Der von der Rekursinstanz zugelassene Rekurs des Klägers gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass die von den Beklagten bestrittene inländische Gerichtsbarkeit zufolge § 27a JN an Hand der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist und nach der allgemeinen Bestimmung des Art 2 EuGVVO, der auf den Wohnsitz des Beklagten abstellt, es der Heranziehung von Sondernormen bedarf, um die inländische Zuständigkeit zu begründen. Bei der Prüfung der Zuständigkeit, auch der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), ist gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 236/01i, 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204; Mayr in Rechberger2, § 41 JN Rz 2). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (7 Ob 202/00g, 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204).Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass die von den Beklagten bestrittene inländische Gerichtsbarkeit zufolge Paragraph 27 a, JN an Hand der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu prüfen ist und nach der allgemeinen Bestimmung des Artikel 2, EuGVVO, der auf den Wohnsitz des Beklagten abstellt, es der Heranziehung von Sondernormen bedarf, um die inländische Zuständigkeit zu begründen. Bei der Prüfung der Zuständigkeit, auch der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 236/01i, 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204; Mayr in Rechberger2, Paragraph 41, JN Rz 2). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (7 Ob 202/00g, 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204).
Während im Verfahren erster Instanz weder von den Beklagten eingewendet noch von Amts wegen geprüft wurde, ob ein individueller Arbeitsvertrag - was in Anlehnung an Art 6 EVÜ autonom auszulegen ist – oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, verneinte das Rekursgericht zwar, dass es sich bei Ansprüchen nach § 22 URG oder nach § 25 GmbHG um solche in Art 18 Abs 1 EuGVVO genannte Ansprüche handle; es bejahte jedoch das Vorliegen eines solchen - erstmals in den Rekursen behaupteten - Anspruchs, für den die Zuständigkeitsvorschrift des Art 20 Abs 1 EuGVVO zu beachten wäre, falls - was auf Grund der erstrichterlichen Feststellungen nicht zu beurteilen sei - allgemein auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Ansprüche aus einem derartigen Rechtsverhältnis abgeleitet wären.Während im Verfahren erster Instanz weder von den Beklagten eingewendet noch von Amts wegen geprüft wurde, ob ein individueller Arbeitsvertrag - was in Anlehnung an Artikel 6, EVÜ autonom auszulegen ist – oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, verneinte das Rekursgericht zwar, dass es sich bei Ansprüchen nach Paragraph 22, URG oder nach Paragraph 25, GmbHG um solche in Artikel 18, Absatz eins, EuGVVO genannte Ansprüche handle; es bejahte jedoch das Vorliegen eines solchen - erstmals in den Rekursen behaupteten - Anspruchs, für den die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 20, Absatz eins, EuGVVO zu beachten wäre, falls - was auf Grund der erstrichterlichen Feststellungen nicht zu beurteilen sei - allgemein auf den Titel des Schadenersatzes gestützte Ansprüche aus einem derartigen Rechtsverhältnis abgeleitet wären.
Dagegen macht der Kläger in seinem Revisionsrekurs zutreffend geltend, er habe nie Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Damit ist der Kläger insofern im Recht, als sich aus seinen allein maßgeblichen Tatsachenbehauptungen nicht ableiten lässt, er mache einen Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag geltend. Vielmehr bietet das Klagevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein derartiger vertraglicher Anspruch des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer klageweise geltend gemacht würde. Ein derartiger Anspruch würde im Übrigen nach österr. Recht unter § 50 Abs 1 Z 1 ASGG fallen und damit eine Arbeitsrechtssache darstellen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des hier als Erstgericht angerufenen Handelsgerichts Wien fallen würde. Dem Klagevorbringen ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen (S 2 der Klage: als vertretungsbefugte Organe ...), dass die Beklagten aus ihrer Organstellung, das heißt als Organe der gemeinschuldnerischen GmbH in Anspruch genommen werden. Das Wirken derartiger Organe einer GmbH ist vom Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht abhängig, demnach auch nicht Schadenersatzansprüche, die aus der Vernachlässigung von organschaftlichen Pflichten abgeleitet werden. Dem Prozessvorbringen des Masseverwalters ist der Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit den Beklagten nicht zu entnehmen, ja nicht einmal der Abschluss irgendeines Vertrags zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und dem Zweitbeklagten. Auch die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen individueller Arbeitsverträge iSd Art 18 EuGVVO nicht behauptet.Dagegen macht der Kläger in seinem Revisionsrekurs zutreffend geltend, er habe nie Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht. Damit ist der Kläger insofern im Recht, als sich aus seinen allein maßgeblichen Tatsachenbehauptungen nicht ableiten lässt, er mache einen Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag geltend. Vielmehr bietet das Klagevorbringen keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein derartiger vertraglicher Anspruch des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer klageweise geltend gemacht würde. Ein derartiger Anspruch würde im Übrigen nach österr. Recht unter Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG fallen und damit eine Arbeitsrechtssache darstellen, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des hier als Erstgericht angerufenen Handelsgerichts Wien fallen würde. Dem Klagevorbringen ist jedenfalls eindeutig zu entnehmen (S 2 der Klage: als vertretungsbefugte Organe ...), dass die Beklagten aus ihrer Organstellung, das heißt als Organe der gemeinschuldnerischen GmbH in Anspruch genommen werden. Das Wirken derartiger Organe einer GmbH ist vom Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht abhängig, demnach auch nicht Schadenersatzansprüche, die aus der Vernachlässigung von organschaftlichen Pflichten abgeleitet werden. Dem Prozessvorbringen des Masseverwalters ist der Abschluss eines individuellen Arbeitsvertrags mit den Beklagten nicht zu entnehmen, ja nicht einmal der Abschluss irgendeines Vertrags zwischen der späteren Gemeinschuldnerin und dem Zweitbeklagten. Auch die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen individueller Arbeitsverträge iSd Artikel 18, EuGVVO nicht behauptet.
Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren unterliegen (6 Ob 78/97g mwN; Kodek in Rechberger2, § 482 ZPO Rz 3; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit hervorgeht. Solche Tatsachen sind dem Rekurs an die zweite Instanz jedoch nicht zu entnehmen, sondern ausschließlich Rechtsausführungen, wird doch mit keinem Wort erwähnt, wann und wo ein derartiger individueller Arbeitsvertrag der GmbH mit den Beklagten iSd Art 18 EuGVVO abgeschlossen worden wäre und welchen Inhalt diese Verträge gehabt hätten.Es ist zwar richtig, dass Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren unterliegen (6 Ob 78/97g mwN; Kodek in Rechberger2, Paragraph 482, ZPO Rz 3; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit hervorgeht. Solche Tatsachen sind dem Rekurs an die zweite Instanz jedoch nicht zu entnehmen, sondern ausschließlich Rechtsausführungen, wird doch mit keinem Wort erwähnt, wann und wo ein derartiger individueller Arbeitsvertrag der GmbH mit den Beklagten iSd Artikel 18, EuGVVO abgeschlossen worden wäre und welchen Inhalt diese Verträge gehabt hätten.
Was den hier allein maßgeblichen Anspruchsgrund des § 22 URG bzw. des § 25 GmbHG betrifft, handelt es sich, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, nicht um Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag iSd Art 18 Abs 1 EuGVVO, sondern um deliktische Ansprüche entweder nach Art 5 Nr 1 EuGVVO oder nach Art 5 Nr 3 EuGVVO, bei denen die Klage am Ort der Erfüllung des Vertrags oder des Schadenseintritts zulässig ist. Eine Klärung der strittigen Abgrenzung dieser Gerichtsstände (siehe hiezu zuletzt eingehend Stadler, Vertraglicher und deliktischer Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht in FS Musielak 568 ff) ist hier jedoch mangels Relevanz aus folgenden Erwägungen entbehrlich: Falls es sich bei den Ansprüchen nach § 22 URG bzw. § 25 GmbHG um deliktische, direkt aus dem Gesetz abgeleitete Schadenersatzansprüche, auch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer (vgl. Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 18 Brüssel I-VO Rz 2), die unter Art 5 Nr 3 EuGVVO fallen, handelt, ist der Ort des schädigenden Ereignisses zuständigkeitsbegründend, der sich hier aus dem Sitz der Gemeinschuldnerin in Wien ergibt. Bei Bejahung des Gerichtstands nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, insoweit die Klage der GmbH bzw. des Gemeinschuldners gegen den Geschäftsführer aus einem Vertragsverhältnis (Konsens über die einseitige Bestellung zum Geschäftsführer) - nicht jedoch aus einem Anstellungsvertrag als individueller Arbeitsvertrag - abgeleitet werden könnte (siehe dazu SZ 73/106 u.a.; RIS-Justiz RS0114003; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 5 EuGVO Rz 25; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 EuGVVO Rz 10; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 5 Rz 7; Haubold in Entscheidungsrezension in IPRax 2000, 375) wäre das Ergebnis ebenfalls, dass der maßgebliche Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft (Wien) liegt.Was den hier allein maßgeblichen Anspruchsgrund des Paragraph 22, URG bzw. des Paragraph 25, GmbHG betrifft, handelt es sich, wie schon das Rekursgericht richtig erkannte, nicht um Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag iSd Artikel 18, Absatz eins, EuGVVO, sondern um deliktische Ansprüche entweder nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO oder nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO, bei denen die Klage am Ort der Erfüllung des Vertrags oder des Schadenseintritts zulässig ist. Eine Klärung der strittigen Abgrenzung dieser Gerichtsstände (siehe hiezu zuletzt eingehend Stadler, Vertraglicher und deliktischer