Vorauszuschicken ist, dass für die gegenständliche Klage auf Feststellung der Vaterschaft - im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinbringung (Gerichtshängigkeit: Simotta in Fasching I2 Rz 31 zu § 76 JN) - die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes (samt "inländischer Gerichtsbarkeit" - richtig: internationaler Zuständigkeit [Simotta, aaO Rz 27 ff zu § 76c JN]) nach § 76c Abs 3 JN gegeben sind, weil die Klägerin - jedenfalls nach deren im derzeitigen Verfahrensstadium gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Angaben, die der Senat der weiteren Beurteilung als gegeben zu unterstellen hat - als behaupteter außerehelicher Abkömmling österreichische Staatsbürgerin ist und auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Allerdings besteht nach § 27a Abs 2 JN auch in einem solchen Fall die inländische Gerichtsbarkeit nur soweit, als nicht nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist hiebei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 JN; SZ 63/206); ihr Mangel begründet Nichtigkeit, die im Falle des Fehlens aufgrund einer Immunität unter Umständen (§ 42 Abs 3 JN) auch noch nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung aufgegriffen werden kann (§ 42 Abs 2 JN).Vorauszuschicken ist, dass für die gegenständliche Klage auf Feststellung der Vaterschaft - im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinbringung (Gerichtshängigkeit: Simotta in Fasching I2 Rz 31 zu Paragraph 76, JN) - die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes (samt "inländischer Gerichtsbarkeit" - richtig: internationaler Zuständigkeit [Simotta, aaO Rz 27 ff zu Paragraph 76 c, JN]) nach Paragraph 76 c, Absatz 3, JN gegeben sind, weil die Klägerin - jedenfalls nach deren im derzeitigen Verfahrensstadium gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN maßgeblichen Angaben, die der Senat der weiteren Beurteilung als gegeben zu unterstellen hat - als behaupteter außerehelicher Abkömmling österreichische Staatsbürgerin ist und auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Allerdings besteht nach Paragraph 27 a, Absatz 2, JN auch in einem solchen Fall die inländische Gerichtsbarkeit nur soweit, als nicht nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit ist hiebei in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Paragraphen 41, Absatz eins, 42, Absatz eins, JN; SZ 63/206); ihr Mangel begründet Nichtigkeit, die im Falle des Fehlens aufgrund einer Immunität unter Umständen (Paragraph 42, Absatz 3, JN) auch noch nach Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung aufgegriffen werden kann (Paragraph 42, Absatz 2, JN).
Die vom Völkergewohnheits- und zunehmend auch vom Völkervertragsrecht - als Ausdruck des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Ipsen, Völkerrecht4 339 Rn 29) und damit der gegenseitigen Achtung der (Staaten)Souveränität (Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch des Völkerrechts I3 Rz 832) - normierten (und häufig nur als Rahmenvorgaben formulierten) Ausnahmen der Jurisdiktionsbefugnis (im Sinne einer Exemption vom rechtlichen Zugriff) österreichischer Gerichte ua gegenüber gewissen natürlichen und juristischen Personen werden als Immunität bezeichnet (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Art IX EGJN; Matscher in Fasching, I2 Rz 115 zu Art IX EGJN;Die vom Völkergewohnheits- und zunehmend auch vom Völkervertragsrecht - als Ausdruck des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten (Ipsen, Völkerrecht4 339 Rn 29) und damit der gegenseitigen Achtung der (Staaten)Souveränität (Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch des Völkerrechts I3 Rz 832) - normierten (und häufig nur als Rahmenvorgaben formulierten) Ausnahmen der Jurisdiktionsbefugnis (im Sinne einer Exemption vom rechtlichen Zugriff) österreichischer Gerichte ua gegenüber gewissen natürlichen und juristischen Personen werden als Immunität bezeichnet (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Artikel römisch neun, EGJN; Matscher in Fasching, I2 Rz 115 zu Artikel römisch neun, EGJN;
Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 62;
