Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes ist eine absolute Prozeßvoraussetzung vom Beginn des Rechtsstreites an bis zu ihrem Ende (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 337). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der Parteiunfähigkeit. Nach § 157 Abs 1 HGB ist nach der Beendigung der Liquidation einer Offenen Handelsgesellschaft das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch (vormals Handelsregister) anzumelden. Die Löschung der Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklartiv und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozeßfähigkeit so lange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 3 zu § 157; GesRZ 1984, 50; ÖBl 1990, 73; WBl 1991, 367). Die Frage, ob eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreites ohne Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge ihre Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, daß die Klage unzulässig wird, ist allerdings in jüngster Zeit divergierend beantwortet worden: Die Entscheidung SZ 62/43 vertritt die Meinung, das einmal eingeleitete Verfahren sei auch mit der vollbeendeten Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder nicht, fortzusetzen. Dem gegenüber führt die Entscheidung SZ 62/127 aus, daß die Gesellschaft bei Vollbeendigung als solche erloschen sei; damit habe auch das bestehende Prozeßrechtsverhältnis sein Ende gefunden. Schließlich geht die Entscheidung EvBl 1991/125 = GesRZ 1991, 225 (mit Anmerkung von Dellinger) einen dritten Weg, indem sie zwar der Entscheidung SZ 62/127 folgt, aber die Vollbeendigung - zumindest im Falle der Fortsetzung des Prozesses durch die beklagte Gesellschaft - wegen des von der Gesellschaft weiter verfolgten Interesses an einer für sie positiven Kostenentscheidung nicht eintreten läßt (vgl zu all dem auch Mahr in GesRZ 1990, 148 ff und Dellinger in JBl 1991, 629 ff).Die Parteifähigkeit eines Rechtsgebildes ist eine absolute Prozeßvoraussetzung vom Beginn des Rechtsstreites an bis zu ihrem Ende (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 337). Der Verlust der Parteifähigkeit ist von Amts wegen zu beachten und führt jedenfalls zur Nichtigkeit des Verfahrens ab dem Eintritt der Parteiunfähigkeit. Nach Paragraph 157, Absatz eins, HGB ist nach der Beendigung der Liquidation einer Offenen Handelsgesellschaft das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Firmenbuch (vormals Handelsregister) anzumelden. Die Löschung der Personenhandelsgesellschaft im Firmenbuch wirkt allerdings nur deklartiv und beeinträchtigt ihre Partei- und Prozeßfähigkeit so lange nicht, als verwertbares Gesellschaftsvermögen noch unverteilt vorhanden ist (Torggler-Kucsko in Straube, HGB Rz 3 zu Paragraph 157,; GesRZ 1984, 50; ÖBl 1990, 73; WBl 1991, 367). Die Frage, ob eine Gesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreites ohne Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge ihre Parteifähigkeit mit der Folge verlieren kann, daß die Klage unzulässig wird, ist allerdings in jüngster Zeit divergierend beantwortet worden: Die Entscheidung SZ 62/43 vertritt die Meinung, das einmal eingeleitete Verfahren sei auch mit der vollbeendeten Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder nicht, fortzusetzen. Dem gegenüber führt die Entscheidung SZ 62/127 aus, daß die Gesellschaft bei Vollbeendigung als solche erloschen sei; damit habe auch das bestehende Prozeßrechtsverhältnis sein Ende gefunden. Schließlich geht die Entscheidung EvBl 1991/125 = GesRZ 1991, 225 (mit Anmerkung von Dellinger) einen dritten Weg, indem sie zwar der Entscheidung SZ 62/127 folgt, aber die Vollbeendigung - zumindest im Falle der Fortsetzung des Prozesses durch die beklagte Gesellschaft - wegen des von der Gesellschaft weiter verfolgten Interesses an einer für sie positiven Kostenentscheidung nicht eintreten läßt vergleiche zu all dem auch Mahr in GesRZ 1990, 148 ff und Dellinger in JBl 1991, 629 ff).
