Rechtssatz RS0039130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039130
Entscheidungsdatum
25.04.1996
Rechtssatz
Die im § 230 a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger.Die im Paragraph 230, a ZPO normierte Notfrist von vierzehn Tagen beginnt mit der Zustellung - und nicht erst mit Eintritt der Rechtskraft - des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 640/84
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 8 Ob 640/84
Veröff: EvBl 1987/17 S 85
- 8 Ob 2028/96k
Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 Ob 2028/96k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0039130
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0080OB00640_8400000_001