Neuhold/Hummer/Schreuer, aaO Rz 1642). Aus diesen Regelungen ergibt sich als einer der wesentlichen Grundsätze, dass ausländische Staatsoberhäupter kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ("ratione materiae") der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichts- und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen (Rechberger/Simotta, aaO; Lüke, Die Immunität staatlicher Funktionsträger, Bd 16 der Berliner Juristischen Universitätsschriften - Öffentliches Recht, 91 ff mwN; Verdross, Völkerrecht4 174 f; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts I/12 221 und 274; Delbrück/Wolfrum in Dahm, Völkerrecht I/12 254), darüber hinaus aber auch hinsichtlich ihrer Privatakte ("ratione personae") von dieser in Österreich als inländische Gerichtsbarkeit bezeichneten Jurisdiktion ausgenommen sind (Wirth, Staatenimmunität für internationale Verbrechen - das zweite Pinochet-Urteil des House of Lords, Iura 2000/2, 11 [12]; Mayr aaO Rz 15; vgl auch SZ 37/94 = JBl 1964, 567). Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte sog absolute Immunität (Matscher, aaO Rz 242; Herdegen, Völkerrecht 246 Rn 10; Neuhold/Hummer/Schreuer aaO Rz 1643; Delbrück/Wolfrum, aaO 253), welche kraft Völkergewohnheitsrechtes grundsätzlich auch auf die im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebenden Familienangehörigen erstreckt wird (Matscher, aaO), freilich nach nunmehr herrschender Staatenpraxis bloß den "engsten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familiengliedern eines Staatschefs" zugute kommen soll (ZÖR 44 [1992/93], 329 [Aktuelle österreichische Praxis zum Völkerrecht]; vgl auch Ipsen, aaO sowie Art 37 Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66). Darauf braucht hier jedoch schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil - entgegen der noch in der Klage für sämtliche vier Beklagten gemeinsam geführten Anschrift unter dem Amtssitz des Erstbeklagten ("Schloß Vaduz") - nunmehr von der Klägerin selbst für die drei Geschwister des Erstbeklagten hievon abweichende Zustell- und Wohnsitzadressen in von Liechtenstein verschiedenen europäischen Staaten (Frankreich, Belgien und Spanien) bekanntgegeben wurden, sodass sich die Frage einer Immunitätserstreckung kraft Familienmitgliedschaft im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger schon deshalb nicht (mehr) stellen kann.Neuhold/Hummer/Schreuer, aaO Rz 1642). Aus diesen Regelungen ergibt sich als einer der wesentlichen Grundsätze, dass ausländische Staatsoberhäupter kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ("ratione materiae") der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichts- und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen (Rechberger/Simotta, aaO; Lüke, Die Immunität staatlicher Funktionsträger, Bd 16 der Berliner Juristischen Universitätsschriften - Öffentliches Recht, 91 ff mwN; Verdross, Völkerrecht4 174 f; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts I/12 221 und 274; Delbrück/Wolfrum in Dahm, Völkerrecht I/12 254), darüber hinaus aber auch hinsichtlich ihrer Privatakte ("ratione personae") von dieser in Österreich als inländische Gerichtsbarkeit bezeichneten Jurisdiktion ausgenommen sind (Wirth, Staatenimmunität für internationale Verbrechen - das zweite Pinochet-Urteil des House of Lords, Iura 2000/2, 11 [12]; Mayr aaO Rz 15; vergleiche auch SZ 37/94 = JBl 1964, 567). Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte sog absolute Immunität (Matscher, aaO Rz 242; Herdegen, Völkerrecht 246 Rn 10; Neuhold/Hummer/Schreuer aaO Rz 1643; Delbrück/Wolfrum, aaO 253), welche kraft Völkergewohnheitsrechtes grundsätzlich auch auf die im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebenden Familienangehörigen erstreckt wird (Matscher, aaO), freilich nach nunmehr herrschender Staatenpraxis bloß den "engsten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familiengliedern eines Staatschefs" zugute kommen soll (ZÖR 44 [1992/93], 329 [Aktuelle österreichische Praxis zum Völkerrecht]; vergleiche auch Ipsen, aaO sowie Artikel 37, Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen, BGBl 1966/66). Darauf braucht hier jedoch schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil - entgegen der noch in der Klage für sämtliche vier Beklagten gemeinsam geführten Anschrift unter dem Amtssitz des Erstbeklagten ("Schloß Vaduz") - nunmehr von der Klägerin selbst für die drei Geschwister des Erstbeklagten hievon abweichende Zustell- und Wohnsitzadressen in von Liechtenstein verschiedenen europäischen Staaten (Frankreich, Belgien und Spanien) bekanntgegeben wurden, sodass sich die Frage einer Immunitätserstreckung kraft Familienmitgliedschaft im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger schon deshalb nicht (mehr) stellen kann.
Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom befassten Gericht letztlich selbst festzustellen (Neuhold/Hummer/Schreuer, aaO Rz 1650). Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN; § 32 Abs 1 RHE Ziv 1997 JABl 40). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden (Neuhold/Hummer/Schreuer, aaO; Matscher, aaO Rz 192; vgl auch SZ 35/12 und 44/56). Dass sich der Erstbeklagte auf seine völkerrechtliche Immunität als Staatsoberhaupt beruft und insofern eine freiwillige Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des Art IX Abs 2 EGJN ablehnt, steht zwar aufgrund der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesministers für Justiz aktenkundig fest. Dass ihm diese Immunität jedoch in casu auch tatsächlich und rechtlich zukommt, haben die Gerichte nach dem Vorgesagten selbständig zu beurteilen.Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom befassten Gericht letztlich selbst festzustellen (Neuhold/Hummer/Schreuer, aaO Rz 1650). Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN; Paragraph 32, Absatz eins, RHE Ziv 1997 JABl 40). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden (Neuhold/Hummer/Schreuer, aaO; Matscher, aaO Rz 192; vergleiche auch SZ 35/12 und 44/56). Dass sich der Erstbeklagte auf seine völkerrechtliche Immunität als Staatsoberhaupt beruft und insofern eine freiwillige Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 2, EGJN ablehnt, steht zwar aufgrund der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesministers für Justiz aktenkundig fest. Dass ihm diese Immunität jedoch in casu auch tatsächlich und rechtlich zukommt, haben die Gerichte nach dem Vorgesagten selbständig zu beurteilen.
Im Zusammenhang mit dem Immunitätsschutz für (ehemalige) Staatsoberhäupter wird von der internationalen Völkergemeinschaft immer mehr dann eine Begrenzung dieser Privilegierung gefordert und diese auch von Gerichten und Justizbehörden für unbeachtlich erklärt, wenn es um besonders qualifizierte Völkerrechtbrüche (wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folterhandlungen, also Menschenrechtsverletzungen schlechthin) geht, die nicht zum amtlichen Handeln eines Staatsoberhauptes gezählt werden können (und dürfen; Herdegen, aaO; hiezu ausführlich jüngst Lüke, aaO 29 ff, 96 ff, 232 ff und 273 ff [speziell auch im Zusammenhang etwa mit zivilrechtlichen Schadenersatzklagen gegen Funktionsträger bei der Verletzung von Normen des Völkerstrafrechts]). Aber auch im Zivilprozessrecht ist eine derartige Tendenz verspürbar. So bezeichnet etwa Martiny in seinem Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts III/1 Rz 559 die Lehre von der absoluten Immunität als in neuerer Zeit "auf dem Rückzug" befindlich. Delbrück/Wolfrum (aaO 253) führen ebenso - unter Hinweis auf ausländische Praxen - aus, dass "sich ... rechtspolitisch der Standpunkt vertreten lässt, dass sich in der Ausdehnung der persönlichen Immunität auf das gesamte Privatleben des Staatsoberhauptes unter Einschluss etwa von ihm betriebener Handelsgeschäfte eine unangebrachte und nicht mehr zeitgemäße Überschätzung der Staatsgewalt ausspricht. Demnach verletzt die Inanspruchnahme des Staatsoberhauptes wegen geschäftlicher oder sonstiger Tatbestände, die mit seiner politischen und völkerrechtlichen Stellung