Rechtssatz RS0062584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062584
Geschäftszahl
3Ob608/82; 4Ob113/15v
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Für einen Vertragshändlervertrag ist es typisch, daß der Lieferant oder Hersteller bestimmter Waren mit dem Händler eine Reihe von Vereinbarungen trifft, die über ein gewöhnliches Kaufgeschäft hinausgehen (zB Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechtes, einer Bezugsbindung, von Kontrollrechten des Lieferanten oder Herstellers ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062584
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19821129_OGH0002_0030OB00608_8200000_007