Rechtssatz RS0109866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109866
Entscheidungsdatum
29.03.2004
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art57
Rechtssatz
Art 57 findet nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht keine Regelung des Zahlungsortes, Art 57 ist daher nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Der hiefür maßgebliche Zahlungsort ist aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar.Artikel 57, findet nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht keine Regelung des Zahlungsortes, Artikel 57, ist daher nicht auf andere Zahlungen anwendbar. Der hiefür maßgebliche Zahlungsort ist aus der die Zahlung anordnenden Bestimmung ableitbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 336/97f
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
- 5 Ob 313/03w
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
Vgl aber; nur: Art 57 findet nur für die Zahlung des Kaufpreises Anwendung. Für andere Geldschulden, wie die Rückzahlung des Kaufpreises, besteht keine Regelung des Zahlungsortes, Art 57 ist daher nicht auf andere Zahlungen anwendbar. (T1); Beisatz: Hier: Art 5 Z 1 erster Fall EuGVÜ; der Erfüllungsort der Sekundärverpflichtung richtet sich nach demjenigen für die Primärverpflichtung, nämlich in diesem Fall wieder der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, also mangels anderslautender Vereinbarungen nach Art57 Abs1 lita UN-K. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109866
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_0070OB00336_97F0000_002