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Rechtssatz RS0114976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114976

Geschäftszahl

7Ob316/00x; 2Ob258/05p

Entscheidungsdatum

12.06.2007

Rechtssatz

Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität, welche kraft Völkergewohnheitsrechtes auch auf die engsten im gemeinsamen Haushalt mit ihnen lebenden Familienangehörigen erstreckt wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 316/00x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 316/00x
    Veröff: SZ 74/20
  • 2 Ob 258/05p
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 2 Ob 258/05p
    Vgl; nur: Ausländische Staatsoberhäupter sind kraft ihres Amtes jedenfalls für die Dauer ihrer Amtstätigkeit der nationalen Rechtsordnung, also der Gerichtsgewalt und Zwangsgewalt, anderer Staaten entzogen. Darüber hinaus sind sie auch hinsichtlich ihrer Privatakte von der inländischen Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion) ausgenommen. Insoweit genießen sie nicht bloß (für ihr amtliches Handeln) funktionelle, sondern auch in Bezug auf ihre privaten Akte absolute Immunität. (T1); Beisatz: Hier: Anschneiden der Immunitätsfrage in Bezug auf ausländischen Außenminister. (T2); Veröff: SZ 2007/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114976

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_001