Rechtssatz RS0086610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086610
Entscheidungsdatum
20.09.1995
Rechtssatz
Die vom Gericht gemäß § 85 Abs 2 ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen.Die vom Gericht gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086610
Dokumentnummer
JJR_19950920_OGH0002_010OBS00165_9500000_002