Rechtssatz RS0122156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122156
Geschäftszahl
6Ob87/07y (6Ob88/07w); 5Ob112/10x; 4Ob81/13k; 7Ob237/16b (7Ob16/17d)
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Rechtssatz
Im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache kann nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach § 45 AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des prozessualen „Meritums", das den Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.Im Rahmen der aufgeschobenen Anfechtung eines verfahrensleitenden Beschlusses gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache kann nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt. Die Überprüfung der Richtigkeit eines nach Paragraph 45, AußStrG nicht abgesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschlusses erfolgt daher nicht über den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des prozessualen „Meritums", das den Gegenstand dieser verfahrensrechtlichen Entscheidung bildete, sondern in Hinblick auf die besondere Funktion des aufgeschobenen Rekurses in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, als die unrichtige Lösung der verfahrensrechtlichen (Vor-)Frage geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 87/07y
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
Veröff: SZ 2007/86
- 5 Ob 112/10x
Entscheidungstext OGH 30.08.2010 5 Ob 112/10x
Vgl
- 4 Ob 81/13k
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 81/13k
Vgl auch
- 7 Ob 237/16b
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 237/16b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122156
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_004