Die Revision ist mangels Vorliegens der Erheblichkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes im wiedergegebenen Zulassungsausspruch - wobei eine Wiedergabe der weiteren Entscheidungsgründe gemäß § 510 Abs 3 ZPO entfallen kann - ist der gegenständliche Fall bereits auf Grund der vorhandenen (und auch vom Berufungsgericht beachteten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend zu lösen und wurde auch vom Gericht zweiter Instanz in diesem Sinne zutreffend beurteilt.Die Revision ist mangels Vorliegens der Erheblichkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes im wiedergegebenen Zulassungsausspruch - wobei eine Wiedergabe der weiteren Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO entfallen kann - ist der gegenständliche Fall bereits auf Grund der vorhandenen (und auch vom Berufungsgericht beachteten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausreichend zu lösen und wurde auch vom Gericht zweiter Instanz in diesem Sinne zutreffend beurteilt.
Vorauszuschicken ist, dass die Konstellation der Vertragsbeziehung der vormals verheirateten, nunmehr geschiedenen Eheleute, Streitteile und Gesellschafter einer vormaligen Zweimanngesellschaft bürgerlichen Rechts ganz typisch von der Kasuistik des zu beurteilenden Einzelfalles geprägt ist, wobei im Revisionsverfahren auch nur mehr eines der vormals zwei gemeinsam betriebenen Unternehmen, nämlich der in Punkt 4. des Hauptklagebegehrens näher bezeichnete Kosmetiksalon, einen Streitpunkt bildet. Die Legitimation zum Begehren auf Teilung (siehe hiezu etwa SZ 54/84 mit dem vergleichbaren Fall einer zur Auflösung gebrachten Zweimanngesellschaft zum Betrieb eines Frisörsalons) wird dem Kläger von der Beklagten auch gar nicht (mehr) abgesprochen; ebenso bildet die (bereits vom Erstgericht unbekämpft bejahte) Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges hiefür keinen Streitpunkt mehr. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (RIS-Justiz RS0013843; zuletzt 5 Ob 89/99w mwN) erkannt, dass bei einem Unternehmen eine Realteilung (so der Standpunkt der Beklagten) nur dann der Zivilteilung (so jener des Klägers) vorzugehen habe, wenn nicht die zuvor bestandene wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten. Eine Naturalteilung ist bei solchen Fallkonstellationen demgemäß dann unzulässig, wenn im Erkenntnisverfahren der Beweis dafür erbracht wird, dass eine solche nicht nur unmöglich, sondern unter Umständen auch (bloß wirtschaftlich) untunlich ist (RIS-Justiz RS0004261), bzw die Existenzfähigkeit verloren geht oder mit beträchtlichem Wertverlust verbunden ist (RIS-Justiz RS0013835, 0013852). Naturalteilung ist nämlich - per definitionem - die Zerlegung einer bisher gemeinschaftlichen Sache in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit, sodass die Summe der Werte der Teile dem Wert der ungeteilten Sache gleichkommt (RIS-Justiz RS0013829, RS0013831, 0110440), also der Wert des Ganzen in den (verbleibenden) Teilen erhalten bleibt (10 Ob 285/00k; 5 Ob 17/01p).
Ein Unternehmen wird nach herrschender Meinung zu den Gesamtsachen (§ 302 ABGB) gezählt (Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 3 ff zu § 302; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 302; Koziol/Welser I11 223); es besteht aus körperlichen und unkörperlichen Sachen ("good will", Kundenstock, Organisation der Absatz- und Bezugsquellen, Aktiva und Passiva uam), die als Rechtseinheit anzusehen und zusammen den Erfolg (oder Misserfolg) im Rechtsverkehr bestimmen. Dass hiebei speziell bei einem reinen Dienstleistungsunternehmen - wie in casu - ohne Immobilienbesitz, jedoch mit (wie sich aus dem vorliegenden Akt, aber auch dem als Beweismittel dargetanen Beiakt 20 Cga 250/97k ebenfalls des Landesgerichtes Salzburg ergibt) finanziell zumindest als schwierig zu bezeichnender Kapitalsituation die Gefahr jedenfalls einer Untunlichkeit der Naturalteilung geradezu offenkundig ist (§ 269 ZPO), liegt bei dieser Situation auf der Hand und hat dies demgemäß auch das Berufungsgericht bereits zutreffend angenommen, wobei auf dessen weitere Überlegungen gemäß § 510 Abs 3 ZPO abermals verwiesen werden kann. Dass es hiebei mehr als bloß um eine (wie die Revisionswerberin ohnedies nur ganz allgemein und damit nicht fallbezogen meint) Aufteilung der beweglichen Sachen wie Warenvorräte und der Geschäftseinrichtung geht, liegt ebenfalls auf der Hand; wie der Kundenstock realiter aufgeteilt werden soll, wo doch der Kläger gar nicht in der Kosmetikbranche tätig ist (bzw auch während aufrechter Ehe nicht tätig, sondern nur gesellschaftsrechtlich mitbeteiligt