1. Zur Aufhebung des zugunsten des Erstbeklagten ergangen Urteils:
Der Rekurs zeigt nicht auf, aus welchem Grund die angefochtene Entscheidung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO abhängen soll. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es nach § 3 IPRG von Amts wegen anzuwenden (RIS-Justiz RS0040189, RS0009230). Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0040031; zuletzt etwa 7 Ob 193/05s; vgl auch RS0045126). Voraussetzung ist nur, dass überhaupt in die rechtliche Beurteilung einzutreten ist, dh dass - wie hier im Berufungsverfahren - eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (1 Ob 163/05k = EvBl 2006/37).Der Rekurs zeigt nicht auf, aus welchem Grund die angefochtene Entscheidung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängen soll. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es nach Paragraph 3, IPRG von Amts wegen anzuwenden (RIS-Justiz RS0040189, RS0009230). Für das Rechtsmittelverfahren folgt daraus, dass die unrichtige Lösung der Rechtsanwendungsfrage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Sache gegebenenfalls auch gegen den Willen der Parteien wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0040031; zuletzt etwa 7 Ob 193/05s; vergleiche auch RS0045126). Voraussetzung ist nur, dass überhaupt in die rechtliche Beurteilung einzutreten ist, dh dass - wie hier im Berufungsverfahren - eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge vorliegt (1 Ob 163/05k = EvBl 2006/37).
Auch inhaltlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass die Klägerin ausschließlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht. Daher ist nach § 48 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staates anzuwenden, auf dessen Markt sich der Wettbewerb ausgewirkt hat (vgl RIS-Justiz RS0077552). Das ist hier unstrittig Ungarn. Soweit die Beklagten aus dem Inhalt der Berufungsschrift ableiten, dass die Klägerin ohnehin die Anwendung österreichischen Wettbewerbsrechts „wollte", übersehen sie, dass eine kollisionsrechtliche Rechtswahl die Zustimmung beider Seiten erfordert und überdies in einem anhängigen Verfahren nur ausdrücklich getroffen werden kann (§ 11 Abs 2 IPRG). Es kann daher offen bleiben, ob eine Rechtswahl im Anwendungsbereich des § 48 Abs 2 IPRG überhaupt zulässig ist (vgl dazu Verschraegen in Rummel3 § 48 IPRG Rz 71 mwN). Die unterbliebene Ermittlung fremden Rechts ist ein Verfahrensmangel besonderer Art, der auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtsanwendungsfrage beruht. Da der Inhalt des fremden Rechts bisher nicht erörtert wurde und die dadurch möglicherweise bedingten Weiterungen des Verfahrens absehbar sind, ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0116580 zur Rechtslage im Revisionsverfahren).Auch inhaltlich hat das Berufungsgericht richtig erkannt, dass die Klägerin ausschließlich wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht. Daher ist nach Paragraph 48, Absatz 2, IPRG das Recht jenes Staates anzuwenden, auf dessen Markt sich der Wettbewerb ausgewirkt hat vergleiche RIS-Justiz RS0077552). Das ist hier unstrittig Ungarn. Soweit die Beklagten aus dem Inhalt der Berufungsschrift ableiten, dass die Klägerin ohnehin die Anwendung österreichischen Wettbewerbsrechts „wollte", übersehen sie, dass eine kollisionsrechtliche Rechtswahl die Zustimmung beider Seiten erfordert und überdies in einem anhängigen Verfahren nur ausdrücklich getroffen werden kann (Paragraph 11, Absatz 2, IPRG). Es kann daher offen bleiben, ob eine Rechtswahl im Anwendungsbereich des Paragraph 48, Absatz 2, IPRG überhaupt zulässig ist vergleiche dazu Verschraegen in Rummel3 Paragraph 48, IPRG Rz 71 mwN). Die unterbliebene Ermittlung fremden Rechts ist ein Verfahrensmangel besonderer Art, der auf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Rechtsanwendungsfrage beruht. Da der Inhalt des fremden Rechts bisher nicht erörtert wurde und die dadurch möglicherweise bedingten Weiterungen des Verfahrens absehbar sind, ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden vergleiche RIS-Justiz RS0116580 zur Rechtslage im Revisionsverfahren).
