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Rechtssatz RS0111199

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111199

Geschäftszahl

2Ob137/98f

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Norm

LGVÜ Art5 Z1
PHG §1

Rechtssatz

Wurde das Produkt nach dem 1. 1. 1994 (Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl 1993/909) weder vom Hersteller noch vom Importeur, sondern von einem anderen Unternehmer in Verkehr gebracht, so kommt es bei der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph eins, PHG in der Fassung vor oder nach der Novelle 1993 auf den Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette an. Wurde nämlich durch diesen ein Hersteller oder Importeur genannt, dessen Sitz sich im EWR-Raum befindet, so wäre zufolge Artikel 5, Nr 3 LGVÜ der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen, daß der in Österreich Geschädigte den Hersteller oder Importeur in Österreich klagen und in dem Land, in dem er seinen Sitz hat, Exekution führen kann, zumal für die Anwendbarkeit der LGVÜ der Zeitpunkt der Erhebung der Klage (und nicht der Verwirklichung des ihr zugrundeliegenden Sachverhalts) ausschlaggebend ist vergleiche Artikel 54, Absatz eins, LGVÜ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111199

Dokumentnummer

JJR_19981015_OGH0002_0020OB00137_98F0000_003