Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 PHG idF vor der Novelle 1993 haftet für den Ersatz des Schadens, der durch den Fehler eines Produktes entsteht,Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PHG in der Fassung vor der Novelle 1993 haftet für den Ersatz des Schadens, der durch den Fehler eines Produktes entsteht,
1. der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat,
2. der inländische Unternehmer, der es zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat.
Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Abs 1 Z 2) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs 2 PHG). Das EWR-Anpassungs-Gesetz BGBl 1993/95 hat mit Wirksamkeit vom 1.1.1994 den Importeursbegriff des § 1 Abs 1 Z 2 PHG dahin geändert, daß nunmehr der Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, Importeur ist.Kann der Hersteller oder - bei eingeführten Produkten - der Importeur (Absatz eins, Ziffer 2,) nicht festgestellt werden, so haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller bzw - bei eingeführten Produkten - den Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt geliefert hat (Paragraph eins, Absatz 2, PHG). Das EWR-Anpassungs-Gesetz BGBl 1993/95 hat mit Wirksamkeit vom 1.1.1994 den Importeursbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, PHG dahin geändert, daß nunmehr der Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat, Importeur ist.
Nach der Rechtslage vor der PHG-Novelle 1993 ist somit gemäß § 1 Abs 1 Z 2 PHG Importeur im Sinne des § 1 Abs 1 PHG der inländische Unternehmer, der das Produkt in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Der Händler konnte sich daher von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er den inländischen Hersteller oder den inländischen Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt im Inland geliefert hat. Nach der Rechtslage nach der Novelle 1993 ist nunmehr Importeur jener Unternehmer, der ein Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Import ist seither prinzipiell Einfuhr in den EWR (JBl 1997, 779 [Riedler] = RdW 1998, 195 = ZfRV 1997, 209 [Posch]; vgl auch Riedler, Rechtsschutzdefizit im PHG durch den "Wandel des Importeurbegriffs" infolge des Eintritts Österreichs in die EU, WBl 1995, 99 [100]). Der Händler kann sich daher nunmehr von seiner Haftung auch dadurch befreien, daß er einen Hersteller aus dem EWR namhaft macht, was sich hier zugunsten des Beklagten auswirken könnte, weil er zwar keinen inländischen, wohl aber einen Hersteller mit dem Sitz im EWR-Raum namhaft gemacht hat.Nach der Rechtslage vor der PHG-Novelle 1993 ist somit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, PHG Importeur im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, PHG der inländische Unternehmer, der das Produkt in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Der Händler konnte sich daher von seiner Haftung nur dadurch befreien, daß er den inländischen Hersteller oder den inländischen Importeur oder denjenigen nennt, der ihm das Produkt im Inland geliefert hat. Nach der Rechtslage nach der Novelle 1993 ist nunmehr Importeur jener Unternehmer, der ein Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Import ist seither prinzipiell Einfuhr in den EWR (JBl 1997, 779 [Riedler] = RdW 1998, 195 = ZfRV 1997, 209 [Posch]; vergleiche auch Riedler, Rechtsschutzdefizit im PHG durch den "Wandel des Importeurbegriffs" infolge des Eintritts Österreichs in die EU, WBl 1995, 99 [100]). Der Händler kann sich daher nunmehr von seiner Haftung auch dadurch befreien, daß er einen Hersteller aus dem EWR namhaft macht, was sich hier zugunsten des Beklagten auswirken könnte, weil er zwar keinen inländischen, wohl aber einen Hersteller mit dem Sitz im EWR-Raum namhaft gemacht hat.
