Rechtssatz RS0120969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120969
Entscheidungsdatum
18.03.2025
Rechtssatz
Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 158/06f
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 158/06f
- 6 Ob 87/07y
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
Vgl aber; Beisatz: Der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung ist zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache (in der zweiten Instanz) eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. (T1); Veröff: SZ 2007/86
- 2 Ob 96/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.06.2024 2 Ob 96/24t
vgl aber; Beisatz: Von einer selbständigen Anfechtbarkeit des Fortsetzungsbeschlusses ist aber dann auszugehen, wenn wegen bereits (wenn auch nicht rechtskräftig) erfolgter Einantwortung keine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache mehr ergehen kann. (T2)
- 10 Ob 22/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.03.2025 10 Ob 22/25w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120969
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20060711_OGH0002_0050OB00158_06F0000_001