Rechtssatz RS0114976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114976
Entscheidungsdatum
12.06.2007
Rechtssatz
Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität, welche kraft Völkergewohnheitsrechtes auch auf die engsten im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebenden Familienangehörigen erstreckt wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 316/00x
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
Veröff: SZ 74/20
- 2 Ob 258/05p
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
Vgl; nur: Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität. (T1); Beisatz: Hier: Anschneiden der Immunitätsfrage in Bezug auf ausländischen Außenminister. (T2); Veröff: SZ 2007/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114976
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_001