Zu prüfen ist nach dem Gesagten daher, ob hier § 1 PHG in der Fassung vor oder nach der Novelle 1993 anzuwenden ist. Hiezu bestimmt § 19a Abs 2 PHG idF dieser Novelle, daß die Neufassung ua des § 1 Abs 1 Z 2 auf Schäden durch Produkte, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, also vor dem 1.1.1994 (BGBl 1993/909), in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden ist. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im § 19 PHG, wonach das PHG auf Schäden durch Produkte, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden ist. Nach Barchetti/Formanek (Das österreichische Produkthaftungsgesetz 177), Reindl (in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, zu § 19) sowie Posch (Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 75; ders, Nochmals: Zur Übergangsgangsbestimmung des Produkthaftungsgesetzes, RdW 1988, 378; ders in Schwimann**2 Rz 4 zu § 19 PHG) und - zur vergleichbaren deutschen Rechtslage - Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie**2 Rz 4 zu § 16 PHG) sowie Thomas (in Palandt, BGB57 Rz 1 zu § 16 PHG) ist das PHG gleichermaßen anzuwenden, wenn das Produkt vom jeweils in Anspruch Genommenen, gleichgültig ob er sein Hersteller, sein Importeur oder sein Händler ist, nach dem genannten Zeitpunkt einem anderen übergeben wurde. Dieselbe Auffassung vertritt Posch (in Schwimann**2 Rz 2 zu § 19a PHG) nunmehr auch zu dieser Bestimmung. Welser (PHG Rz 2 zu § 19) und Siegl (Zur Übergangsbestimmung des § 19 PHG und zum Begriff des "Inverkehrsbringens", WBl 1989, 179) halten beim § 19 PHG hingegen den Zeitpunkt für maßgebend, in dem das Produkt erstmals durch den Hersteller in den Verkehr gebracht wurde, während Andreewitch (Zur Übergangsbestimmung im Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 283) auf die Übergabe durch den Hersteller oder, bei einem ausländischen Erzeugnis, auch auf jene durch den Importeur abstellt. Ob die Unterschiede in den beiden zuletzt angeführten Meinungen auch für § 19a PHG von Bedeutung sein könnten, muß hier schon deshalb nicht erörtert werden, weil das Produkt, das nach den Behauptungen des Klägers den Schaden verursacht hat, sowohl vom ausländischen Hersteller als auch vom Importeur noch vor dem 1. 1. 1994 in Verkehr gebracht wurde. Zu erörtern bleibt daher nur, was rechtens ist, wenn das Produkt nach dem 1. 1. 1994 weder vom Hersteller noch vom Importeur, sondern von einem anderen Unternehmer in Verkehr gebracht wurde.Zu prüfen ist nach dem Gesagten daher, ob hier Paragraph eins, PHG in der Fassung vor oder nach der Novelle 1993 anzuwenden ist. Hiezu bestimmt Paragraph 19 a, Absatz 2, PHG in der Fassung dieser Novelle, daß die Neufassung ua des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, auf Schäden durch Produkte, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, also vor dem 1.1.1994 (BGBl 1993/909), in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden ist. Eine ähnliche Bestimmung findet sich im Paragraph 19, PHG, wonach das PHG auf Schäden durch Produkte, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden ist. Nach Barchetti/Formanek (Das österreichische Produkthaftungsgesetz 177), Reindl (in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung, zu Paragraph 19,) sowie Posch (Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 75; ders, Nochmals: Zur Übergangsgangsbestimmung des Produkthaftungsgesetzes, RdW 1988, 378; ders in Schwimann**2 Rz 4 zu Paragraph 19, PHG) und - zur vergleichbaren deutschen Rechtslage - Taschner/Frietsch (Produkthaftungsgesetz und EG-Produkthaftungsrichtlinie**2 Rz 4 zu Paragraph 16, PHG) sowie Thomas (in Palandt, BGB57 Rz 1 zu Paragraph 16, PHG) ist das PHG gleichermaßen anzuwenden, wenn das Produkt vom jeweils in Anspruch Genommenen, gleichgültig ob er sein Hersteller, sein Importeur oder sein Händler ist, nach dem genannten Zeitpunkt einem anderen übergeben wurde. Dieselbe Auffassung vertritt Posch (in Schwimann**2 Rz 2 zu Paragraph 19 a, PHG) nunmehr auch zu dieser Bestimmung. Welser (PHG Rz 2 zu Paragraph 19,) und Siegl (Zur Übergangsbestimmung des Paragraph 19, PHG und zum Begriff des "Inverkehrsbringens", WBl 1989, 179) halten beim Paragraph 19, PHG hingegen den Zeitpunkt für maßgebend, in dem das Produkt erstmals durch den Hersteller in den Verkehr gebracht wurde, während Andreewitch (Zur Übergangsbestimmung im Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 283) auf die Übergabe durch den Hersteller oder, bei einem ausländischen Erzeugnis, auch auf jene durch den Importeur abstellt. Ob die Unterschiede in den beiden zuletzt angeführten Meinungen auch für Paragraph 19 a, PHG von Bedeutung sein könnten, muß hier schon deshalb nicht erörtert werden, weil das Produkt, das nach den Behauptungen des Klägers den Schaden verursacht hat, sowohl vom ausländischen Hersteller als auch vom Importeur noch vor dem 1. 1. 1994 in Verkehr gebracht wurde. Zu erörtern bleibt daher nur, was rechtens ist, wenn das Produkt nach dem 1. 1. 1994 weder vom Hersteller noch vom Importeur, sondern von einem anderen Unternehmer in Verkehr gebracht wurde.
