Rechtssatz RS0114979
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114979
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Nur wenn eine (Vaterschaftsfeststellungsklage) Klage im Heimatland des Staatsoberhauptes dem (außerehelichen) Kind versperrt und abgeschnitten wäre, würden die grundrechtlichen Aspekte jene des Völkerrechtes überlagern und damit eine Exemtion kraft Immunität allenfalls verdrängen (können). Nur in einem solchen Falle könnte für die Klägerin in einem derartigen Verfahren aus menschenrechtlichen Justizgewährleistungspflichten ein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung resultieren, hinter dem die Immunitätsregeln unter Umständen zurückzutreten hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114979
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_004