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Entscheidung 8 Ob 56/11k×

Entscheidung 8 Ob 56/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010879 Rechtssatz 07.09.1971Zivilrecht
Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist - ebenso wie derjenige an einer GmbH - ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder der Gesellschaft. Die Übertragung solcher Anteile erfolgt daher nach den Grundsät …
RS0017632 Rechtssatz 15.11.1972Zivilrecht
Auch bei Schickschulden ändert sich nichts an dem Erfüllungsort, der weiterhin der Wohnort des Schuldners bleibt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 368, SZ 12/299, SZ 14/206, SZ 24/347, RZ 1937,280).
RS0082949 Rechtssatz 29.08.1995Zivilrecht
Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Art 177 EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der …
RS0104401 Rechtssatz 10.09.2003Zivilrecht
Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, …
RS0110434 Rechtssatz 28.07.1998Zivilrecht
Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschuld …
RS0125282 Rechtssatz 08.09.2009Zivilrecht
Auch unter Berücksichtigung der RL 2000/35/EG liegt der gesetzliche Erfüllungsort einer Geldschuld nach § 905 ABGB weiterhin beim Schuldner; dies gilt auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO.