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Rechtssatz RS0018948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018948

Geschäftszahl

5Ob564/80 (5Ob565/80); 1Ob687/82; 8Ob607/84; 4Ob113/15v; 1Ob21/16v

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht und schließlich auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung zwar nicht im Vordergrund steht, aber auch die sachliche keine besondere Bedeutung hat, weil jede Teillieferung von dem Empfänger selbständig voll brauchbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 564/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 564/80
  • 1 Ob 687/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 687/82
    Auch
  • 8 Ob 607/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
    Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht. (T1)
    Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150
  • 4 Ob 113/15v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2016

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00564_8000000_001