2. Zum Revisionsrekurs gegen die Aufhebung der Klagszurückweisung:
Das Erstgericht hat die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage zurückgewiesen, weil bei Anwendung österreichischen Rechts kein für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderlicher Zusammenhang bestehe. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss aufgehoben, weil die Frage, ob ein die Anwendung dieses Gerichtsstands rechtfertigender Zusammenhang vorliege, nach ungarischem Recht beurteilt werden müsse. Auch insofern liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der für die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO erforderliche Zusammenhang nach dem anwendbarenDas Erstgericht hat die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage zurückgewiesen, weil bei Anwendung österreichischen Rechts kein für die Anwendung von Artikel 6, Nr 1 EuGVVO erforderlicher Zusammenhang bestehe. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss aufgehoben, weil die Frage, ob ein die Anwendung dieses Gerichtsstands rechtfertigender Zusammenhang vorliege, nach ungarischem Recht beurteilt werden müsse. Auch insofern liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Oberste Gerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der für die Anwendung von Artikel 6, Nr 1 EuGVVO erforderliche Zusammenhang nach dem anwendbaren
Recht (der lex causae) zu beurteilen ist (7 Ob 29/01t = ZfRV 2002,
23; 5 Ob 188/03p = RdW 2005, 31). Diese Auffassung wird auch vom
Schrifttum geteilt (Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² [2003] Art 6 EuGVVO Rz 11; Simotta in Fasching² § 93 JN Rz 22). Grundlage dafür ist der Zweck von Art 6 Nr 1 EuGVVO: Diese Bestimmung soll verhindern, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen (so schon zu Art 6 Nr 1 EuGVÜ EuGH Rs 189/87, Slg 1988, 5565 - Kalfelis). Diese Gefahr ist zwar bei einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Anspruchsgrundlagen gegeben. Sie besteht jedoch nicht, wenn die einzelnen Ansprüche von vornherein ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, sodass es schon aus formaler (rechtlicher) Sicht keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen geben kann. Ob das der Fall ist, kann nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts entschieden werden. Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Rs C-539/03 - Roche Nederland BV) ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinn von Art 6 Nr 1 EuGVVO betrachtet werden, weil es zu einer „abweichenden" Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (RNr 26).Schrifttum geteilt (Czernich/Tiefenthaler, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² [2003] Artikel 6, EuGVVO Rz 11; Simotta in Fasching² Paragraph 93, JN Rz 22). Grundlage dafür ist der Zweck von Artikel 6, Nr 1 EuGVVO: Diese Bestimmung soll verhindern, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen (so schon zu Artikel 6, Nr 1 EuGVÜ EuGH Rs 189/87, Slg 1988, 5565 - Kalfelis). Diese Gefahr ist zwar bei einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Anspruchsgrundlagen gegeben. Sie besteht jedoch nicht, wenn die einzelnen Ansprüche von vornherein ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, sodass es schon aus formaler (rechtlicher) Sicht keinen Widerspruch zwischen den Entscheidungen geben kann. Ob das der Fall ist, kann nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts entschieden werden. Auch der Europäische Gerichtshof hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Rs C-539/03 - Roche Nederland BV) ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinn von Artikel 6, Nr 1 EuGVVO betrachtet werden, weil es zu einer „abweichenden" Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (RNr 26).