in keinerlei, sei es auch nur indirekten Beziehungen stehen, das Völkerrecht nicht." Dazu müssten konsequenterweise umso mehr dann die ausschließlich dem Privatleben eines Staatsoberhauptes zuzurechnenden Bereiche der Personen- und Familienstandsachen zählen, welche im vorliegenden Fall überdies nicht einmal unmittelbar mit der (Privat-)Person des regierenden Staatsoberhauptes, sondern vielmehr jener seines (verstorbenen) Vaters und Amtsvorgängers - überdies aus einer Zeit lange vor dessen Amtsantritt und damit auch ohne jeden Bezug auf seine spätere staatsrechtliche Stellung - im Zusammenhang stehen, und auch nur deshalb eine Rechtsverfolgung gegen Ersteren überhaupt ermöglichen, weil das Heimatrecht dieses (nunmehrigen) Staatsoberhauptes eine (privatrechtliche) Klageführung gegen ihn als Rechtsnachfolger (freilich primär in dessen Heimatstaat) ausdrücklich kennt und einräumt.
Insoweit eine solche Klageführung nun außerhalb des Heimatstaates (also nicht vor einem nationalen Gericht desselben, sondern im Ausland) angestrebt wird, steht diese nicht bloß mit dem Völkerrechtsgebot der Wahrung der Immunität, sondern die Zulassung einer derartigen Prozessführung vor einem ausländischen Gericht auch im (im Revisionsrekurs thematisch angeschnittenen) Spannungsverhältnis mit dem speziell in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die auch von Liechtenstein ratifiziert wurde (flLGBl 1982/60 iVm öBGBl 1982/552), verankerten Recht auf Zugang zu Gericht (Art 6 Abs 1 EMRK) einerseits und auf "Privatsphäre und Familie" (im Sinne des Art 8 EMRK), konkretisiert im (Grund-)Recht auf Feststellung der Vaterschaft andererseits. Dass auch die nichteheliche Familie in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fällt, haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch die Kommission bereits mehrfach anerkannt und bejaht (Nachweise siehe etwa in Pernthaler/Rath-Kathrein, Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie, in 40 Jahre EMRK Grund- und Menschenrechte in Österreich, II 245 [264 samt FN 94 und 95]; 2 Ob 322/00t); ebenso geschützt sind die Beziehungen zwischen Geschwistern (Pernthaler/Rath-Kathrein, aaO 265 samt FN 106). Nach nunmehr herrschender Auffassung muss ein Staat nach Art 8 EMRK auch die rechtlichen Regelungen von Familienbeziehungen so gestalten, dass die Betroffenen ein "normales Familienleben" führen können (Pernthaler/Rath-Kathrein, aaO 266), was selbstredend wiederum voraussetzt, dass ein Kind im Streitfalle seine Mitgliedschaft zur Familie auch rechtlich klären und verbindlich feststellen lassen können muss, um überhaupt eine normale Entwicklung einer familienrechtlichen Beziehung ermöglichen zu können (EGMR 18. 12. 1986 Nr 6/1985/92/139 - Johnston ua gegen Irland, EuGRZ 1987, 313 ff; 2 Ob 322/00t). Wie die Kommission im Falle der Beschwerde Nr 10.961/84, LeMot ua gegen Belgien (EuGRZ 1988, 45 [46]) ausgeführt hat, "verlangt das Fehlen eines Ehebandes zwischen der unverheirateten Mutter und dem mutmaßlichen Vater geradezu ein formelles Verfahren, um die Vaterschaft festzustellen. Soweit dieses Erfordernis als ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beteiligten angesehen werden kann, ist es nach Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt, da es eine