Die Vorinstanzen legten dieses Rechtsmittel zutreffend, ohne es vorher dem Beklagten zuzustellen, dem Obersten Gerichtshof vor, weil ein Rekurs gegen einen Beschluß, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, nicht zweiseitig im Sinne des § 521 a ZPO ist (EFSlg.57.848 ua, zuletzt 4 Ob 504/92; ebenso Fasching, ZPR2, Rz 1980, die gegenteilige Meinung wird allerdings im selben Werk unter Rz 1834 vertreten).Die Vorinstanzen legten dieses Rechtsmittel zutreffend, ohne es vorher dem Beklagten zuzustellen, dem Obersten Gerichtshof vor, weil ein Rekurs gegen einen Beschluß, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, nicht zweiseitig im Sinne des Paragraph 521, a ZPO ist (EFSlg.57.848 ua, zuletzt 4 Ob 504/92; ebenso Fasching, ZPR2, Rz 1980, die gegenteilige Meinung wird allerdings im selben Werk unter Rz 1834 vertreten).
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber vertritt die Ansicht, durch die Zustellung des Umbestellungsbescheides durch die Rechtsanwaltskammer habe die Berufungsfrist nicht neu zu laufen begonnen, dies würde nur durch eine vom Gericht verfügte Zustellung unter Anschluß einer Ausfertigung der anzufechtenden Entscheidung bewirkt werden. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer sei eine Verwaltungsbehörde, eine solche könne aber keine gerichtliche Frist auslösen. Außerdem hätte das Gericht in seinem Akt keinen Beleg, wann die Zustellung erfolgt sei. Auch bei Umbestellungen sei eine Urteilsausfertigung anzuschließen, der zunächst bestellte Verfahrenshelfer sei nicht verpflichtet, die Urteilsausfertigung dem neuen Verfahrenshelfer zu übermitteln, auch diesem sei es nicht zuzumuten, die anzufechtende Entscheidung zu besorgen. Aber auch die Frage, ob der Antrag eines Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrnshilfe die laufende Rechtsmittelfrist unterbreche, sei vom Berufungsgericht unrichtig gelöst worden. Der Entscheidung 7 Ob 683/90 könne nicht zugestimmt werden. Ein Beschluß auf Entziehung der Verfahrenshilfe wirke ex tunc. Es wäre eine erhebliche Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrenshilfe genießenden Partei, wenn sie zu Rechtshandlungen gezwungen wäre, ohne zu wissen, ob sie Verfahrenshilfe genieße oder nicht.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof früher die Meinung vertreten hat, ein Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe unterbreche die Berufungsfrist (SZ 51/59). In der Entscheidung 7 Ob 683/90 wurde jedoch die gegenteilige Ansicht vertreten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an, die auch der Ansicht von Fasching entspricht (ErgBd 55 und ZPR2 Rz 504). Ein Verfahrenshelfer, der gemäß § 68 Abs.2 ZPO den Antrag stellt, der Partei die Verfahrenshilfe zu entziehen, ist gemäß § 68 Abs.4 ZPO weiterhin verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Nachteilen zu schützen. Eine Unterbrechung der Berufungsfrist ist daher zum Schutz der Partei nicht erforderlich. Erst die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe entzieht, unterbricht die Berufungsfrist. Eine Unterbrechung aufgrund des Entziehungsantrages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zweck der Verfahrenshilfe ist es, jedermann in gleicher Weise den Zutritt zum Recht ohne Rücksicht auf die materielle Lage sicherzustellen (Fasching, ZPR2, Rz 481). Vor einer nachträglichen Belastung mit Kosten der Prozeßführung wird die Partei aber nicht unbedingt geschützt. Abgesehen davon, daß die im Fall des Unterliegens bestehende Kostenersatzpflicht gegenüber dem Gegner durch die Verfahrenshilfe nicht berührt wird, kann das Gericht gemäß § 68 Abs.2 ZPO auch von Amts wegen die Verfahrenshilfe entziehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Unterbrechungswirkung der Entziehung der Verfahrenshilfe bei einem Antrag des Verfahrenshelfers in einem früheren Zeitpunkt anzunehmen als bei amtswegiger Entziehung. Durch den von Dr. Ulrich H***** gestellten Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wurde die Berufungsfrist daher nicht unterbrochen.Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof früher die Meinung vertreten hat, ein Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe unterbreche die Berufungsfrist (SZ 51/59). In der Entscheidung 7 Ob 683/90 wurde jedoch die gegenteilige Ansicht vertreten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an, die auch der Ansicht von Fasching entspricht (ErgBd 55 und ZPR2 Rz 504). Ein Verfahrenshelfer, der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO den Antrag stellt, der Partei die Verfahrenshilfe zu entziehen, ist gemäß Paragraph 68, Absatz 4, ZPO weiterhin verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Nachteilen zu schützen. Eine Unterbrechung der Berufungsfrist ist daher zum Schutz der Partei nicht erforderlich. Erst die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe entzieht, unterbricht die Berufungsfrist. Eine Unterbrechung aufgrund des Entziehungsantrages ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zweck der Verfahrenshilfe ist es, jedermann in gleicher Weise den Zutritt zum Recht ohne Rücksicht auf die materielle Lage sicherzustellen (Fasching, ZPR2, Rz 481). Vor einer nachträglichen Belastung mit Kosten der Prozeßführung wird die Partei aber nicht unbedingt geschützt. Abgesehen davon, daß die im Fall des Unterliegens bestehende Kostenersatzpflicht gegenüber dem Gegner durch die Verfahrenshilfe nicht berührt wird, kann das Gericht gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ZPO auch von Amts wegen die Verfahrenshilfe entziehen. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Unterbrechungswirkung der Entziehung der Verfahrenshilfe bei einem Antrag des Verfahrenshelfers in einem früheren Zeitpunkt anzunehmen als bei amtswegiger Entziehung. Durch den von Dr. Ulrich H***** gestellten Antrag auf Entziehung der Verfahrenshilfe wurde die Berufungsfrist daher nicht unterbrochen.
Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar - im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof (vgl. AnwBl.1983, 545) - in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß bei einer Umbestellung des Verfahrenshilfeanwaltes die Frist neu zu laufen beginnt (SZ 44/133; AnwBl.1984, 448; 1 Ob 508,509/85 = Jus extra 4, 14 ua). Für den Beginn der neuen Frist ist es aber nicht erforderlich, daß der Umbestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer vom Gericht zugestellt wird. Dies hat der Oberste Gerichtshof bisher zwar noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, in den Entscheidungen 3 Ob 33/81 und 1 Ob 508,509/85 wurde die Frist aber jeweils ab dem Tag der Zustellung berechnet, die bereits einen Tag nach Erlassung des Bescheides erfolgte. Es kann sich daher nur um eine von der Rechtsanwaltskammer direkt veranlaßte Zustellung gehandelt haben. In 3 Ob 33/81 wurde überdies darauf hingewiesen, daß der Bescheid an dem Tag bei Gericht einlangte, an dem er der Partei zugestellt wurde und von welchem an die Frist zu berechnen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Zustellung des Bescheides an die Partei nicht vom Gericht vorgenommen worden sein kann. Eine Notwendigkeit, einen Umbestellungsbescheid durch das Gericht zuzustellen, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Die Rekursausführungen darüber, daß bei Zustellung durch die Rechtsanwaltskammer kein Zustellnachweis im Gerichtsakt sei, sind nicht zielführend. Zweifel über den Tag der Zustellung dürfen nicht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen. Im vorliegenden Fall steht aber fest, wann die von der Rechtsanwaltskammer eingeschrieben verfügte Zustellung der Umbestellung an Rechtsanwalt Dr. R***** erfolgte.Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar - im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof vergleiche AnwBl.1983, 545) - in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß bei einer Umbestellung des Verfahrenshilfeanwaltes die Frist neu zu laufen beginnt (SZ 44/133; AnwBl.1984, 448; 1 Ob 508,509/85 = Jus extra 4, 14 ua). Für den Beginn der neuen Frist ist es aber nicht erforderlich, daß der Umbestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer vom Gericht zugestellt wird. Dies hat der Oberste Gerichtshof bisher zwar noch nicht ausdrücklich ausgesprochen, in den Entscheidungen 3 Ob 33/81 und 1 Ob 508,509/85 wurde die Frist aber jeweils ab dem Tag der Zustellung berechnet, die bereits einen Tag nach Erlassung des Bescheides erfolgte. Es kann sich daher nur um eine von der Rechtsanwaltskammer direkt veranlaßte Zustellung gehandelt haben. In 3 Ob 33/81 wurde überdies darauf hingewiesen, daß der Bescheid an dem Tag bei Gericht einlangte, an dem er der Partei zugestellt wurde und von welchem an die Frist zu berechnen ist. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Zustellung des Bescheides an die Partei nicht vom Gericht vorgenommen worden sein kann. Eine Notwendigkeit, einen Umbestellungsbescheid durch das Gericht zuzustellen, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Die Rekursausführungen darüber, daß bei Zustellung durch die Rechtsanwaltskammer kein Zustellnachweis im Gerichtsakt sei, sind nicht zielführend. Zweifel über den Tag der Zustellung dürfen nicht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen. Im vorliegenden Fall steht aber fest, wann die von der Rechtsanwaltskammer eingeschrieben verfügte Zustellung der Umbestellung an Rechtsanwalt Dr. R***** erfolgte.
