Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0104401×

Rechtssatz RS0104401

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104401

Geschäftszahl

7Ob188/03b; 8Ob56/11k

Entscheidungsdatum

29.06.2011

Norm

ABGB §905 IC
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5

Rechtssatz

Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. Die hier eingeklagte Verpflichtung, deren Erfüllung (als primäre oder Hauptleistung) begehrt wird, ist jedoch eine Geldschuld, die sowohl nach österreichischem (Paragraph 905, ABGB) als auch nach deutschem Recht (Paragraph 269, BGB) am (Wohn-)Sitz des Schuldners, also der beklagten Partei, zu erfüllen ist; dies schlägt damit auch auf den - nicht gleichrangig, sondern hilfsweise - begehrten vertraglichen Schadenersatz durch.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 188/03b
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 188/03b
  • 8 Ob 56/11k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
    Vgl auch; nur: Grundsätzlich kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0104401

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011

Dokumentnummer

JJR_20030910_OGH0002_0070OB00188_03B0000_002