Rechtssatz RS0019117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019117
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Norm
ABGB §936 II
ARB 1994 Art23.2.3.1
Rechtssatz
Zur Abgrenzung der Begriffe Vorvertrag - Hauptvertrag (hier wird Vorliegen eines Rahmenvertrages verneint).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 325/64
Entscheidungstext OGH 27.01.1965 6 Ob 325/64
- 2 Ob 575/93
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 575/93
Vgl; Beisatz: Zum Rahmenvertrag. (T1)
- 7 Ob 76/01d
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ein Rahmenvertrag oder Mantelvertrag unterscheidet sich vom Vorvertrag dadurch, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt. Er liegt vor, wenn Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahmeverpflichtungen oder Lieferverpflichtungen gekoppelt. (T2)
- 7 Ob 62/03y
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
Vgl; Beisatz: Hier: Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner. (T3)
- 4 Ob 113/15v
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Rahmenvertrag oder Mantelvertrag verpflichtet mangels entsprechender Zusatzvereinbarung (Abnahme- oder Lieferverpflichtung) nicht zum Abschluss eines weiteren Vertrags. (T4)
- 7 Ob 85/22h
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 85/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Fünf verschiedene Verträge über fünf Objekte (Reihenhäuser) mit unterschiedlichen Parteien. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0019117
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19650127_OGH0002_0060OB00325_6400000_001