in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahme darstellt. Da dieses Erfordernis zugleich objektiv und vernünftig ist, verstößt es auch nicht gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK." Dies entspricht letztlich auch der Präambel des ebenfalls von Liechtenstein (flLGBl 1997/109 iVm öBGBl III 1997/142 und 1998/173) ratifizierten Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl 1980/313).Insoweit eine solche Klageführung nun außerhalb des Heimatstaates (also nicht vor einem nationalen Gericht desselben, sondern im Ausland) angestrebt wird, steht diese nicht bloß mit dem Völkerrechtsgebot der Wahrung der Immunität, sondern die Zulassung einer derartigen Prozessführung vor einem ausländischen Gericht auch im (im Revisionsrekurs thematisch angeschnittenen) Spannungsverhältnis mit dem speziell in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die auch von Liechtenstein ratifiziert wurde (flLGBl 1982/60 in Verbindung mit öBGBl 1982/552), verankerten Recht auf Zugang zu Gericht (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) einerseits und auf "Privatsphäre und Familie" (im Sinne des Artikel 8, EMRK), konkretisiert im (Grund-)Recht auf Feststellung der Vaterschaft andererseits. Dass auch die nichteheliche Familie in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt, haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch die Kommission bereits mehrfach anerkannt und bejaht (Nachweise siehe etwa in Pernthaler/Rath-Kathrein, Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie, in 40 Jahre EMRK Grund- und Menschenrechte in Österreich, römisch zwei 245 [264 samt FN 94 und 95]; 2 Ob 322/00t); ebenso geschützt sind die Beziehungen zwischen Geschwistern (Pernthaler/Rath-Kathrein, aaO 265 samt FN 106). Nach nunmehr herrschender Auffassung muss ein Staat nach Artikel 8, EMRK auch die rechtlichen Regelungen von Familienbeziehungen so gestalten, dass die Betroffenen ein "normales Familienleben" führen können (Pernthaler/Rath-Kathrein, aaO 266), was selbstredend wiederum voraussetzt, dass ein Kind im Streitfalle seine Mitgliedschaft zur Familie auch rechtlich klären und verbindlich feststellen lassen können muss, um überhaupt eine normale Entwicklung einer familienrechtlichen Beziehung ermöglichen zu können (EGMR 18. 12. 1986 Nr 6/1985/92/139 - Johnston ua gegen Irland, EuGRZ 1987, 313 ff; 2 Ob 322/00t). Wie die Kommission im Falle der Beschwerde Nr 10.961/84, LeMot ua gegen Belgien (EuGRZ 1988, 45 [46]) ausgeführt hat, "verlangt das Fehlen eines Ehebandes zwischen der unverheirateten Mutter und dem mutmaßlichen Vater geradezu ein formelles Verfahren, um die Vaterschaft festzustellen. Soweit dieses Erfordernis als ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beteiligten angesehen werden kann, ist es nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, da es eine in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahme darstellt. Da dieses Erfordernis zugleich objektiv und vernünftig ist, verstößt es auch nicht gegen Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK." Dies entspricht letztlich auch der Präambel des ebenfalls von Liechtenstein (flLGBl 1997/109 in Verbindung mit öBGBl römisch drei 1997/142 und 1998/173) ratifizierten Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (BGBl 1980/313).
