Rechtssatz RS0114977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114977
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 316/00x
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
Veröff: SZ 74/20
- 10 Ob 53/04y
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 53/04y
Veröff: SZ 2004/176
- 6 Ob 150/05k
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 150/05k
Beisatz: Hier: Da die Ableitung eines absoluten Immunitätsschutzes für ständige Vertreter der UN-Mitgliedstaaten (ständiger Vertreter bei einer einrichtung der OSZE) aber jedenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, ist es erforderlich, beim Bundesministerium für Justiz eine Erklärung iSd ArtIX Abs3 JN einzuholen. (T1); Veröff: SZ 2005/175
- 2 Ob 258/05p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 2 Ob 258/05p
Auch; nur: Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114977
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_002