Rechtssatz RS0122154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122154
Geschäftszahl
6Ob87/07y (6Ob88/07w); 10Ob22/25w
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß § 45 AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.Ein Beschluss, der die Fortsetzung des Verfahrens anordnet, ist anfechtbar. Es besteht grundsätzlich gemäß Paragraph 45, AußStrG 2005 nur ein Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit. Allerdings ist der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 87/07y
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
Beisatz: Hier: Der Rechtsmittelwerber kann die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen. (T1); Veröff: SZ 2007/86
- 10 Ob 22/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2025 10 Ob 22/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122154
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_002