Diese - ausschließlich verfassungs- und grundrechtlichen - Aspekte wären jedoch nach Auffassung des erkennenden Senates allenfalls und ausschließlich im Verfahren vor einem Heimatgericht des ausländischen Staatsoberhauptes, also einem liechtensteinischen Gericht (bei welchem nach der Aktenlage ohnedies bereits ein derartiges Verfahren behängen soll: siehe Aktenvermerk des Erstgerichtes ON 18), zu beachten, vermögen jedoch nicht den - insoweit übergeordneten - Aspekt der völkerrechtlichen (absoluten) Immunität zu verdrängen und damit generell eine Klage auch im Ausland (hier: in Österreich) zuzulassen. Nur wenn eine derartige (Vaterschaftsfeststellungs-)Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind - etwa aus verfahrensrechtlichen Gründen - versperrt und abgeschnitten wäre, würden - im Lichte der Ausführungen der zitierten Autoren (Martiny bzw Delbrück/Wolfrum) - die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Verfahren aus menschenrechtlichen Justizgewährleistungspflichten ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung resultieren, hinter dem die Immunitätsregeln unter Umständen zurückzutreten hätten (Lüke, aaO 384). Dass aber der Klägerin hier der Rechtsweg vor einem Gericht in Liechtenstein verschlossen wäre, behauptet sie nicht einmal selbst und gibt es dafür auch sonst keine aktenmäßigen Hinweise.
Damit ist aber die Zurückweisung der Klage gegen den Erstbeklagten durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Dass das dem Erstbeklagten zustatten kommende Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit in Gestalt der ihm zukommenden völkerrechtlichen Immunität als Staatsoberhaupt nicht auch auf seine drei Geschwister durchschlägt, wurde bereits ausgeführt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die Klägerin erachtet sich hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses in Ansehung der zweit- bis viertbeklagten Parteien nach ihrem Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz nicht durch das spruchmäßige Vorgehen des Rekursgerichtes (das insoweit ja ihrem eigenen Rekursantrag ON 14 folgte), sondern (ausschließlich) durch dessen Begründung für beschwert. Dies ist, da es sich um einen Aufhebungsbeschluss durch das Gericht zweiter Instanz handelt, für das Anfechtungsinteresse ausreichend (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 10 vor § 461; SZ 18/48; EFSlg 23.187; zuletzt EvBl 2000/5). Ob die hiezu vom Rekursgericht (in Seite 7 seiner Entscheidung) als "materiell-rechtliche Komponente" unterstellte (letztlich jedoch noch der Prüfung durch das Erstgericht anheimgestellte und damit schlussendlich offengelassene) Notwendigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen alle oder auch bloß einzelne Rechtsnachfolger (im Sinne des § 164c flABGB) zutrifft, ist eine Frage des anzuwendenden materiellen Sachrechtes (§ 25 Abs 1 IPRG), worauf im gegenwärtigen Verfahrensstadium der a-limine-Prüfung nicht näher vom Obersten Gerichtshof eingegangen werden kann. Die Annahme einer einheitlichen Streitpartei ist dabei freilich nicht zu beanstanden. Sollten nämlich die vier Beklagten tatsächlich - derzeit ist, wie bereits ausgeführt, bloß nach § 41 Abs 2 JN davon auszugehen - die (einzigen) Rechtsnachfolger des verstorbenen präsumtiven außerehelichen Vaters der Klägerin sein und als solche nach dem gemäß § 25 Abs 1 IPRG maßgeblichen Sachrecht (Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt, allenfalls aber auch österreichisches Recht als späteres Personalstatut der Klägerin nach Satz 2 leg cit; lediglich die inländische Gerichtsbarkeit richtet sich jedenfalls nach der lex fori: Schwimann in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu § 25 IPRG) passiv klagelegitimiert sein (wie es die Klägerin - freilich unter Berufung auf § 164c flABGB - behauptet), dann kann es füglich nicht bezweifelt werden, dass in einem solchen Falle einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder derselben eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO sind, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle festgestellt (oder abgewiesen) werden kann (zur vergleichbaren Bestimmung