Ein Produkt ist gemäß § 6 PHG in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Produkthaftungsgesetzes (272 BlgNR 17. GP 10) ist zu dieser Bestimmung bloß zu entnehmen, daß als "wesentlicher Kern des Begriffs" zu verstehen ist, "daß das Produkt mit dem Willen desjenigen, dessen Haftung in Frage steht, aus seinem Verfügungsbereich herausgetreten ist und er dadurch jede auch nur theoretische Möglichkeit verloren hat, die potentiell in dem Produkt steckende Gefahr zu beherrschen". In dieser Bestimmung wird also die Stellung desjenigen, durch den das Produkt dem anderen übergeben worden sein muß, nicht näher bezeichnet, weshalb nach Ansicht des erkennenden Senates bei der Auslegung jeder Bestimmung, in der auf das Inverkehrbringen abgestellt und der betroffene Personenkreis (anders als etwa im § 1 Abs 2 PHG) nicht ausdrücklich angeführt wird, nach dem Zweck der Bestimmung gesondert zu beurteilen ist, welcher Personenkreis in Betracht kommt (ähnlich Siegl, RdW 1989, 179 [180]; die gegenteiligen, vor allem von Posch [RdW 1988, 378] vertretenen Argumente überzeugen hingegen nicht).Ein Produkt ist gemäß Paragraph 6, PHG in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Produkthaftungsgesetzes (272 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 10) ist zu dieser Bestimmung bloß zu entnehmen, daß als "wesentlicher Kern des Begriffs" zu verstehen ist, "daß das Produkt mit dem Willen desjenigen, dessen Haftung in Frage steht, aus seinem Verfügungsbereich herausgetreten ist und er dadurch jede auch nur theoretische Möglichkeit verloren hat, die potentiell in dem Produkt steckende Gefahr zu beherrschen". In dieser Bestimmung wird also die Stellung desjenigen, durch den das Produkt dem anderen übergeben worden sein muß, nicht näher bezeichnet, weshalb nach Ansicht des erkennenden Senates bei der Auslegung jeder Bestimmung, in der auf das Inverkehrbringen abgestellt und der betroffene Personenkreis (anders als etwa im Paragraph eins, Absatz 2, PHG) nicht ausdrücklich angeführt wird, nach dem Zweck der Bestimmung gesondert zu beurteilen ist, welcher Personenkreis in Betracht kommt (ähnlich Siegl, RdW 1989, 179 [180]; die gegenteiligen, vor allem von Posch [RdW 1988, 378] vertretenen Argumente überzeugen hingegen nicht).
Auch die gebotene (s JBl 1997, 779 [Riedler] = RdW 1998, 195 = ZfRV 1997, 209 [Posch]) richtlinienkonforme Auslegung führt entgegen der Meinung von Posch (in Schwimann**2 Rz 2 zu § 19a iVm Rz 4 zu § 19 PHG) zu keinem anderen Ergebnis. Art 3 Abs 2 der EU-Richtlinie vom 25. 7. 1985 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, auf den sich Posch beruft und in dem vorgesehen ist, daß alle am Vertrieb des Produktes beteiligten Personen als "Hersteller" im Sinn der Richtlinie gelten und wie der Hersteller haften, bezieht sich nämlich erkennbar auf die im Art 1 der Richtlinie festgelegte Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produktes und entspricht dem § 1 Abs 2 PHG. Ebensowenig wie aus dieser Bestimmung zwingend für die Auslegung des andere Zwecke verfolgenden § 19a PHG etwas entnommen werden kann, kann deshalb Art 3 Abs 2 der Richtlinie als für dessen Auslegung maßgebend angesehen werden. Es ist daher (entgegen Posch, RdW 1988, 378 und in Schwimann**2 Rz 2 zu § 19a iVm Rz 4 zu § 19 PHG) weder aus § 6 PHG noch aus Art 3 Abs 2 der EU-Richtlinie vom 25. 7. 1985 für die hier zu lösende Frage etwas zu gewinnen.Auch die gebotene (s JBl 1997, 779 [Riedler] = RdW 1998, 195 = ZfRV 1997, 209 [Posch]) richtlinienkonforme Auslegung führt entgegen der Meinung von Posch (in Schwimann**2 Rz 2 zu Paragraph 19 a, in Verbindung mit Rz 4 zu Paragraph 19, PHG) zu keinem anderen Ergebnis. Artikel 3, Absatz 2, der EU-Richtlinie vom 25. 