Der Revisionsrekurs ist gemäß § 47 Abs 1 und 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig; er ist auch berechtigt.
Nach § 464 Abs 3 letzter Satz ZPO beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wird. Wird ein innerhalb der durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils ausgelösten Frist des § 464 Abs 2 ZPO gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts nicht innerhalb der im Verbesserungsbeschluß festgesetzten Frist verbessert, dann ist dieser Antrag nach § 85 Abs 2 erster Satz leg cit mangels Einhaltung der Verbesserungsfrist nicht als am Tage seines ersten Einlanges überreicht anzusehen.Nach Paragraph 464, Absatz 3, letzter Satz ZPO beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses, wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen wird. Wird ein innerhalb der durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils ausgelösten Frist des Paragraph 464, Absatz 2, ZPO gestellter Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts nicht innerhalb der im Verbesserungsbeschluß festgesetzten Frist verbessert, dann ist dieser Antrag nach Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz leg cit mangels Einhaltung der Verbesserungsfrist nicht als am Tage seines ersten Einlanges überreicht anzusehen.
Im vorliegenden Fall war dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ON 11 entgegen § 66 Abs 1 Satz 2 ZPO kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Nach Satz 4 dieser Gesetzesstelle war daher nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, nach § 85 Abs 2 eine Frist zu setzen und gleichzeitig dem Kläger das Formblatt (für das Vermögensbekenntnis) zuzustellen. Die letzte Bestimmung soll sicherstellen, daß die Parteien auch in der Lage sind, das gesetzlich vorgesehene Vermögensbekenntnis vorzulegen (RV zur Zivilverfahrens-Nov 1981, 669 BlgNR 15.GP 48).Im vorliegenden Fall war dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ON 11 entgegen Paragraph 66, Absatz eins, Satz 2 ZPO kein Vermögensbekenntnis angeschlossen. Nach Satz 4 dieser Gesetzesstelle war daher nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen und gleichzeitig dem Kläger das Formblatt (für das Vermögensbekenntnis) zuzustellen. Die letzte Bestimmung soll sicherstellen, daß die Parteien auch in der Lage sind, das gesetzlich vorgesehene Vermögensbekenntnis vorzulegen Regierungsvorlage zur Zivilverfahrens-Nov 1981, 669 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 48).
Die imperative (arg "ist zuzustellen") Anordnung, den Parteien gleichzeitig mit der Erteilung des (zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen oder -verschleppungen in der Regel knapp zu befristenden) Verbesserungsauftrages das Formblatt (Vermögensbekenntnis) zuzustellen, und der in der RV genannte Zweck dieser Bestimmung erweisen diese nicht als bloße Ordnungsvorschrift. Die im Interesse und zum Schutz der Parteien angeordnete enge zeitliche Verknüpfung des befristeten Verbesserungsauftrages mit der Zustellung des Formblattes führt in Auslegung des § 124 ZPO dazu, daß der Lauf der richterlichen Verbesserungsfrist erst mit der Zustellung auch des Formblattes beginnt.Die imperative (arg "ist zuzustellen") Anordnung, den Parteien gleichzeitig mit der Erteilung des (zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen oder -verschleppungen in der Regel knapp zu befristenden) Verbesserungsauftrages das Formblatt (Vermögensbekenntnis) zuzustellen, und der in der Regierungsvorlage genannte Zweck dieser Bestimmung erweisen diese nicht als bloße Ordnungsvorschrift. Die im Interesse und zum Schutz der Parteien angeordnete enge zeitliche Verknüpfung des befristeten Verbesserungsauftrages mit der Zustellung des Formblattes führt in Auslegung des Paragraph 124, ZPO dazu, daß der Lauf der richterlichen Verbesserungsfrist erst mit der Zustellung auch des Formblattes beginnt.
