Rechtssatz RS0122155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122155
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 87/07y
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T1); Veröff: SZ 2007/86
- 5 Ob 255/07x
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 255/07x
Vgl auch; Beisatz: Auch die nach § 181 Abs 3 AußStrG getroffene Vereinbarung, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an Nachlassliegenschaften übertragen wird, ist als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protkoll gegebene Vereinbarung im Sinn einer Übertragung von Nachlassliegenschaften an Zahlungs Statt zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen bedarf daher der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB. (T2)
Veröff: SZ 2007/195
- 5 Ob 95/08v
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 95/08v
Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T3)
Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4)
Beisatz: EinAnsuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T5)
Veröff: SZ 2008/90
- 5 Ob 108/08f
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 108/08f
Vgl auch; Beisatz: Mit § 810 ABGB idF FamErbRÄG 2004 sollte der Umfang der vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigenden Geschäfte eingeschränkt werden. (T6)
Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T7)
Beisatz: Ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung allein erfordert keine abhandlungsgerichtliche Genehmigung. (T8)
- 2 Ob 148/10v
Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
Vgl auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch den Erben bedarf der gerichtlichen Genehmigung. (T9)
Veröff: SZ 2011/10
- 4 Ob 34/12x
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 34/12x
Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T10)
Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T11)
- 2 Ob 134/15t
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 134/15t
Beis wie T9
- 2 Ob 45/15d
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
Beis wie T9; Veröff: SZ 2015/96
- 2 Ob 194/20y
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 194/20y
- 5 Ob 168/22z
Entscheidungstext OGH 03.10.2022 5 Ob 168/22z
- 2 Ob 36/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2024 2 Ob 36/24v
- 2 Ob 203/24b
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 2 Ob 203/24b
Beisatz wie T4; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Realisierung von Girokonten, Sparkonten und Wertpapierdepots des Nachlasses. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122155
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_003