Gerichtsstand im europäischen Zivilprozessrecht in FS Musielak 568 ff) ist hier jedoch mangels Relevanz aus folgenden Erwägungen entbehrlich: Falls es sich bei den Ansprüchen nach Paragraph 22, URG bzw. Paragraph 25, GmbHG um deliktische, direkt aus dem Gesetz abgeleitete Schadenersatzansprüche, auch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer vergleiche Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 18, Brüssel I-VO Rz 2), die unter Artikel 5, Nr 3 EuGVVO fallen, handelt, ist der Ort des schädigenden Ereignisses zuständigkeitsbegründend, der sich hier aus dem Sitz der Gemeinschuldnerin in Wien ergibt. Bei Bejahung des Gerichtstands nach Artikel 5, Nr 1 Litera a, EuGVVO, insoweit die Klage der GmbH bzw. des Gemeinschuldners gegen den Geschäftsführer aus einem Vertragsverhältnis (Konsens über die einseitige Bestellung zum Geschäftsführer) - nicht jedoch aus einem Anstellungsvertrag als individueller Arbeitsvertrag - abgeleitet werden könnte (siehe dazu SZ 73/106 u.a.; RIS-Justiz RS0114003; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 5, EuGVO Rz 25; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 5, EuGVVO Rz 10; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Artikel 5, Rz 7; Haubold in Entscheidungsrezension in IPRax 2000, 375) wäre das Ergebnis ebenfalls, dass der maßgebliche Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft (Wien) liegt.
Soweit der Kläger seinen Anspruch aber auch "allgemein auf den Titel des Schadenersatzes" stützt, mache er nach Auffassung der zweiten Instanz - wenn ein individueller Arbeitsvertrag vorgelegen sei -, einen derart abgeleiteten (vertraglichen Schadenersatz-)Anspruch geltend, wofür die Zuständigkeitsvorschrift des Art 20 Abs 1 EuGVVO zu beachten wäre. Dieser Argumentation kann der erkennende Senat nicht beitreten. Die Beklagten hätten spätestens im Rekurs an die zweite Instanz konkrete Tatsachen über solche individuelle Arbeitsverträge behaupten müssen. Da sie dies unterließen, bleibt auch für einen allfälligen abgeleiteten vertraglichen Schadenersatzanspruch kein Raum mehr. Es kann damit auf sich beruhen, welche Wirkung die formale Berufung "auf alle erdenklichen Rechtsgründe" in der Klage, die der Kläger nun als "unbeachtliche Lehrformel" sehen will, hat und welche Wirkung seine nunmehrige ausdrückliche Erklärung hat, das Klagebegehren nur auf Tätigkeiten der Beklagten als Geschäftsführer bzw. de facto Geschäftsführer zu stützen, nicht jedoch auf die Rechtsgrundlage eines Arbeitsvertrags.Soweit der Kläger seinen Anspruch aber auch "allgemein auf den Titel des Schadenersatzes" stützt, mache er nach Auffassung der zweiten Instanz - wenn ein individueller Arbeitsvertrag vorgelegen sei -, einen derart abgeleiteten (vertraglichen Schadenersatz-)Anspruch geltend, wofür die Zuständigkeitsvorschrift des Artikel 20, Absatz eins, EuGVVO zu beachten wäre. Dieser Argumentation kann der erkennende Senat nicht beitreten. Die Beklagten hätten spätestens im Rekurs an die zweite Instanz konkrete Tatsachen über solche individuelle Arbeitsverträge behaupten müssen. Da sie dies unterließen, bleibt auch für einen allfälligen abgeleiteten vertraglichen Schadenersatzanspruch kein Raum mehr. Es kann damit auf sich beruhen, welche Wirkung die formale Berufung "auf alle erdenklichen Rechtsgründe" in der Klage, die der Kläger nun als "unbeachtliche Lehrformel" sehen will, hat und welche Wirkung seine nunmehrige ausdrückliche Erklärung hat, das Klagebegehren nur auf Tätigkeiten der Beklagten als Geschäftsführer bzw. de facto Geschäftsführer zu stützen, nicht jedoch auf die Rechtsgrundlage eines Arbeitsvertrags.
Demnach ist in Stattgebung des Rekurses der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.