war), bleibt sie selbst ernsthaft zu begründen schuldig. Schon in der Entscheidung 5 Ob 187/62 hat demgemäß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass grundsätzlich davon auszugehen sein wird, dass ein Unternehmen, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind, nicht real geteilt werden kann (und soll), weil gerade die ideellen Werte einer solchen Teilung nicht zugänglich sind und daher entweder verloren gehen oder einem Teil zu Unrecht (zu Lasten des anderen Teiles) zu Gute kommen würden.Ein Unternehmen wird nach herrschender Meinung zu den Gesamtsachen (Paragraph 302, ABGB) gezählt (Klicka in Schwimann, ABGB2 Rz 3 ff zu Paragraph 302,; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 302,; Koziol/Welser I11 223); es besteht aus körperlichen und unkörperlichen Sachen ("good will", Kundenstock, Organisation der Absatz- und Bezugsquellen, Aktiva und Passiva uam), die als Rechtseinheit anzusehen und zusammen den Erfolg (oder Misserfolg) im Rechtsverkehr bestimmen. Dass hiebei speziell bei einem reinen Dienstleistungsunternehmen - wie in casu - ohne Immobilienbesitz, jedoch mit (wie sich aus dem vorliegenden Akt, aber auch dem als Beweismittel dargetanen Beiakt 20 Cga 250/97k ebenfalls des Landesgerichtes Salzburg ergibt) finanziell zumindest als schwierig zu bezeichnender Kapitalsituation die Gefahr jedenfalls einer Untunlichkeit der Naturalteilung geradezu offenkundig ist (Paragraph 269, ZPO), liegt bei dieser Situation auf der Hand und hat dies demgemäß auch das Berufungsgericht bereits zutreffend angenommen, wobei auf dessen weitere Überlegungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abermals verwiesen werden kann. Dass es hiebei mehr als bloß um eine (wie die Revisionswerberin ohnedies nur ganz allgemein und damit nicht fallbezogen meint) Aufteilung der beweglichen Sachen wie Warenvorräte und der Geschäftseinrichtung geht, liegt ebenfalls auf der Hand; wie der Kundenstock realiter aufgeteilt werden soll, wo doch der Kläger gar nicht in der Kosmetikbranche tätig ist (bzw auch während aufrechter Ehe nicht tätig, sondern nur gesellschaftsrechtlich mitbeteiligt war), bleibt sie selbst ernsthaft zu begründen schuldig. Schon in der Entscheidung 5 Ob 187/62 hat demgemäß der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass grundsätzlich davon auszugehen sein wird, dass ein Unternehmen, wenn nicht besondere Umstände gegeben sind, nicht real geteilt werden kann (und soll), weil gerade die ideellen Werte einer solchen Teilung nicht zugänglich sind und daher entweder verloren gehen oder einem Teil zu Unrecht (zu Lasten des anderen Teiles) zu Gute kommen würden.
Dem Umstand, dass in Rücksicht auf den in § 843 ABGB normierten Vorrang der Naturalteilung (SZ 25/162) der auf Zivilteilung klagende Kläger grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen hat, dass Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist (stRsp: 7 Ob 210/99d mwN), hat der Kläger - wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend betont hat - schon in der Klage ausreichend Rechnung getragen und hiezu Vorbringen erstattet. Auch dem vermag die Beklagte in ihrer Revision nichts wirklich Stichhaltiges entgegenzusetzen. Wie betont, kommt es jedoch bei allen diesen Beurteilungen ohnedies auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wobei auch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf (10 Ob 285/00k).Dem Umstand, dass in Rücksicht auf den in Paragraph 843, ABGB normierten Vorrang der Naturalteilung (SZ 25/162) der auf Zivilteilung klagende Kläger grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen hat, dass Naturalteilung unmöglich oder untunlich ist (stRsp: 7 Ob 210/99d mwN), hat der Kläger - wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend betont hat - schon in der Klage ausreichend Rechnung getragen und hiezu Vorbringen erstattet. Auch dem vermag die Beklagte in ihrer Revision nichts wirklich Stichhaltiges entgegenzusetzen. Wie betont, kommt es jedoch bei allen diesen Beurteilungen ohnedies auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, wobei auch kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf (10 Ob 285/00k).
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes völlig in Einklang steht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO damit nicht zu lösen und die Revision der beklagten Partei demgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes völlig in Einklang steht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO damit nicht zu lösen und die Revision der beklagten Partei demgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.