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Rechtssatz RS0122153×

Rechtssatz RS0122153

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122153

Geschäftszahl

6Ob87/07y (6Ob88/07w); 6Ob194/10p; 6Ob98/14a; 6Ob137/18t; 6Ob22/21k

Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

PSG §33 Abs3

Rechtssatz

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Paragraph 33, Absatz 3, PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Veröff: SZ 2007/86
  • 6 Ob 194/10p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 194/10p
  • 6 Ob 98/14a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 98/14a
    Auch; nur: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht. (T1)
    Beisatz: Dem Stifter steht auch eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens nicht zu. (T2)
    Beisatz: Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen. (T3)
  • 6 Ob 137/18t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 137/18t
    Vgl aber; Beisatz: Der Stifter hat keine eigene Anmeldebefugnis, weil der Vorstand zur Anmeldung verpflichtet ist und die Unterlassung der Anmeldung eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG darstellen würde. Wenn das Firmenbuchgericht aber die meritorische Zulässigkeit einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde endgültig beurteilt und verneint, dann ist dem Stifter gegen die Abweisung des Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung eigene Rekurslegitimation zuzubilligen. (T4)
  • 6 Ob 22/21k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 22/21k
    Vgl; Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern oder Stiftern besteht nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122153

Im RIS seit

24.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_001