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Rechtssatz RS0114983×

Rechtssatz RS0114983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114983

Geschäftszahl

7Ob316/00x

Entscheidungsdatum

14.02.2001

Rechtssatz

Bei einer einheitlichen Streitpartei kann die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden, ausschließlich personenbezogenen Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht werden. Das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen Bejahung einer völkerrechtlichen Immunität eines Staatsoberhauptes ist eine typische, nur diese Person allein betreffende Prozessvoraussetzung, sodass insoweit keine Erstreckungswirkung in der Klagezurückweisungssanktion und damit Nichtigkeitssanktion gegenüber den anderen Streitgenossen eintritt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 316/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
    Veröff: SZ 74/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114983

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_007