Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Gemäß § 230a ZPO hat, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 ZPO zu stellen und der Kläger binnen der Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragt, das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet.Gemäß Paragraph 230 a, ZPO hat, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wird, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen und der Kläger binnen der Notfrist von 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragt, das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet.
Nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung beginnt die hier normierte 14tägige Notfrist mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem das Gericht erster Instanz seine Unzuständigkeit ausspricht und die Klage zurückweist (arg. „... nach der Zustellung dieses Beschlusses ...“). Dies wird auch daraus deutlich, daß nach der Anordnung des Gesetzes das ursprünglich angerufene Gericht im Falle eines fristgerechten Antrages die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger nahmhaft gemachten Gericht zu überweisen hat, ohne daß hier etwa die Möglichkeit der Aufhebung eines bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes auch nur erwähnt wird.
Die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung abweichende Auslegung. Nach der Regierungsvorlage sollte § 230a ZPO anordnen, daß dann, wenn die Klage zurückgewiesen wird, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Antrag auf Überweisung nach § 261 Abs. 6 ZPO zu stellen, die Gerichtsanhängigkeit durch die Zurückweisung nicht als aufgehoben gelte, wenn der Kläger seinen Anspruch binnen 14 Tagen ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlsses bzw. einer Entscheidung nach § 47 JN neuerlich klagsweise geltend macht. Diese vorgeschlagene Bestimmung erlangte nicht Gesetzeskraft. Ihre zum Gesetz gewordene Fassung erhielt die Bestimmung des § 230a ZPO erst im Justizausschuß. Durch diese Bestimmung sollte erreicht werden, daß der Kläger nicht durch eine Zurückweisung der Klage, also aus einem formalen Grund, etwa im Zusammenhang mit dem Ablauf einer Frist, einen materiellen Nachteil erleidet. Dabei wurde weitgehend dem Vorbild des § 271 Abs. 6 ZPO gefolgt (siehe dazu RV 669 BlgNR 15. GP 10, 51 und AB 1337 BlgNR 15. GP 12, 40). Bezüglich der letztgenannten Bestimmung ist aber in keiner Weise zweifelhaft, daß ein Überweisungsantrag nur vor der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz gestellt werden kann (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz. 225) Für eine Absicht des Gesetzgebers, dem Kläger entgegen dem Wortlaut des § 230a ZPO die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft einer Unzuständigkeitsentscheidung – nicht nach Zustellung der vom Gericht erster Instanz gefällten Unzuständigkeitsentscheidung – einen Überweisungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle zu stellen, fehlt unter diesen Umständen jeder Anhaltspunkt. Eine derartige Gesetzesauslegung würde vielmehr dem erklärten Gesetzeszweck – Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und Verminderung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und Leerläufen – eher widersprechen.Die Gesetzesmaterialien geben keinen Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung abweichende Auslegung. Nach der Regierungsvorlage sollte Paragraph 230 a, ZPO anordnen, daß dann, wenn die Klage zurückgewiesen wird, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Antrag auf Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen, die Gerichtsanhängigkeit durch die Zurückweisung nicht als aufgehoben gelte, wenn der Kläger seinen Anspruch binnen 14 Tagen ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlsses bzw. einer Entscheidung nach Paragraph 47, JN neuerlich klagsweise geltend macht. Diese vorgeschlagene Bestimmung erlangte nicht Gesetzeskraft. Ihre zum Gesetz gewordene Fassung erhielt die Bestimmung des Paragraph 230 a, ZPO erst im Justizausschuß. Durch diese Bestimmung sollte erreicht werden, daß der Kläger nicht durch eine Zurückweisung der Klage, also aus einem formalen Grund, etwa im Zusammenhang mit dem Ablauf einer Frist, einen materiellen Nachteil erleidet. Dabei wurde weitgehend dem Vorbild des Paragraph 271, Absatz 6, ZPO gefolgt (siehe dazu Regierungsvorlage 669, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10, , 51 und Ausschussbericht 1337, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 12, , 40). Bezüglich der letztgenannten Bestimmung ist aber in keiner Weise zweifelhaft, daß ein Überweisungsantrag nur vor der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz gestellt werden kann (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz. 225) Für eine Absicht des Gesetzgebers, dem Kläger entgegen dem Wortlaut des Paragraph 230 a, ZPO die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft einer Unzuständigkeitsentscheidung – nicht nach Zustellung der vom Gericht erster Instanz gefällten Unzuständigkeitsentscheidung – einen Überweisungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle zu stellen, fehlt unter diesen Umständen jeder Anhaltspunkt. Eine derartige Gesetzesauslegung würde vielmehr dem erklärten Gesetzeszweck – Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und Verminderung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und Leerläufen – eher widersprechen.
Der erkennende Senat vermag daher der von Schalich in ÖJZ 1983, 259 vertretenen Meinung, daß der Kläger auch noch (binnen 14 Tagen) nach der Zustellung der Entscheidung, mit der seinem Rekurs gegen einen Unzuständigkeitsbeschluß keine Folge gegeben wurde, einen Antrag nach § 230a ZPO stellen darf, nicht zu folgen. Er kommt vielmehr in Übereinstimmung mit Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz. 218 und Petrasch, Schwerpunkte der ZVN 1983, 147 in der Schriftenreihe des BM für Justiz Nr. 18, zu dem Ergebnis, daß die im § 230a ZPO normierte 14tägige Notfrist bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger zu laufen beginnt.Der erkennende Senat vermag daher der von Schalich in ÖJZ 1983, 259 vertretenen Meinung, daß der Kläger auch noch (binnen 14 Tagen) nach der Zustellung der Entscheidung, mit der seinem Rekurs gegen einen Unzuständigkeitsbeschluß keine Folge gegeben wurde, einen Antrag nach Paragraph 230 a, ZPO stellen darf, nicht zu folgen. Er kommt vielmehr in Übereinstimmung mit Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz. 218 und Petrasch, Schwerpunkte der ZVN 1983, 147 in der Schriftenreihe des BM für Justiz Nr. 18, zu dem Ergebnis, daß die im Paragraph 230 a, ZPO normierte 14tägige Notfrist bereits mit der Zustellung des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen wurde, an den Kläger zu laufen beginnt.
Diese Zustellung erfolgte im vorliegenden Fall am 9. 1. 1984. Der Überweisungsantrag des Klägers wurde am 24. 8. 1984 zur Post gegeben und langte am 27. 8. 1984 beim OLG Graz ein. Er wurde daher von diesem mit Recht als verspätet zurückgewiesen.
Dem Rekurs des Klägers mußte unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß den §§ 40, 50 ZPO selbst zu tragen.Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger gemäß den Paragraphen 40, 50, ZPO selbst zu tragen.