7. 1985 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, auf den sich Posch beruft und in dem vorgesehen ist, daß alle am Vertrieb des Produktes beteiligten Personen als "Hersteller" im Sinn der Richtlinie gelten und wie der Hersteller haften, bezieht sich nämlich erkennbar auf die im Artikel eins, der Richtlinie festgelegte Haftung des Herstellers eines fehlerhaften Produktes und entspricht dem Paragraph eins, Absatz 2, PHG. Ebensowenig wie aus dieser Bestimmung zwingend für die Auslegung des andere Zwecke verfolgenden Paragraph 19 a, PHG etwas entnommen werden kann, kann deshalb Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie als für dessen Auslegung maßgebend angesehen werden. Es ist daher (entgegen Posch, RdW 1988, 378 und in Schwimann**2 Rz 2 zu Paragraph 19 a, in Verbindung mit Rz 4 zu Paragraph 19, PHG) weder aus Paragraph 6, PHG noch aus Artikel 3, Absatz 2, der EU-Richtlinie vom 25. 7. 1985 für die hier zu lösende Frage etwas zu gewinnen.
Wie aus den ErlzRV PHG-Nov 1993 hervorgeht (648 BlgNR 18. GP 3), soll aber die Neufassung des § 1 Abs 1 Z 2 (und § 17) PHG zur Folge haben, daß der Geschädigte im Staat des Schadenseintritts klagen und dann in dem Staat, in dem der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat, Exekution führen kann. Dabei wird davon ausgegangen, daß das LGVÜ bereits mit Wirkung vom 1. 1. 1993 und damit noch vor dem 1. 1. 1994, dem Tag des Inkrafttretens der Novelle, ratifiziert sein wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber Posch (in Schwimann**2 Rz 2 zu § 19a PHG) zuzustimmen, daß es nicht auf das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens durch den Hersteller (oder Importeur), sondern auf den Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette ankommt. Wurde nämlich durch diesen ein Hersteller oder Importeur genannt, dessen Sitz sich im EWR-Raum befindet, so wäre zufolge Art 5 Nr 3 LGVÜ der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen, daß der in Österreich Geschädigte den Hersteller oder Importeur in Österreich klagen und in dem Land, in dem er seinen Sitz hat, Exekution führen kann, zumal für die Anwendbarkeit der LGVÜ der Zeitpunkt der Erhebung der Klage (und nicht der Verwirklichung des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts) ausschlaggebend ist (vgl Art 54 Abs 1 LGVÜ). Da somit diese Möglichkeit nicht davon abhängt, daß der Hersteller oder Importeur es war, der das Produkt erst nach dem Inkrafttreten der PHG-Novelle 1993 in Verkehr gebracht hat, ist es nicht erforderlich, für die Frage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den angeführten Zeitpunkt abzustellen, damit der Geschädigte noch in den Genuß der Vorteile der für ihn günstigeren früheren Regelung kommt. Weil in diesem Fall nach der Vorstellung des Gesetzgebers immer, wenn gemäß § 1 Abs 2 PHG ein Hersteller oder Importeur genannt wird, dessen Sitz sich im EWR-Raum befindet, dieser aufgrund des Art 5 Nr 3 LGVÜ in Österreich geklagt und am Sitz des Herstellers oder Importeurs Exekution geführt werden kann. Daß sich die bezogene Vorstellung des Gesetzgebers in der Folge wegen der Verzögerung der Ratifizierung des LGVÜ nicht sofort verwirklichte (vgl JBl 1997, 779 [Riedler] = RdW 1998, 195 = ZfRV 1997, 209 [Posch]), ist hier unerheblich, zumal die Klage ohnedies erst nach dem Inkrafttreten des LGVÜ erhoben wurde.Wie aus den ErlzRV PHG-Nov 1993 hervorgeht (648 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3), soll aber die Neufassung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, (und Paragraph 17,) PHG zur Folge haben, daß der Geschädigte im Staat des Schadenseintritts klagen und dann in dem Staat, in dem der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat, Exekution führen kann. Dabei wird davon ausgegangen, daß das LGVÜ bereits mit Wirkung vom 1. 