Rechtssatz RS0045056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045056
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs1 litc
ZPO nf §582 Abs1
Rechtssatz
Die Bestimmung wird im Schrifttum auch als ausschließliche Zuständigkeitsregelung für die Aufhebung und Suspendierung von Schiedssprüchen verstanden (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtbarkeit 2.Auflage RNr 789). Dieses Verständnis entspricht der Zielsetzung des Übereinkommens. Aus dieser Bestimmung läßt sich daher die Pflicht jedes Vertragsstaates ableiten, sein Anfechtungssystem den Parteien zugänglich zu machen, wenn der Schiedsspruch in seinem Hoheitsgebiet ergangen ist. Für das Begehren auf Aufhebung eines in Österreich ergangenen Schiedsspruches ist daher die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 545/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 545/92
Veröff: SZ 65/95
- 1 Ob 236/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 236/01i
Auch; Beisatz: Hier könnte dann das angerufene inländische Gericht nur aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045056
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0070OB00545_9200000_003