1. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat (§ 71 Abs 3 AußStrG), entspricht es einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (Schenk in Straube, HGB3 § 12 Rz 2; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 12 HGB Rz 3; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 91).1. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG), entspricht es einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (Schenk in Straube, HGB3 Paragraph 12, Rz 2; G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 12, HGB Rz 3; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 91).
2. Die Legitimation zur Anmeldung geht üblicherweise Hand in Hand mit der Anmeldungspflicht; andere als die anmeldeverpflichteten Personen sind grundsätzlich nicht anmeldeberechtigt (G. Nowotny aaO § 12 HGB Rz 4 mwN; vgl NZ 1990, 176; NZ 2000, 54; G. Kodek aaO § 15 Rz 98). Nur vereinzelt gewährt das Gesetz aus praktischen Erwägungen ein Anmelderecht ohne Anmeldepflicht. Hier ist insbesondere auf § 17 Abs 2 GmbHG zu verweisen (dazu G. Nowotny aaO § 12 HGB Rz 4; G. Kodek aaO § 15 Rz 97).2. Die Legitimation zur Anmeldung geht üblicherweise Hand in Hand mit der Anmeldungspflicht; andere als die anmeldeverpflichteten Personen sind grundsätzlich nicht anmeldeberechtigt (G. Nowotny aaO Paragraph 12, HGB Rz 4 mwN; vergleiche NZ 1990, 176; NZ 2000, 54; G. Kodek aaO Paragraph 15, Rz 98). Nur vereinzelt gewährt das Gesetz aus praktischen Erwägungen ein Anmelderecht ohne Anmeldepflicht. Hier ist insbesondere auf Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG zu verweisen (dazu G. Nowotny aaO Paragraph 12, HGB Rz 4; G. Kodek aaO Paragraph 15, Rz 97).
3. Auch das PSG sieht generell nur Anmeldepflichten des zur Vertretung der Stiftung berufenen Stiftungsvorstandes vor. Dies gilt für die erste Anmeldung der Stiftung zum Firmenbuch (§ 12 Abs 1 PSG) ebenso wie für alle weiteren Eintragungen (§ 15 Abs 5, § 33 Abs 3, § 35 Abs 5, § 37 Abs 1, § 38 Abs 3 PSG). Die Regelung des § 33 Abs 3 PSG, wonach der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde anzumelden hat, erweist sich daher als durchaus systemkonform.3. Auch das PSG sieht generell nur Anmeldepflichten des zur Vertretung der Stiftung berufenen Stiftungsvorstandes vor. Dies gilt für die erste Anmeldung der Stiftung zum Firmenbuch (Paragraph 12, Absatz eins, PSG) ebenso wie für alle weiteren Eintragungen (Paragraph 15, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 35, Absatz 5,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, PSG). Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, PSG, wonach der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde anzumelden hat, erweist sich daher als durchaus systemkonform.
4. Für eine von der Revisionsrekurswerberin behauptete subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters fehlt im Gesetz jegliche Grundlage. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dem Stifter bei Verletzung einer Anmeldepflicht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Stiftungsvorstand zusteht (Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 12 Rz 3) oder nicht (N. Arnold, PSG² § 12 Rz 6), oder ob dafür auf das ausnahmsweise Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Stifter und Vorstand abzustellen ist (Geist, Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nach Eintragung der Privatstiftung, GesRZ 1998, 79, 151 [154]). Jedenfalls käme bei einer Verletzung der Anmeldepflicht eine Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß § 27 Abs 1 Z 1 PSG in Betracht (N. Arnold, PSG² § 12 Rz 4 und 8 sowie § 27 Rz 16; Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG § 12 Rz 3).4. Für eine von der Revisionsrekurswerberin behauptete subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters fehlt im Gesetz jegliche Grundlage. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob dem Stifter bei Verletzung einer Anmeldepflicht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Stiftungsvorstand zusteht (Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 12, Rz 3) oder nicht (N. Arnold, PSG² Paragraph 12, Rz 6), oder ob dafür auf das ausnahmsweise Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen Stifter und Vorstand abzustellen ist (Geist, Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter nach Eintragung der Privatstiftung, GesRZ 1998, 79, 151 [154]). Jedenfalls käme bei einer Verletzung der Anmeldepflicht eine Abberufung des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, PSG in Betracht (N. Arnold, PSG² Paragraph 12, Rz 4 und 8 sowie Paragraph 27, Rz 16; Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG Paragraph 12, Rz 3).