1. 1993 und damit noch vor dem 1. 1. 1994, dem Tag des Inkrafttretens der Novelle, ratifiziert sein wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber Posch (in Schwimann**2 Rz 2 zu Paragraph 19 a, PHG) zuzustimmen, daß es nicht auf das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens durch den Hersteller (oder Importeur), sondern auf den Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette ankommt. Wurde nämlich durch diesen ein Hersteller oder Importeur genannt, dessen Sitz sich im EWR-Raum befindet, so wäre zufolge Artikel 5, Nr 3 LGVÜ der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen, daß der in Österreich Geschädigte den Hersteller oder Importeur in Österreich klagen und in dem Land, in dem er seinen Sitz hat, Exekution führen kann, zumal für die Anwendbarkeit der LGVÜ der Zeitpunkt der Erhebung der Klage (und nicht der Verwirklichung des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts) ausschlaggebend ist vergleiche Artikel 54, Absatz eins, LGVÜ). Da somit diese Möglichkeit nicht davon abhängt, daß der Hersteller oder Importeur es war, der das Produkt erst nach dem Inkrafttreten der PHG-Novelle 1993 in Verkehr gebracht hat, ist es nicht erforderlich, für die Frage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf den angeführten Zeitpunkt abzustellen, damit der Geschädigte noch in den Genuß der Vorteile der für ihn günstigeren früheren Regelung kommt. Weil in diesem Fall nach der Vorstellung des Gesetzgebers immer, wenn gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG ein Hersteller oder Importeur genannt wird, dessen Sitz sich im EWR-Raum befindet, dieser aufgrund des Artikel 5, Nr 3 LGVÜ in Österreich geklagt und am Sitz des Herstellers oder Importeurs Exekution geführt werden kann. Daß sich die bezogene Vorstellung des Gesetzgebers in der Folge wegen der Verzögerung der Ratifizierung des LGVÜ nicht sofort verwirklichte vergleiche JBl 1997, 779 [Riedler] = RdW 1998, 195 = ZfRV 1997, 209 [Posch]), ist hier unerheblich, zumal die Klage ohnedies erst nach dem Inkrafttreten des LGVÜ erhoben wurde.
Der Kläger hat daher aufgrund des Art 5 Nr 3 LGVÜ die Möglichkeit, den italienischen Hersteller in Österreich zu klagen und ein zu seinen Gunsten ergehendes Urteil in Italien, wo das LGVÜ seit 1. 12. 1992 in Kraft steht (s Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Einl Rz 47), zu vollstrecken. Diese Klagemöglichkeit besteht im übrigen auch noch nach dem Beitritt Österreichs zur EU, weil das LGVÜ auch zwischen Mitgliedern der EU anzuwenden ist, solange - was bisher nicht der Fall ist (s Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Kollisionsrecht für internationale Bankgeschäfte, ÖBA 1998, 663) - das EuGVÜ in Österreich nicht in Kraft getreten ist (vgl Riedler, Entscheidungsbesprechung JBl 1997, 781; ders in WBl 1996, 431 mwN).Der Kläger hat daher aufgrund des Artikel 5, Nr 3 LGVÜ die Möglichkeit, den italienischen Hersteller in Österreich zu klagen und ein zu seinen Gunsten ergehendes Urteil in Italien, wo das LGVÜ seit 1. 12. 1992 in Kraft steht (s Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Einl Rz 47), zu vollstrecken. Diese Klagemöglichkeit besteht im übrigen auch noch nach dem Beitritt Österreichs zur EU, weil das LGVÜ auch zwischen Mitgliedern der EU anzuwenden ist, solange - was bisher nicht der Fall ist (s Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Kollisionsrecht für internationale Bankgeschäfte, ÖBA 1998, 663) - das EuGVÜ in Österreich nicht in Kraft getreten ist vergleiche Riedler, Entscheidungsbesprechung JBl 1997, 781; ders in WBl 1996, 431 mwN).
