Rechtssatz RS0032730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032730
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Rechtssatz
Beim gespaltenen Mietverhältnis bleibt der ursprüngliche Mieter aus dem Mietverhältnis allein berechtigt und verpflichtet; er ist für die Aufkündigung und für alle Klagen aus dem Mietverhältnis passiv legitimiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 549/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 549/79
- 7 Ob 662/86
Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 662/86
Auch; nur: Beim gespaltenen Mietverhältnis bleibt der ursprüngliche Mieter aus dem Mietverhältnis allein berechtigt und verpflichtet. (T1) Veröff: JBl 1987,250 = MietSlg 38/51
- 8 Ob 567/88
Entscheidungstext OGH 27.10.1988 8 Ob 567/88
Auch; nur T1; Beisatz: Ein derart "gespaltenes" Mietrechtsverhältnis ist bei Unternehmensverpachtung auch im Geltungsbereich des MRG zulässig. (T2)
- 6 Ob 61/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 61/05x
Auch; Beisatz: Hier: Die Unternehmensnachfolge führt hinsichtlich der gepachteten Grundstücke zu einem „gespaltenen Schuldverhältnis". Ohne Zustimmung des Bestandgebers zur Abtretung der Bestandrechte wird kein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Bestandgeber begründet. Bestandnehmer bleibt der ursprüngliche Vertragspartner. (T3); Beisatz: In einem solchen Fall kann der Bestandgeber während der Dauer des Bestandverhältnisses gegen den Dritten, der seine Rechte vom Bestandnehmer ableitet und die Bestandsache somit nicht titellos benützt, nicht unmittelbar vorgehen, ihn insbesondere nicht kündigen oder auf Räumung klagen. (T4)
- 2 Ob 164/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 164/12z
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032730
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0050OB00549_7900000_001