Rechtssatz RS0013843
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013843
Entscheidungsdatum
30.05.2023
Rechtssatz
Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung eines Wertes möglich ist, wenn also der Wert des bisherigen Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. Bei einem Unternehmen, hier einer Landwirtschaft, bleibt aber die Summe seiner einzelnen Bestandteile immer hinter dem Wert des Unternehmens zurück ( DREvBl 1944/4, EvBl 1967/84 ).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 518/82
Entscheidungstext OGH 28.04.1982 3 Ob 518/82
Veröff: MietSlg 34084
- 5 Ob 89/99w
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 89/99w
Vgl auch; nur: Eine teilweise Aufhebung des Miteigentums kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung eines Wertes möglich ist, wenn also der Wert des bisherigen Ganzen in seinen Teilen erhalten bleibt. (T1) Beisatz: Oft nur aus historischen Gründen oder rein zufällig in einer Einlagezahl verbundene Liegenschaftsteile müssen nicht grundsätzlich ein gleiches rechtliches Schicksal erleiden, sofern nicht eine Wertminderung durch Zerstörung einer wirtschaftlichen Einheit eintritt. (T2) Beisatz: Bei einer mehrere Objekte umfassenden Gemeinschaft tritt eine Wertminderung durch Realteilung dann ein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Ist dies nicht der Fall, so geht die Realteilung der Zivilteilung vor. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung sowie nach den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen. (T3) Beisatz: Die Aufhebung der Gemeinschaft an mehreren Liegenschaften die zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, ist nur durch Zivilteilung möglich ist. (T4)
- 7 Ob 258/01v
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 258/01v
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Unternehmen ist einer Realteilung gegenüber der Zivilteilung nur dann der Vorzug zu geben, wenn nicht die zuvor bestandene wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dies zu beurteilen, obliegt jedoch der Verkehrsanschauung sowie den konkreten, einzelfalltypischen wirtschaftlichen Gegebenheiten und der persönlichen Situation der konkret hievon Betroffenen und Beteiligten. (T5)
- 4 Ob 163/10i
Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 163/10i
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Arrondierte Alm, die almwirtschaftlich und als Eigenjagd genutzt wird. (T6)
- 1 Ob 66/12f
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 66/12f
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 54/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.05.2023 5 Ob 54/23m
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013843
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19820428_OGH0002_0030OB00518_8200000_001