Rechtssatz RS0010879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010879
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Rechtssatz
Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist - ebenso wie derjenige an einer GmbH - ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder der Gesellschaft. Die Übertragung solcher Anteile erfolgt daher nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen und nicht nach sachenrechtl. Bestimmungen § 367 ABGB ist nicht anwendbar.Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist - ebenso wie derjenige an einer GmbH - ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder der Gesellschaft. Die Übertragung solcher Anteile erfolgt daher nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen und nicht nach sachenrechtl. Bestimmungen Paragraph 367, ABGB ist nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/71
Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 588/71
Veröff: SZ 44/125 = EvBl 1972/62 S 103
- 6 Ob 1677/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 1677/95
nur: Der Geschäftsanteil an einer Genossenschaft ist - ebenso wie derjenige an einer GmbH - ein Inbegriff von Rechten und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft oder der Gesellschaft. (T1)
- 8 Ob 56/11k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010879
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19710907_OGH0002_0040OB00588_7100000_001