5. Dies entspricht auch der Rechtslage bei der GmbH (vgl § 51 Abs 1 GmbHG). Dort entspricht es der herrschenden Auffassung, dass die Geschäftsführer kraft ihres Amtes privatrechtlich verpflichtet sind, die Gesellschaft bzw Änderungen des Gesellschaftsvertrages anzumelden (vgl nur Koppensteiner, GmbHG2 § 9 Rz 6 und § 51 Rz 2 mwN). Daneben ist die pflichtwidrige Verzögerung der Anmeldung ein Abberufungsgrund (Koppensteiner aaO § 9 Rz 6).5. Dies entspricht auch der Rechtslage bei der GmbH vergleiche Paragraph 51, Absatz eins, GmbHG). Dort entspricht es der herrschenden Auffassung, dass die Geschäftsführer kraft ihres Amtes privatrechtlich verpflichtet sind, die Gesellschaft bzw Änderungen des Gesellschaftsvertrages anzumelden vergleiche nur Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 9, Rz 6 und Paragraph 51, Rz 2 mwN). Daneben ist die pflichtwidrige Verzögerung der Anmeldung ein Abberufungsgrund (Koppensteiner aaO Paragraph 9, Rz 6).
6. Im Hinblick auf die Parallele zum Gesellschaftsrecht muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei der Erlassung des PSG dieses Problem bekannt war. Eine ein abweichendes Auslegungsergebnis rechtfertigende Besonderheit der Privatstiftung ist insoweit nicht zu erblicken.
7. Auch für die der Revisionsrekurswerberin vorschwebende Legitimation zur Anmeldung auf Grund einer der Stifterin zukommenden Organqualität fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt; § 33 Abs 3 PSG stellt nicht auf die Organqualität als solche ab, sondern trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf (vgl auch N. Arnold, PSG² § 33 Rz 70).7. Auch für die der Revisionsrekurswerberin vorschwebende Legitimation zur Anmeldung auf Grund einer der Stifterin zukommenden Organqualität fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt; Paragraph 33, Absatz 3, PSG stellt nicht auf die Organqualität als solche ab, sondern trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf vergleiche auch N. Arnold, PSG² Paragraph 33, Rz 70).
Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.
Zum Revisionsrekurs der Privatstiftung gegen den Beschluss ON 27:
8. Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.
9.1. Zwar ist der Revisionsrekurs in Anbetracht des Umstandes, dass § 26 Abs 4 AußStrG (iVm § 15 FBG) gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens nicht den Rekurs überhaupt, sondern - über § 45 Satz 2 AußStrG - lediglich den abgesonderten Rekurs ausschließt (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 26 Rz 8), statthaft. Auch aus den Materialien zum AußStrG (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 130), wonach sich die Neuregelung des § 26 Abs 4 AußStrG „an den entsprechenden Bestimmungen der ZPO orientier[e]", ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar ist nach § 192 Abs 2 ZPO die Fortsetzung des Verfahrens nicht nur nicht abgesondert, sondern überhaupt nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nur für die Verfahrensfortsetzung nach einer Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Verfahrens nach § 191 ZPO, nicht auch für die Fortsetzung eines wegen Todes einer Partei unterbrochenen Verfahrens (vgl Fink in Fasching/Konecny² § 165 ZPO Rz 13 sowie § 156 ZPO Rz 4 und § 157 ZPO Rz 4). Selbst wenn der Gesetzgeber des AußStrG 2003 daher bei der Anfechtbarkeit der Verfahrensfortsetzung nicht nur eine „Orientierung" an den Bestimmungen der ZPO, sondern deren uneingeschränkte Übernahme beabsichtigt hätte, würde dies im vorliegenden Fall zur Statthaftigkeit des Revisionsrekurses führen. Der Ansicht von Fucik/Kloiber (AußStrG § 26 Rz 6), wonach der Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens nicht anfechtbar sei, kann daher in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Im Übrigen dürften auch diese Autoren in Wahrheit nur von einem Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit ausgehen, wie sich aus ihrem Hinweis auf § 45 AußStrG ergibt.9.1. Zwar ist der Revisionsrekurs in Anbetracht des Umstandes, dass Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens nicht den Rekurs überhaupt, sondern - über Paragraph 45, Satz 2 AußStrG - lediglich den abgesonderten Rekurs ausschließt (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 26, Rz 8), statthaft. Auch aus den Materialien zum AußStrG (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 130), wonach sich die Neuregelung des Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG „an den entsprechenden Bestimmungen der ZPO orientier[e]", ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar ist nach Paragraph 192, Absatz 2, ZPO die Fortsetzung des Verfahrens nicht nur nicht abgesondert, sondern überhaupt nicht anfechtbar. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt jedoch nur für die Verfahrensfortsetzung nach einer Unterbrechung wegen eines präjudiziellen Verfahrens nach Paragraph 191, ZPO, nicht auch für die Fortsetzung eines wegen Todes einer Partei unterbrochenen Verfahrens vergleiche Fink in Fasching/Konecny² Paragraph 165, ZPO Rz 13 sowie Paragraph 156, ZPO Rz 4 und Paragraph 157, ZPO Rz 4). Selbst wenn der Gesetzgeber des AußStrG 2003 daher bei der Anfechtbarkeit der Verfahrensfortsetzung nicht nur eine „Orientierung" an den Bestimmungen der ZPO, sondern deren uneingeschränkte Übernahme beabsichtigt hätte, würde dies im vorliegenden Fall zur Statthaftigkeit des Revisionsrekurses führen. Der Ansicht von Fucik/Kloiber (AußStrG Paragraph 26, Rz 6), wonach der Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens nicht anfechtbar sei, kann daher in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Im Übrigen dürften auch diese Autoren in Wahrheit nur von einem Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit ausgehen, wie sich aus ihrem Hinweis auf Paragraph 45, AußStrG ergibt.
9.2. Nach herrschender Ansicht ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache (in der zweiten Instanz) eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann (4 Ob 515/92; 5 Ob 21/97t; RIS-Justiz RS0035518). Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann (Zechner in Fasching/Konecny² § 515 Rz 18 mwN).9.2. Nach herrschender Ansicht ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache (in der zweiten Instanz) eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann (4 Ob 515/92; 5 Ob 21/97t; RIS-Justiz RS0035518). Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 515, Rz 18 mwN).
10. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin bedurften die erbantrittserklärten Erben zur Erhebung des Revisionsrekurses namens der Verlassenschaft keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung. Nach § 810 Abs 2 ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Daraus ergibt sich aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr bedürfen, weil diesfalls keine besonderen Schutzbedürfnisse potentieller Erben mehr bestehen (Eccher in Schwimann, ABGB3 § 810 Rz 3). Anderes gilt lediglich für - hier nicht vorliegende - Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Erhebung des Revisionsrekurses im vorliegenden Fall im Hinblick auf das angestrebte Ziel einerseits und das Fehlen von Kostennachteilen andererseits nicht um eine - nicht genehmigungspflichtige - „Bagatellangelegenheit" (vgl Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 § 154 Rz 25 aE) handelt. Von der im Revisionsrekurs angezogenen Entscheidung SZ 43/198, die den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und dessen Eintragung im Handelsregister betraf, unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen nicht nur durch das mittlerweilige Inkrafttreten des AußStrG 2003, sondern schon durch die wesentlich geringere Tragweite der vorgenommenen Verfahrenshandlung.10. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin bedurften die erbantrittserklärten Erben zur Erhebung des Revisionsrekurses namens der Verlassenschaft keiner abhandlungsbehördlichen Genehmigung. Nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bedürfen Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Daraus ergibt sich aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr bedürfen, weil diesfalls keine besonderen Schutzbedürfnisse potentieller Erben mehr bestehen (Eccher in Schwimann, ABGB3 Paragraph 810, Rz 3). Anderes gilt lediglich für - hier nicht vorliegende - Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Erhebung des Revisionsrekurses im vorliegenden Fall im Hinblick auf das angestrebte Ziel einerseits und das Fehlen von Kostennachteilen andererseits nicht um eine - nicht genehmigungspflichtige - „Bagatellangelegenheit" vergleiche Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 Paragraph 154, Rz 25 aE) handelt. Von der im Revisionsrekurs angezogenen Entscheidung SZ 43/198, die den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und dessen Eintragung im Handelsregister betraf, unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen nicht nur durch das mittlerweilige Inkrafttreten des AußStrG 2003, sondern schon durch die wesentlich geringere Tragweite der vorgenommenen Verfahrenshandlung.
