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Entscheidung 4 Ob 113/15v×

Entscheidung 4 Ob 113/15v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018819 Rechtssatz 25.03.1980Zivilrecht
Beim Zielschuldverhältnis richtet sich die Dauer des Rechtsverhältnisses nach den zu erbringenden Leistungen, beim Dauerschuldverhältnis der Umfang der zu erbringenden Leistungen nach der Dauer des Schuldverhältnisses.
RS0018823 Rechtssatz 26.04.1983Zivilrecht
Die Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Zielschuldverhältnis stellt keineswegs allein darauf ab, ob das Gesamtausmaß der in Teilen zu erbringenden Leistung bestimmt oder doch objektiv bestimmbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach Absicht der …
RS0018948 Rechtssatz 09.09.1980Zivilrecht
Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenla …
RS0019117 Rechtssatz 27.01.1965Zivilrecht
Zur Abgrenzung der Begriffe Vorvertrag - Hauptvertrag (hier wird Vorliegen eines Rahmenvertrages verneint).
RS0053898 Rechtssatz 29.11.1982Zivilrecht
Ein Vertragshändlervertrag stellt unter Kaufleuten ein durchaus übliches Geschäft dar. Der Lieferant verzichtet auf sein Recht, die Ware im Vertragsgebiet auf andere Weise zu vertreiben als über den Vertragshändler. Dieser übernimmt es in der entsprechenden …
RS0062584 Rechtssatz 29.11.1982Zivilrecht
Für einen Vertragshändlervertrag ist es typisch, daß der Lieferant oder Hersteller bestimmter Waren mit dem Händler eine Reihe von Vereinbarungen trifft, die über ein gewöhnliches Kaufgeschäft hinausgehen (zB Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechtes, einer …