Rechtssatz RS0018823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018823
Geschäftszahl
5Ob549/82; 1Ob765/83; 8Ob607/84; 4Ob113/15v; 1Ob21/16v
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Die Abgrenzung zwischen Dauerschuldverhältnis und Zielschuldverhältnis stellt keineswegs allein darauf ab, ob das Gesamtausmaß der in Teilen zu erbringenden Leistung bestimmt oder doch objektiv bestimmbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob nach Absicht der Parteien die Dauer des Rechtsverhältnisses im Vordergrund steht und sich danach die Erfüllung bestimmt, die solange fortzusetzen ist, als das Rechtsverhältnis dauert, oder ob umgekehrt die Leistung bestimmend ist, sodass das Rechtsverhältnis solange währt, als noch Erfüllungsleistungen ausständig sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 549/82
- 1 Ob 765/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 765/83
Auch
- 8 Ob 607/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob das Moment der Dauer eine so wesentliche Rolle spielt, dass die rechtlichen Interessen der Beteiligten die Heranziehung der einen oder der anderen Grundsätze verlangen. (T1)
Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150 = MietSlg XXXVI/44
- 4 Ob 113/15v
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)
- 1 Ob 21/16v
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018823
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19830426_OGH0002_0050OB00549_8200000_002