des § 164d öABGB vgl Pichler in Klang3 Rz 2 zu § 164d iVm Gamerith in Rummel, ABGB I3 Rz 14 zu § 835; anders unter Umständen bei Klagen aus obligatorischen Rechten gegen eine Erbengemeinschaft: Fasching II 196). Im Falle einer einheitlichen Streitpartei müssen zwar die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die inländische Gerichtsbarkeit zählt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 723), grundsätzlich bei allen Mitgliedern der einheitlichen Streitpartei in gleicher Weise vorliegen; da ein Urteil nur ergehen kann, wenn alle Prozessvoraussetzungen vorliegen und das Urteil bei einer einheitlichen Streitpartei notwendigerweise nur ein einziges einheitliches sein kann, genügt daher grundsätzlich das Fehlen auch nur einer Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen, um die Nichtigkeit des Verfahrens gegen die gesamte einheitliche Streitpartei zu bewirken (Fasching II 199). Das Rekursgericht hat jedoch bereits - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der genannte Autor in seinem wesentlich jüngeren Lehrbuch (Rz 373) diese Sanktion auf die gesamte einheitliche Streitpartei nur dann für wirklich gegeben erachtet, wenn es sich nicht um eine ausschließlich personenbezogene und damit auf einen einzelnen Streitgenossen beschränkte handelt, schließt er doch ausdrücklich nicht aus, dass auch im Falle einer einheitlichen Streitpartei die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und damit auch zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht wird (aaO Rz 373). Auch wenn derartige Fälle in der Praxis kaum vorkommen mögen (auch Fasching selbst nennt kein Beispiel noch eine einen derartigen Fall je behandelnde Judikaturbelegstelle), so zeigt doch die vorliegende Fallgestaltung exemplarisch, dass sich diese Konstellation durchaus ergeben kann. Gerade das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen Bejahung einer völkerrechtlichen Immunität eines Staatsoberhauptes ist eine typische, nur diese Person allein betreffende Prozessvoraussetzung, sodass insoweit tatsächlich keine Erstreckungswirkung in der Klagezurückweisungs- und damit Nichtigkeitssanktion auch gegenüber den anderen einzutreten hat (so - im Ergebnis - wohl auch Holzhammer, Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 151 ff, insb 158). Daraus folgt aber, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes auch in Ansehung der drei übrigen beklagten Parteien im Grundsätzlichen (mit den vorstehenden Klarstellungen) zutreffend ist, weshalb dem Rechtsmittel (insoweit als Rekurs nach § 527 Abs 2 ZPO) insgesamt ein Erfolg zu versagen ist.Damit ist aber die Zurückweisung der Klage gegen den Erstbeklagten durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Dass das dem Erstbeklagten zustatten kommende Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit in Gestalt der ihm zukommenden völkerrechtlichen Immunität als Staatsoberhaupt nicht auch auf seine drei Geschwister durchschlägt, wurde bereits ausgeführt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann. Die Klägerin erachtet sich hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses in Ansehung der zweit- bis viertbeklagten Parteien nach ihrem Vorbringen im Rechtsmittelschriftsatz nicht durch das spruchmäßige Vorgehen des Rekursgerichtes (das insoweit ja ihrem eigenen Rekursantrag ON 14 folgte), sondern (ausschließlich) durch dessen Begründung für beschwert. Dies ist, da es sich um einen Aufhebungsbeschluss durch das Gericht zweiter Instanz handelt, für das Anfechtungsinteresse ausreichend (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 10 vor Paragraph 461,; SZ 18/48; EFSlg 23.187; zuletzt EvBl 2000/5). Ob die hiezu vom Rekursgericht (in Seite 7 seiner Entscheidung) als "materiell-rechtliche Komponente" unterstellte (letztlich jedoch noch der Prüfung durch das Erstgericht anheimgestellte und damit schlussendlich offengelassene) Notwendigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen alle oder auch bloß einzelne Rechtsnachfolger (im Sinne des Paragraph 164 c, flABGB) zutrifft, ist eine Frage des anzuwendenden materiellen Sachrechtes (Paragraph 25, Absatz eins, IPRG), worauf