Diese Frage muß hier aber nicht neuerlich entschieden werden. Folgt man nämlich der Entscheidung SZ 62/127, wonach eine Gesellschaft bei Vollbeendigung als solche erloschen ist und damit auch das bestehende Prozeßrechtsverhältnis sein Ende gefunden hat, bleibt immer noch die Frage, ob nicht doch noch verwertbares Gesellschaftsvermögen unverteilt vorhanden ist. Ungeachtet der Frage, ob hiefür der mögliche Kostenersatzanspruch für den Fall der Klagsabweisung überhaupt eine taugliche Grundlage für das Fortbestehen einer gelöschten und (sonst) vermögenslosen Gesellschaft sein könnte (so EvBl 1991/125 entgegen Mahr aaO 152 und Dellinger in GesRZ 1991, 227 f), verweist die letztgenannte Entscheidung doch zutreffend darauf, daß eine Gesellschaft jedenfalls mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (und insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozeß führen kann und insoweit als parteifähig gilt. Macht nämlich die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt (Dellinger in JBl 1991, 629 FN 2). Das trifft aber im vorliegenden Fall zu, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung der Aktivprozeß der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung des restlichen Werklohnes und der Reparaturkostenforderung vor dem Landesgericht für ZRS Graz noch anhängig war. Diese Forderungen hat die Beklagte gegen den vorliegenden Leistungsanspruch der Klägerin überdies ausdrücklich aufrechnungsweise eingewendet. Die Beklagte war daher weder zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch bei Fortsetzung des Verfahrens vermögenslos, hat doch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9.10.1990, GZ 8 Cg 227/89-78, keineswegs mit Bindungswirkung festgestellt, daß die Forderungen der Beklagten endgültig nicht bestehen oder erloschen sind, sondern nur ausgesprochen, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Klägerin im Hinblick auf die bis dahin noch nicht verbesserten Mängel des Werkes ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 1052 ABGB zusteht.Diese Frage muß hier aber nicht neuerlich entschieden werden. Folgt man nämlich der Entscheidung SZ 62/127, wonach eine Gesellschaft bei Vollbeendigung als solche erloschen ist und damit auch das bestehende Prozeßrechtsverhältnis sein Ende gefunden hat, bleibt immer noch die Frage, ob nicht doch noch verwertbares Gesellschaftsvermögen unverteilt vorhanden ist. Ungeachtet der Frage, ob hiefür der mögliche Kostenersatzanspruch für den Fall der Klagsabweisung überhaupt eine taugliche Grundlage für das Fortbestehen einer gelöschten und (sonst) vermögenslosen Gesellschaft sein könnte (so EvBl 1991/125 entgegen Mahr aaO 152 und Dellinger in GesRZ 1991, 227 f), verweist die letztgenannte Entscheidung doch zutreffend darauf, daß eine Gesellschaft jedenfalls mit der Behauptung, ihr stehe noch ein Anspruch zu (und insoweit habe sie noch Vermögen), einen Aktivprozeß führen kann und insoweit als parteifähig gilt. Macht nämlich die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt (Dellinger in JBl 1991, 629 FN 2). Das trifft aber im vorliegenden Fall zu, weil zum Zeitpunkt der Klagseinbringung der Aktivprozeß der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung des restlichen Werklohnes und der Reparaturkostenforderung vor dem Landesgericht für ZRS Graz noch anhängig war. Diese Forderungen hat die Beklagte gegen den vorliegenden Leistungsanspruch der Klägerin überdies ausdrücklich aufrechnungsweise eingewendet. Die Beklagte war daher weder zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch bei Fortsetzung des Verfahrens vermögenslos, hat doch das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9.10.1990, GZ 8 Cg 227/89-78, keineswegs mit Bindungswirkung festgestellt, daß die Forderungen der Beklagten endgültig nicht bestehen oder erloschen sind, sondern nur ausgesprochen, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Klägerin im Hinblick auf die bis dahin noch nicht verbesserten Mängel des Werkes ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß Paragraph 1052, ABGB zusteht.
So lange daher die compensando-Einrede der Beklagten noch aufrecht erhalten wird, kann die Gesellschaft noch nicht vollbeendet sein. Schon aus diesem Grunde mußte dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben, kommt es doch so lange auf die vom Rekursgericht mit Recht aufgezeigten Feststellungsmängel nicht an, die im übrigen nur zu einer Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses und zu einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung hätten führen können.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.