Der am 15.6.1994 an das Erstgericht zur Post gegebene Antrag ON 11 wäre daher dann nicht während der Frist des § 464 Abs 2 ZPO gestellt, wenn den Vertretern des Klägers am 23.6.1994 mit dem Verbesserungsauftrag das Formblatt für das Vermögensbekenntnis zugestellt wurde. Dann wäre der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 85 Abs 2 erster Satz ZPO mangels Einhaltung der Verbesserungsfrist nicht als am Tage seines ersten Einlangens anzusehen. In diesem Fall würde es an einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 464 Abs 3 letzter Satz ZPO fehlen. Mangels eines rechtzeitigen derartigen Antrages würde die Berufungsfrist auch nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Beschlusses beginnen.Der am 15.6.1994 an das Erstgericht zur Post gegebene Antrag ON 11 wäre daher dann nicht während der Frist des Paragraph 464, Absatz 2, ZPO gestellt, wenn den Vertretern des Klägers am 23.6.1994 mit dem Verbesserungsauftrag das Formblatt für das Vermögensbekenntnis zugestellt wurde. Dann wäre der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts nach Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels Einhaltung der Verbesserungsfrist nicht als am Tage seines ersten Einlangens anzusehen. In diesem Fall würde es an einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinne des Paragraph 464, Absatz 3, letzter Satz ZPO fehlen. Mangels eines rechtzeitigen derartigen Antrages würde die Berufungsfrist auch nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Beschlusses beginnen.
Wäre dem Kläger hingegen am 23.6.1994 und auch bis spätestens 9.8.1994 (mehr als eine Woche vor dem 17.8.1994) kein Formblatt (Vermögensbekenntnis) zugestellt worden, dann wäre die Verbesserungsfrist am 17.8.1994 noch nicht abgelaufen. In diesem Fall wäre die an diesem Tag an das Erstgericht zur Post gegebene Berufung noch "innerhalb offener Frist" erhoben worden.
Die Rechtzeitigkeit der Berufung des Klägers hängt daher davon ab, ob ihm zu Handen seiner Vertreter am 23.6.1994 oder wenigstens bis 9.8.1994 ein Formblatt (Vermögensbekenntnis) zugestellt wurde.
Dem Revisionsrekurswerber ist beizupflichten, daß das Verfahren des Rekursgerichtes an wesentlichen Mängeln leidet, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der oben genannten Tatfragen verhinderten.
Im Hinblick auf die Rekursbehauptung, daß dem Verbesserungsauftrag "zumindest nach dem dem Kläger vorliegenden Akteninhalt" kein entsprechendes Formblatt beigelegt gewesen sei, hatte das Rekursgericht die oben erwähnten Umstände nach § 526 Abs 1 Satz 2 ZPO selbst oder durch das Erstgericht zu erheben.Im Hinblick auf die Rekursbehauptung, daß dem Verbesserungsauftrag "zumindest nach dem dem Kläger vorliegenden Akteninhalt" kein entsprechendes Formblatt beigelegt gewesen sei, hatte das Rekursgericht die oben erwähnten Umstände nach Paragraph 526, Absatz eins, Satz 2 ZPO selbst oder durch das Erstgericht zu erheben.
Da dem Rekursverfahren nach der ZPO eine mündliche Rekursverhandlung fremd ist, muß bei diesen Erhebungen - wie bei den vom Berufungsgericht angeordneten Erhebungen iS des § 473 Abs 2 ZPO (SSV-NF 3/77 = JBl 1990, 335; Kodek in Rechberger, ZPO § 473 Rz 2) - § 509 Abs 3 ZPO berücksichtigt werden. Auch in diesem Verfahren wird das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Rekursentscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Daher müssen den Parteien zumindest die Ergebnisse der Erhebungen vor der Beschlußfassung zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gegeben werden.Da dem Rekursverfahren nach der ZPO eine mündliche Rekursverhandlung fremd ist, muß bei diesen Erhebungen - wie bei den vom Berufungsgericht angeordneten Erhebungen iS des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 3/77 = JBl 1990, 335; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 473, Rz 2) - Paragraph 509, Absatz 3, ZPO berücksichtigt werden. Auch in diesem Verfahren wird das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Rekursentscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Daher müssen den Parteien zumindest die Ergebnisse der Erhebungen vor der Beschlußfassung zur Kenntnis gebracht und ihnen eine Frist zur Stellungnahme gegeben werden.
Da das Rekursgericht dies unterließ, leidet sein Verfahren an einem im Revisionsrekurs gerügten Mangel, der in abstracto geeignet war, die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen, und deshalb wesentlich ist.