Der gegen diesen berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.Der gegen diesen berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.
Aus der Neufassung des § 464 Abs 3 ZPO durch das VerfHG, BGBl 1974/569, geht die gesetzgeberische Absicht unverkennbar hervor, daß einer Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigegeben werden soll, dem zur Ausführung des zu erhebenden Rechtsmittels die volle Rechtsmittelfrist in der Weise zu Gebote steht, daß die Frist nicht vor formeller Kenntnisnahmemöglichkeit der anzufechtenden Entscheidung durch den Verfahrenshelfer zu laufen beginne. Daß der Verfahrenshelfer die anzufechtende Entscheidung von der Partei einholen könnte, soll für den Fristbeginn nicht entscheidend sein. Nichts anderes kann aber auch für den Fall einer Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe durch die Rechtsanwaltskammer gelten: Demjenigen, der das Rechtsmittel auszuführen hat, soll bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist diese im vollen Ausmaß dadurch nützbar sein, daß die Frist erst ab Kenntnisnahmemöglichkeit der anzufechtenden Entscheidung läuft. Eine etwa bereits erfolgte Zustellung der Entscheidungsausfertigung an eine andere Person, also auch an den zunächst bestellten Verfahrenshelfer, ist ebenso unbeachtlich wie die Zustellung der Entscheidung an die zu vertretende Partei selbst.Aus der Neufassung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO durch das VerfHG, BGBl 1974/569, geht die gesetzgeberische Absicht unverkennbar hervor, daß einer Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Wahrung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beigegeben werden soll, dem zur Ausführung des zu erhebenden Rechtsmittels die volle Rechtsmittelfrist in der Weise zu Gebote steht, daß die Frist nicht vor formeller Kenntnisnahmemöglichkeit der anzufechtenden Entscheidung durch den Verfahrenshelfer zu laufen beginne. Daß der Verfahrenshelfer die anzufechtende Entscheidung von der Partei einholen könnte, soll für den Fristbeginn nicht entscheidend sein. Nichts anderes kann aber auch für den Fall einer Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe durch die Rechtsanwaltskammer gelten: Demjenigen, der das Rechtsmittel auszuführen hat, soll bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist diese im vollen Ausmaß dadurch nützbar sein, daß die Frist erst ab Kenntnisnahmemöglichkeit der anzufechtenden Entscheidung läuft. Eine etwa bereits erfolgte Zustellung der Entscheidungsausfertigung an eine andere Person, also auch an den zunächst bestellten Verfahrenshelfer, ist ebenso unbeachtlich wie die Zustellung der Entscheidung an die zu vertretende Partei selbst.
Diese grundsätzliche Auffassung legte der Oberste Gerichtshof schon seiner - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 595/93, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (846 BlgNR 13.GP, 15 f) zugrunde. Der gegenteiligen Ansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner - ebenfalls bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 8.April 1992, 2 Ob 529/92, ausgesprochen hatte, vermag sich der erkennende Senat aus den dargelegten Zielen der Novellierung des § 464 Abs 3 ZPO durch das Verfahrenshilfegesetz nicht anzuschließen.Diese grundsätzliche Auffassung legte der Oberste Gerichtshof schon seiner - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 21.Dezember 1993, 1 Ob 595/93, unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (846 BlgNR 13.GP, 15 f) zugrunde. Der gegenteiligen Ansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner - ebenfalls bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 8.April 1992, 2 Ob 529/92, ausgesprochen hatte, vermag sich der erkennende Senat aus den dargelegten Zielen der Novellierung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO durch das Verfahrenshilfegesetz nicht anzuschließen.
Nach der hier vertretenen Rechtsansicht lief die Berufungsfrist erst ab 16.März 1994 und war daher zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Berufungsschrift am 28.März 1994 noch nicht abgelaufen.
In Stattgebung des Rekurses war der berufungsgerichtliche Zurückweisungsbeschluß aufzuheben. Das Berufungsgericht wird sich dem weiteren Verfahren über das von ihm zu Unrecht zurückgewiesene Rechtsmittel zu unterziehen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß das Rekursverfahren einseitig war. Die von der Klägerin dennoch eingebrachte Rekursbeantwortung war zwar nicht unzulässig, aber nach der Verfahrenslage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, daß das Rekursverfahren einseitig war. Die von der Klägerin dennoch eingebrachte Rekursbeantwortung war zwar nicht unzulässig, aber nach der Verfahrenslage zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.