Damit wird es erforderlich, schon für die Zuständigkeitsprüfung das auf die einzelnen Ansprüche anwendbare Recht zu ermitteln. Das ist nicht ungewöhnlich; gleiches ergab sich beispielsweise auch aus der stRsp zur Ermittlung des gesetzlichen Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ (EuGH Rs 12/76 = Slg 1976, 1473 - Tessili/Dunlop ua; RIS-Justiz RS0108679, insb T1).Damit wird es erforderlich, schon für die Zuständigkeitsprüfung das auf die einzelnen Ansprüche anwendbare Recht zu ermitteln. Das ist nicht ungewöhnlich; gleiches ergab sich beispielsweise auch aus der stRsp zur Ermittlung des gesetzlichen Erfüllungsorts nach Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ/LGVÜ (EuGH Rs 12/76 = Slg 1976, 1473 - Tessili/Dunlop ua; RIS-Justiz RS0108679, insb T1).
Ob ein Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht, ist somit nach ungarischem Wettbewerbsrecht zu ermitteln. Dieses Recht ist - wie schon oben zu 1. ausgeführt - von Amts wegen anzuwenden und zu ermitteln (§§ 3 und 4 Abs 1 IPRG). Für das vom Rekursgericht erwogene Abgehen von diesem Grundsatz gibt es keine Grundlage im Gesetz. Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungs- und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen (vgl dazu ausführlich und mwN 4 Ob 67/03m = wbl 2003, 602 - Direktverkäufe USA). Um so weniger kann eine solche Behauptungs- und Beweispflicht bei der Zuständigkeitsprüfung im Hauptverfahren angenommen werden. Fremdes Recht ist nach österreichischem kollisionsrechtlichen Verständnis ungeachtet der in § 4 Abs 1 IPRG vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Parteien Recht, nicht eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache (Schwind, Internationales Privatrecht [1990] Rz 78 f; Schwimann, Internationales Privatrecht3 [2001] 49 f; ).Ob ein Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht, ist somit nach ungarischem Wettbewerbsrecht zu ermitteln. Dieses Recht ist - wie schon oben zu 1. ausgeführt - von Amts wegen anzuwenden und zu ermitteln (Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, IPRG). Für das vom Rekursgericht erwogene Abgehen von diesem Grundsatz gibt es keine Grundlage im Gesetz. Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungs- und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von Paragraph 4, Absatz 2, IPRG Rechnung zu tragen vergleiche dazu ausführlich und mwN 4 Ob 67/03m = wbl 2003, 602 - Direktverkäufe USA). Um so weniger kann eine solche Behauptungs- und Beweispflicht bei der Zuständigkeitsprüfung im Hauptverfahren angenommen werden. Fremdes Recht ist nach österreichischem kollisionsrechtlichen Verständnis ungeachtet der in Paragraph 4, Absatz eins, IPRG vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Parteien Recht, nicht eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache (Schwind, Internationales Privatrecht [1990] Rz 78 f; Schwimann, Internationales Privatrecht3 [2001] 49 f; ).
Angesichts der Rsp zum Provisorialverfahren und des eindeutigen Wortlauts der §§ 3 und 4 Abs 1 IPRG begründet das Fehlen entsprechender Entscheidungen zur Zuständigkeitsprüfung keine erhebliche Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042656). Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer juristischen Person nach ungarischem Wettbewerbsrecht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, wenn Mitarbeiter dieser juristischen Person wettbewerbswidrig gehandelt haben. Der Beurteilung dieser Frage ist die unbekämpfte Feststellung zugrunde zu legen, dass der Erstbeklagte vom Verhalten dieser Mitarbeiter zwar nichts wusste, es jedoch nachträglich billigte. Da diese wohl auch für die Beurteilung in der Hauptsache relevante Feststellung ohnehin getroffen wurde, muss auf die sonst bestehende Problematik der Behandlung von doppelrelevanten Tatsachen nicht weiter eingegangen werden (vgl dazu RIS-JustizAngesichts der Rsp zum Provisorialverfahren und des eindeutigen Wortlauts der Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, IPRG begründet das Fehlen entsprechender Entscheidungen zur Zuständigkeitsprüfung keine erhebliche Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0042656). Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer juristischen Person nach ungarischem Wettbewerbsrecht unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, wenn Mitarbeiter dieser juristischen Person wettbewerbswidrig gehandelt haben. Der Beurteilung dieser Frage ist die unbekämpfte Feststellung zugrunde zu legen, dass der Erstbeklagte vom Verhalten dieser Mitarbeiter zwar nichts wusste, es jedoch nachträglich billigte. Da diese wohl auch für die Beurteilung in der Hauptsache relevante Feststellung ohnehin getroffen wurde, muss auf die sonst bestehende Problematik der Behandlung von doppelrelevanten Tatsachen nicht weiter eingegangen werden vergleiche dazu RIS-Justiz
RS0116404; zu Art 6 Nr 1 EuGVVO insb 4 Ob 298/02f = ZfRV-LS 2003/45,RS0116404; zu Artikel 6, Nr 1 EuGVVO insb 4 Ob 298/02f = ZfRV-LS 2003/45,
und 5 Ob 188/03p = RdW 2005, 31).