Die Frage, wann der Beklagte die Schischuhe in den Verkehr gebracht hat, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Es wurde lediglich festgestellt, daß er einige Paare der von ihm bei der Firma T*****-Sport Handelsgesellschaft mbH erworbenen Schischuhe an Walter H***** verkaufte, der ein Paar davon im Jahr 1996 dem Kläger verkaufte. Der angeführten Frage kommt aber entscheidungswesentliche Bedeutung zu:
Hat der Beklagte nämlich die Schischuhe vor dem Inkrafttreten der PHG-Nov 1993 in Verkehr gebracht und ist deshalb § 1 PHG noch in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden, so war es für die Befreiung von der Haftung - anders als nach der nunmehr geltenden Rechtslage - nicht ausreichend, daß er den italienischen Hersteller nannte, weil ihn nur die Bekanntgabe eines inländischen Herstellers von der Haftpflicht befreit hätte. Entscheidend ist dann, ob er denjenigen, der ihm das Produkt im Inland lieferte, innerhalb angemessener Frist und in ausreichender Form genannt hat, weil er auch dadurch gemäß § 1 Abs 2 PHG von seiner Haftung befreit würde. Dies ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte dem Kläger eine nicht mehr existente Firma bekanntgab. Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann sich nicht darauf berufen, daß ihm die Änderung der Firma unbekannt geblieben wäre. Der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter der "Ö***** Baugesellschaft mbH" konnte sich daher von seiner Haftung als Händler durch die Bekanntgabe, die Schuhe aus der Liquidierung der Firma "T*****-Sport" erworben zu haben, nicht befreien, er hätte vielmehr die neue Firma nennen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits das Fehlen des Hinweises auf die Gesellschaftsform geschadet hätte. Nicht weiter begründet werden muß auch, daß der Irrtum, der dem Beklagten bezüglich des Fortbestehens der Gesellschaft unterlief, nur zu seinen Lasten, nicht aber zu Lasten des durch ein Produkt Geschädigten gehen kann. Hat der Beklagte nämlich die Schischuhe vor dem Inkrafttreten der PHG-Nov 1993 in Verkehr gebracht und ist deshalb Paragraph eins, PHG noch in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden, so war es für die Befreiung von der Haftung - anders als nach der nunmehr geltenden Rechtslage - nicht ausreichend, daß er den italienischen Hersteller nannte, weil ihn nur die Bekanntgabe eines inländischen Herstellers von der Haftpflicht befreit hätte. Entscheidend ist dann, ob er denjenigen, der ihm das Produkt im Inland lieferte, innerhalb angemessener Frist und in ausreichender Form genannt hat, weil er auch dadurch gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PHG von seiner Haftung befreit würde. Dies ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte dem Kläger eine nicht mehr existente Firma bekanntgab. Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann sich nicht darauf berufen, daß ihm die Änderung der Firma unbekannt geblieben wäre. Der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter der "Ö***** Baugesellschaft mbH" konnte sich daher von seiner Haftung als Händler durch die Bekanntgabe, die Schuhe aus der Liquidierung der Firma "T*****-Sport" erworben zu haben, nicht befreien, er hätte vielmehr die neue Firma nennen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits das Fehlen des Hinweises auf die Gesellschaftsform geschadet hätte. Nicht weiter begründet werden muß auch, daß der Irrtum, der dem Beklagten bezüglich des Fortbestehens der Gesellschaft unterlief, nur zu seinen Lasten, nicht aber zu Lasten des durch ein Produkt Geschädigten gehen kann.
Da der Beklagte somit gemäß § 1 Abs 1 PHG für den Ersatz des Schadens, der durch einen Fehler des in der Klage genannten Produktes verursacht wurde, dann haftet, wenn er das Produkt vor dem 1. 1. 1994 in Verkehr brachte, hat es bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes zu verbleiben, wobei zunächst festzustellen sein wird, wann das Produkt vom Beklagten in Verkehr gebracht wurde. Dem Rekurs des Beklagten mußte daher der Erfolg versagt werden.Da der Beklagte somit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, PHG für den Ersatz des Schadens, der durch einen Fehler des in der Klage genannten Produktes verursacht wurde, dann haftet, wenn er das Produkt vor dem 1. 1. 1994 in Verkehr brachte, hat es bei der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Erstgerichtes zu verbleiben, wobei zunächst festzustellen sein wird, wann das Produkt vom Beklagten in Verkehr gebracht wurde. Dem Rekurs des Beklagten mußte daher der Erfolg versagt werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.