Die Revision, in der die Klägerin unter anderem ausführt, dass sie aufgrund eines Zustellmangels nicht an der mündlichen Streitverhandlung vom 21. 11. 2001 teilnehmen konnte, ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in jahrelanger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042925). Dieser Grundsatz wurde in der Entscheidung eines verstärkten Senats vom 17. 10. 1995 (1 Ob 612/95 = SZ 68/195) auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der erstinstanzliche Nichtigkeitsgrund schon vom Gericht zweiter Instanz - nach entsprechender Rüge in der Berufung oder von Amts wegen wahrgenommen - verneint wurde. Hat das Berufungsgericht dagegen den nichtigkeitsbegründenden Umstand auch nicht von Amts wegen aufgegriffen und liegt auch keine andere, die Nichtigkeit bindend verneinende Entscheidung der ersten und zweiten Instanz vor, kann diese Nichtigkeit auch erst in der Revision mit Erfolg geltend gemacht werden bzw muss sonst von Amts wegen berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0042925 [T5] und [T7]).
Die Ladung der Klägerin zur Streitverhandlung vom 21. 10. 2001, zu der sie nicht erschienen ist, war durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vorgenommen worden. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Säumigkeit Folge einer nicht gehörigen Ladung an die Klägerin persönlich war. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist dadurch verwirklicht, dass die Zustellung der Ladung nicht an den aufgrund des Beschlusses vom 20. 4. 1999 bestellten Verfahrenshelfers erfolgte. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für den ganzen Rechtsstreit, in dem sie beantragt wurde (RIS-Justiz RS0036177; 8 Ob 555/91 = AnwBl 1993, 512); sie kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ist formell nach außen in gleicher Weise berechtigt wie ein frei gewählter Prozessvertreter, sieht man von den in § 64 Abs 1 Z 3 ZPO genannten, hier nicht relevanten Verfügungen über den Streitgegenstand ab (M. Bydlinski in Fasching2 II/1 § 64 Rz 18 f). Zustellungen haben daher entsprechend an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zu erfolgen (Stumvoll in Fasching2 II/2 § 93 Rz 3). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, war der Klägerin durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, ab der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom 28. 7. 1999 (ON 71) vor Gericht zu verhandeln, insbesondere in der Streitverhandlung vom 21. 10. 2001, in der Sachverständigengutachten erörtert und schließlich die Verhandlung geschlossen wurde. Das erstinstanzliche Verfahren leidet daher an einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.Die Ladung der Klägerin zur Streitverhandlung vom 21. 10. 2001, zu der sie nicht erschienen ist, war durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vorgenommen worden. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Säumigkeit Folge einer nicht gehörigen Ladung an die Klägerin persönlich war. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist dadurch verwirklicht, dass die Zustellung der Ladung nicht an den aufgrund des Beschlusses vom 20. 4. 1999 bestellten Verfahrenshelfers erfolgte. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe wirkt für den ganzen Rechtsstreit, in dem sie beantragt wurde (RIS-Justiz RS0036177; 8 Ob 555/91 = AnwBl 1993, 512); sie kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. Der zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt ist formell nach außen in gleicher Weise berechtigt wie ein frei gewählter Prozessvertreter, sieht man von den in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO genannten, hier nicht relevanten Verfügungen über den Streitgegenstand ab (M. Bydlinski in Fasching2 II/1 Paragraph 64, Rz 18 f). Zustellungen haben daher entsprechend an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt zu erfolgen (Stumvoll in Fasching2 II/2 Paragraph 93, Rz 3). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, war der Klägerin durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit entzogen, ab der aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichts vom 28. 7. 1999 (ON 71) vor Gericht zu verhandeln, insbesondere in der Streitverhandlung vom 21. 10. 2001, in der Sachverständigengutachten erörtert und schließlich die Verhandlung geschlossen wurde. Das erstinstanzliche Verfahren leidet daher an einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.
Diese aktenkundige Nichtigkeit wäre bereits vom Gericht zweiter Instanz aufzugreifen gewesen. Da das Gericht zweiter Instanz diesen Nichtigkeitsgrund aber auch nicht verneint hat, ist vom Obersten Gerichtshof darauf Bedacht zu nehmen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus dem angeführten Grund als nichtig aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.