Schließlich kann auch die Ansicht nicht geteilt werden, daß bei einer Umbestellung die Frist erst beginnt, wenn dem neu bestellten Verfahrenshelfer eine Entscheidungsausfertigung zugestellt wird. Derartiges kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dem zunächst bestellten Verfahrenshilfeanwalt ist zwar gemäß § 464 Abs.3 ZPO eine schriftliche Urteilsausfertigung zuzustellen, dies ist für den Beginn der Frist erforderlich. Auf den Fall der Umbestellung ist dies aber nicht anzuwenden (auch in 3 Ob 33/81 und 1 Ob 508,509/85 erfolgte offenbar keine neuerliche Urteilszustellung). Derartiges ist auch im Hinblick darauf, daß die Berufungsfrist nunmehr 4 Wochen beträgt, zum Schutz der Partei nicht erforderlich, es steht ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Übermittlung der Entscheidungsausfertigung von einem Verfahrenshilfeanwalt an den anderen zu ermöglichen (vgl. die Ausführungen von Fasching in ZPR2, Rz 500 darüber, daß durch die Unterbrechung der Rechtsmittelfristen erhebliche Verfahrensverzögerungen verbunden sein können, Mißbrauch nicht auszuschließen ist und die Regelung der Unterbrechung in der derzeitigen Form nur sachgerecht war, solange die Rechtsmittelfristen höchstens 14 Tage betrugen).Schließlich kann auch die Ansicht nicht geteilt werden, daß bei einer Umbestellung die Frist erst beginnt, wenn dem neu bestellten Verfahrenshelfer eine Entscheidungsausfertigung zugestellt wird. Derartiges kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dem zunächst bestellten Verfahrenshilfeanwalt ist zwar gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO eine schriftliche Urteilsausfertigung zuzustellen, dies ist für den Beginn der Frist erforderlich. Auf den Fall der Umbestellung ist dies aber nicht anzuwenden (auch in 3 Ob 33/81 und 1 Ob 508,509/85 erfolgte offenbar keine neuerliche Urteilszustellung). Derartiges ist auch im Hinblick darauf, daß die Berufungsfrist nunmehr 4 Wochen beträgt, zum Schutz der Partei nicht erforderlich, es steht ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Übermittlung der Entscheidungsausfertigung von einem Verfahrenshilfeanwalt an den anderen zu ermöglichen vergleiche die Ausführungen von Fasching in ZPR2, Rz 500 darüber, daß durch die Unterbrechung der Rechtsmittelfristen erhebliche Verfahrensverzögerungen verbunden sein können, Mißbrauch nicht auszuschließen ist und die Regelung der Unterbrechung in der derzeitigen Form nur sachgerecht war, solange die Rechtsmittelfristen höchstens 14 Tage betrugen).
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, die Berufungsfrist habe mit der Zustellung des Umbestellungsbescheides an Rechtsanwalt Dr. R***** am 28.2.1991 neu zu laufen begonnen, ist somit beizupflichten. Schon die erste der von Dr. R***** eingebrachten Berufungsschriften wurde erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.