11.1. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bietet der vorliegende Fall jedoch für die abschließende Beantwortung der dem Rekursgericht klärungsbedürftig erschienenen Rechtsfrage, inwieweit aus vom Stifter bereits ausgeübten Gestaltungsrechten resultierende Rechte vererblich seien, keinen Raum:
11.2. Die durch § 26 Abs 4 AußStrG (e contrario) und § 45 AußStrG eröffnete - aufgeschobene - Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses dient nämlich nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 176) lediglich dazu, die inhaltliche Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer nicht eigens anfechtbaren Entscheidung zu ermöglichen; diese solle nicht schon im Rahmen der Anfechtung der nächsten anfechtbaren Entscheidung (etwa eines Gebührenbeschlusses), sondern nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens Thema des Rekurses gegen die Hauptsache sein können. Es solle im Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage aufgegriffen werden können, die zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens geführt habe, die auf die Entscheidung über die Sache durchschlage.11.2. Die durch Paragraph 26, Absatz 4, AußStrG (e contrario) und Paragraph 45, AußStrG eröffnete - aufgeschobene - Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses dient nämlich nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 176) lediglich dazu, die inhaltliche Überprüfbarkeit der Richtigkeit einer nicht eigens anfechtbaren Entscheidung zu ermöglichen; diese solle nicht schon im Rahmen der Anfechtung der nächsten anfechtbaren Entscheidung (etwa eines Gebührenbeschlusses), sondern nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens Thema des Rekurses gegen die Hauptsache sein können. Es solle im Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage aufgegriffen werden können, die zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens geführt habe, die auf die Entscheidung über die Sache durchschlage.
11.3. Im vorliegenden Fall liegt aber keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (im weiteren Sinne) im Rechtssinne vor. Eine Subsumtion der Fortsetzung des Verfahrens unter den Revisionsrekursgrund des § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG scheitert schon am klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Die Tatbestände der §§ 57 Z 1 und 58 AußStrG sind schon dem Wortlaut des Gesetzes nach eindeutig nicht erfüllt. Gleiches gilt für den Revisionsrekursgrund des § 66 Abs 1 Z 4 AußStrG, betrifft dieser doch - ebenso wie § 503 ZPO - nicht das verfahrensrechtliche Zustandekommen einer Entscheidung, sondern die Richtigkeit der darin vorgenommenen meritorischen Beurteilung (Fasching, LB2 Rz 1916; vgl auch Fasching in Fasching/Konecny2 Einl IV/1 Rz 75; Zechner in Fasching/Konecny2 § 503 Rz 183 ff).11.3. Im vorliegenden Fall liegt aber keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (im weiteren Sinne) im Rechtssinne vor. Eine Subsumtion der Fortsetzung des Verfahrens unter den Revisionsrekursgrund des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG scheitert schon am klaren Wortlaut dieser Bestimmung. Die Tatbestände der Paragraphen 57, Ziffer eins und 58 AußStrG sind schon dem Wortlaut des Gesetzes nach eindeutig nicht erfüllt. Gleiches gilt für den Revisionsrekursgrund des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG, betrifft dieser doch - ebenso wie Paragraph 503, ZPO - nicht das verfahrensrechtliche Zustandekommen einer Entscheidung, sondern die Richtigkeit der darin vorgenommenen meritorischen Beurteilung (Fasching, LB2 Rz 1916; vergleiche auch Fasching in Fasching/Konecny2 Einl IV/1 Rz 75; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 503, Rz 183 ff).