Sind nach ungarischem Wettbewerbsrecht Ansprüche gegen den Erstbeklagten grundsätzlich möglich, so bestünde ein die Anwendung von Art 6 Nr 1 EuGVVO rechtfertigender Zusammenhang der Klagen. Denn dann hinge der Anspruch gegen beide Beklagten vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und damit von der Lösung derselben Vorfragen ab. Welche Fragen das sind, ergibt sich in weiterer Folge aus dem anwendbaren Recht, ist aber für die Zuständigkeitsprüfung noch nicht relevant. Gleiches gilt für die Frage, ob der Anspruch letztlich gegen einen oder beide Beklagten tatsächlich besteht oder nicht. Sind hingegen Ansprüche gegen den Erstbeklagten unabhängig vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Mitarbeiter der Zweitbeklagten ausgeschlossen, wäre die Klage gegen die Zweitbeklagte mangels Zusammenhangs mit jener gegen den Erstbeklagten zurückzuweisen. Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass der Erstbeklagte vom Verhalten der Mitarbeiter der Zweitbeklagten zunächst nichts gewusst hatte, nach österreichischem Recht noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs und damit zum Fehlen des für Art 6 Nr 1 EuGVVO notwendigen Zusammenhangs geführt hätte. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis (vgl RIS-Justiz RS0079521); zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden.Sind nach ungarischem Wettbewerbsrecht Ansprüche gegen den Erstbeklagten grundsätzlich möglich, so bestünde ein die Anwendung von Artikel 6, Nr 1 EuGVVO rechtfertigender Zusammenhang der Klagen. Denn dann hinge der Anspruch gegen beide Beklagten vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes und damit von der Lösung derselben Vorfragen ab. Welche Fragen das sind, ergibt sich in weiterer Folge aus dem anwendbaren Recht, ist aber für die Zuständigkeitsprüfung noch nicht relevant. Gleiches gilt für die Frage, ob der Anspruch letztlich gegen einen oder beide Beklagten tatsächlich besteht oder nicht. Sind hingegen Ansprüche gegen den Erstbeklagten unabhängig vom Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes durch Mitarbeiter der Zweitbeklagten ausgeschlossen, wäre die Klage gegen die Zweitbeklagte mangels Zusammenhangs mit jener gegen den Erstbeklagten zurückzuweisen. Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass der Erstbeklagte vom Verhalten der Mitarbeiter der Zweitbeklagten zunächst nichts gewusst hatte, nach österreichischem Recht noch nicht zwingend zum Nichtbestehen des Anspruchs und damit zum Fehlen des für Artikel 6, Nr 1 EuGVVO notwendigen Zusammenhangs geführt hätte. Zum einen schadet auch fahrlässige Unkenntnis vergleiche RIS-Justiz RS0079521); zum anderen könnte aus der nachträglichen Billigung des Verhaltens eine den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr abgeleitet werden.
3. Aus diesen Gründen war das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt zurückzuweisen. Kosten für die Rechtsmittelbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Beklagten darin nicht auf die Unzulässigkeit hingewiesen haben.