im gegenwärtigen Verfahrensstadium der a-limine-Prüfung nicht näher vom Obersten Gerichtshof eingegangen werden kann. Die Annahme einer einheitlichen Streitpartei ist dabei freilich nicht zu beanstanden. Sollten nämlich die vier Beklagten tatsächlich - derzeit ist, wie bereits ausgeführt, bloß nach Paragraph 41, Absatz 2, JN davon auszugehen - die (einzigen) Rechtsnachfolger des verstorbenen präsumtiven außerehelichen Vaters der Klägerin sein und als solche nach dem gemäß Paragraph 25, Absatz eins, IPRG maßgeblichen Sachrecht (Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt, allenfalls aber auch österreichisches Recht als späteres Personalstatut der Klägerin nach Satz 2 leg cit; lediglich die inländische Gerichtsbarkeit richtet sich jedenfalls nach der lex fori: Schwimann in Rummel, ABGB II2 Rz 4 zu Paragraph 25, IPRG) passiv klagelegitimiert sein (wie es die Klägerin - freilich unter Berufung auf Paragraph 164 c, flABGB - behauptet), dann kann es füglich nicht bezweifelt werden, dass in einem solchen Falle einer Erbengemeinschaft alle Mitglieder derselben eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO sind, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle festgestellt (oder abgewiesen) werden kann (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 164 d, öABGB vergleiche Pichler in Klang3 Rz 2 zu Paragraph 164 d, in Verbindung mit Gamerith in Rummel, ABGB I3 Rz 14 zu Paragraph 835,; anders unter Umständen bei Klagen aus obligatorischen Rechten gegen eine Erbengemeinschaft: Fasching römisch zwei 196). Im Falle einer einheitlichen Streitpartei müssen zwar die Prozessvoraussetzungen, wozu auch die inländische Gerichtsbarkeit zählt (Fasching, Lehrbuch2 Rz 723), grundsätzlich bei allen Mitgliedern der einheitlichen Streitpartei in gleicher Weise vorliegen; da ein Urteil nur ergehen kann, wenn alle Prozessvoraussetzungen vorliegen und das Urteil bei einer einheitlichen Streitpartei notwendigerweise nur ein einziges einheitliches sein kann, genügt daher grundsätzlich das Fehlen auch nur einer Prozessvoraussetzung bei einem Streitgenossen, um die Nichtigkeit des Verfahrens gegen die gesamte einheitliche Streitpartei zu bewirken (Fasching römisch zwei 199). Das Rekursgericht hat jedoch bereits - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der genannte Autor in seinem wesentlich jüngeren Lehrbuch (Rz 373) diese Sanktion auf die gesamte einheitliche Streitpartei nur dann für wirklich gegeben erachtet, wenn es sich nicht um eine ausschließlich personenbezogene und damit auf einen einzelnen Streitgenossen beschränkte handelt, schließt er doch ausdrücklich nicht aus, dass auch im Falle einer einheitlichen Streitpartei die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und damit auch zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht wird (aaO Rz 373). Auch wenn derartige Fälle in der Praxis kaum vorkommen mögen (auch Fasching selbst nennt kein Beispiel noch eine einen derartigen Fall je behandelnde Judikaturbelegstelle), so zeigt doch die vorliegende Fallgestaltung exemplarisch, dass sich diese Konstellation durchaus ergeben kann. Gerade das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen Bejahung einer völkerrechtlichen Immunität eines Staatsoberhauptes ist eine typische, nur diese Person allein betreffende Prozessvoraussetzung, sodass insoweit tatsächlich keine Erstreckungswirkung in der Klagezurückweisungs- und damit Nichtigkeitssanktion auch gegenüber den anderen einzutreten hat (so - im Ergebnis - wohl auch Holzhammer, Parteienhäufung und einheitliche Streitpartei, 151 ff, insb 158). Daraus folgt aber, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes auch in Ansehung der drei übrigen beklagten Parteien im Grundsätzlichen (mit den vorstehenden Klarstellungen) zutreffend ist, weshalb dem Rechtsmittel (insoweit als Rekurs nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) insgesamt ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostentragungspflicht für das erfolglose Rechtsmittel ergibt sich aus §§ 40, 50 ZPO.Die Kostentragungspflicht für das erfolglose Rechtsmittel ergibt sich aus Paragraphen 40, 50, ZPO.