeß zu erklären hat, widrigens eine Ablehnung des Eintritts anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102016
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0040OB01509_9600000_001