Rechtssatz RS0114943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114943
Entscheidungsdatum
18.04.2001
Rechtssatz
Eine Rahmenvereinbarung unterliegt als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag § 36 IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der §§ 38 ff IPRG - auf das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" verweist. Bei einem Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist dies der Sitz des Werkunternehmers.Eine Rahmenvereinbarung unterliegt als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag Paragraph 36, IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der Paragraphen 38, ff IPRG - auf das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" verweist. Bei einem Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist dies der Sitz des Werkunternehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114943
Dokumentnummer
JJR_20010418_OGH0002_0070OB00076_01D0000_001