Rechtssatz RS0109624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109624
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des Paragraph 1072, ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des Paragraph 1078, ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2292/96i
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2292/96i
Veröff: SZ 71/60
- 1 Ob 66/01i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1)
Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2)
Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T3)
- 5 Ob 87/06i
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 87/06i
- 2 Ob 132/06k
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 132/06k
Beis wie T1; Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T4)
- 5 Ob 14/11m
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 14/11m
Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T5)
- 5 Ob 17/15h
Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
- 5 Ob 169/16p
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
Auch
- 5 Ob 168/16s
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T6)
- 6 Ob 179/18v
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 179/18v
Beisatz: Die Erweiterungsabrede entfaltet nur dann grundbuchsperrende Wirkung gegenüber einer anderen Veräußerungsart, wenn sie im Hauptbuch eingetragen ist oder zumindest das Hauptbuch diesbezüglich auf die Urkundensammlung verweist (so bereits 5 Ob 4/76). (T7)
- 5 Ob 131/19d
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
Veröff: SZ 2019/109
- 5 Ob 158/22d
Entscheidungstext OGH 05.12.2022 5 Ob 158/22d
- 5 Ob 129/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 129/23s
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109624
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0020OB02292_96I0000_001