Rechtssatz RS0122153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122153
Entscheidungsdatum
15.04.2021
Rechtssatz
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. § 33 Abs 3 PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Paragraph 33, Absatz 3, PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 87/07y
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
Veröff: SZ 2007/86
- 6 Ob 194/10p
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 194/10p
- 6 Ob 98/14a
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 98/14a
Auch; nur: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht. (T1)
Beisatz: Dem Stifter steht auch eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens nicht zu. (T2)
Beisatz: Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen. (T3)
- 6 Ob 137/18t
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 137/18t
Vgl aber; Beisatz: Der Stifter hat keine eigene Anmeldebefugnis, weil der Vorstand zur Anmeldung verpflichtet ist und die Unterlassung der Anmeldung eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG darstellen würde. Wenn das Firmenbuchgericht aber die meritorische Zulässigkeit einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde endgültig beurteilt und verneint, dann ist dem Stifter gegen die Abweisung des Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung eigene Rekurslegitimation zuzubilligen. (T4)
- 6 Ob 22/21k
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 22/21k
Vgl; Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern oder Stiftern besteht nicht. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122153
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_001