Rechtssatz RS0018948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018948
Geschäftszahl
5Ob564/80 (5Ob565/80); 1Ob687/82; 8Ob607/84; 4Ob113/15v; 1Ob21/16v
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Rechtssatz
Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht und schließlich auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung zwar nicht im Vordergrund steht, aber auch die sachliche keine besondere Bedeutung hat, weil jede Teillieferung von dem Empfänger selbständig voll brauchbar ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 564/80
Entscheidungstext OGH 09.09.1980 5 Ob 564/80
- 1 Ob 687/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 687/82
Auch
- 8 Ob 607/84
Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 607/84
Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse sind alle die Rechtsverhältnisse, bei denen das Gesamtausmaß der Sachleistungen nicht von vornherein bestimmt oder objektiv bestimmbar ist. Ferner auch jene, bei denen die zeitliche Begrenzung der Gesamtleistung nach der Interessenlage gegenüber der sachlichen im Vordergrund steht. (T1)
Veröff: SZ 57/186 = JBl 1985,350 = RdW 1985,150
- 4 Ob 113/15v
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses kann nicht allein aus einer langjährigen Geschäftsverbindung abgeleitet werden. (T2)
- 1 Ob 21/16v
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018948
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0050OB00564_8000000_001