In Hinblick auf die zweifelsfreie Äußerung der Absicht des Gesetzgebers kann nun im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach § 45 AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 66 Abs 1 Z 4 AußStrG) des prozessualen „Meritums", das Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG). Dies ist aber im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen, kann doch die auf Herbeiführung einer abschließenden meritorischen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof gerichtete Verfahrensfortsetzung schon begrifflich niemals geeignet sein, im Sinne der zitierten Bestimmung die „erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern". Weil als Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei von vornherein nur eine Person, nämlich die Verlassenschaft, in Betracht kommt, können auch keine Gehörprobleme auftreten.In Hinblick auf die zweifelsfreie Äußerung der Absicht des Gesetzgebers kann nun im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach Paragraph 45, AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG) des prozessualen „Meritums", das Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern (Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Dies ist aber im vorliegenden Fall von vornherein auszuschließen, kann doch die auf Herbeiführung einer abschließenden meritorischen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof gerichtete Verfahrensfortsetzung schon begrifflich niemals geeignet sein, im Sinne der zitierten Bestimmung die „erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern". Weil als Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei von vornherein nur eine Person, nämlich die Verlassenschaft, in Betracht kommt, können auch keine Gehörprobleme auftreten.
11.4. Damit ist es dem Obersten Gerichtshof aber aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt, zu der vom Rekursgericht als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Damit bedurfte es auch keines Eingehens auf die von der herrschenden Lehre bejahte Frage, inwieweit die im vorliegenden Fall vorbehaltene Organeigenschaft der Stifterin - als sogenanntes „sonstiges" Stifterrecht – abweichend von § 3 Abs 3 PSG vererblich ausgestaltet werden kann (N. Arnold, PSG² § 3 Rz 41; Ch. Nowotny, Jbl 2003, 778 [780]; Hochedlinger, RdW 2004/46, 67 [70]). Dabei würde im Übrigen wegen des herabgesetzten Prüfungsmaßstabs bei der Prüfung der Fortsetzung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger bereits die bloße Bescheinigung ausreichen (Fink in Fasching/Konecny² § 155 Rz 59 ff). Ebensowenig bedurfte es einer Stellungnahme zu der Frage, ob in den von der Stifterin in den Vorinstanzen gestellten Rechtsschutzanträgen bereits eine ausreichende Konkretisierung einer (zumindest auch) materiellen Rechtsposition zu erblicken ist, die als selbständiges vermögenswertes Recht auch auf die Verlassenschaft überzugehen vermag.11.4. Damit ist es dem Obersten Gerichtshof aber aus verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt, zu der vom Rekursgericht als klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage Stellung zu nehmen. Damit bedurfte es auch keines Eingehens auf die von der herrschenden Lehre bejahte Frage, inwieweit die im vorliegenden Fall vorbehaltene Organeigenschaft der Stifterin - als sogenanntes „sonstiges" Stifterrecht – abweichend von Paragraph 3, Absatz 3, PSG vererblich ausgestaltet werden kann (N. Arnold, PSG² Paragraph 3, Rz 41; Ch. Nowotny, Jbl 2003, 778 [780]; Hochedlinger, RdW 2004/46, 67 [70]). Dabei würde im Übrigen wegen des herabgesetzten Prüfungsmaßstabs bei der Prüfung der Fortsetzung des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger bereits die bloße Bescheinigung ausreichen (Fink in Fasching/Konecny² Paragraph 155, Rz 59 ff). Ebensowenig bedurfte es einer Stellungnahme zu der Frage, ob in den von der Stifterin in den Vorinstanzen gestellten Rechtsschutzanträgen bereits eine ausreichende Konkretisierung einer (zumindest auch) materiellen Rechtsposition zu erblicken ist, die als selbständiges vermögenswertes Recht auch auf die Verlassenschaft überzugehen vermag.
Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin daher keine Rechtsfragen der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass ihrem Rechtsmittel spruchgemäß zurückzuweisen war.Zusammenfassend bringt die Revisionsrekurswerberin daher keine Rechtsfragen der im Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass ihrem Rechtsmittel spruchgemäß zurückzuweisen war.