Rechtssatz RS0053898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053898
Geschäftszahl
3Ob608/82; 4Ob141/06y; 4Ob113/15v
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Norm
BGB §138 Abs1
HGB §374
HGB §383
Rechtssatz
Ein Vertragshändlervertrag stellt unter Kaufleuten ein durchaus übliches Geschäft dar. Der Lieferant verzichtet auf sein Recht, die Ware im Vertragsgebiet auf andere Weise zu vertreiben als über den Vertragshändler. Dieser übernimmt es in der entsprechenden Branche, ausschließlich Waren eines ganz bestimmten Lieferanten oder Herstellers zu vertreiben. Handelt es sich um eine sehr gängige Ware, schlägt sich der Gebietsschutz zugunsten des Vertragshändlers zu Buche, lässt sich die Ware schwer absetzen, liegt der Vorteil beim Lieferanten, wenn er so mit einer bestimmten Mindestabsatzmenge kalkulieren kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 608/82
Entscheidungstext OGH 29.11.1982 3 Ob 608/82
- 4 Ob 141/06y
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 141/06y
Auch; Beisatz: Vertragshändlerverträge enthalten häufig besondere Vereinbarungen über die „Absatzbindung" des Herstellers, also über die Beschränkung seines Rechts, im Gebiet des Vertragshändlers weitere Abnehmer zu beliefern. Die Zusage des Alleinvertriebs enthält die Verpflichtung des Herstellers, unmittelbare Lieferungen in das Vertragsgebiet zu unterlassen. Der Lieferant verzichtet damit auf sein Recht, die Ware im Vertragsgebiet auf andere Weise zu vertreiben als über den Vertragshändler. (T1); Veröff: SZ 2006/143
- 4 Ob 113/15v
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 113/15v
Beis wie T1 nur: Die Zusage des Alleinvertriebs enthält die Verpflichtung des Herstellers, unmittelbare Lieferungen in das Vertragsgebiet zu unterlassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053898
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19821129_OGH0002_0030OB00608_8200000_003