Rechtssatz RS0000031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000031
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Rechtssatz
Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden (Exekutionstitel udgl) zu berücksichtigen (§ 54 EO). Soweit der betreibende Gläubiger rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen im Exekutionsantrag vorbringt, sind diese zu beachten (RZ 1937,303; 3 Ob 296,297/56, 3 Ob 260/58).Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden (Exekutionstitel udgl) zu berücksichtigen (Paragraph 54, EO). Soweit der betreibende Gläubiger rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen im Exekutionsantrag vorbringt, sind diese zu beachten (RZ 1937,303; 3 Ob 296,297/56, 3 Ob 260/58).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 222/73
Entscheidungstext OGH 15.01.1974 3 Ob 222/73
- 3 Ob 70/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 70/92
Beisatz: Sache des Verpflichteten ist es, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass die gegen ihn geführte Exekution nicht oder doch nicht im begehrten Umfang berechtigt ist. (T1)
Veröff: RPflSlg 1993/76 = ÖA 1993,112 = RZ 1994,24
- 3 Ob 133/99a
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 133/99a
Vgl auch
- 3 Ob 113/05x
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 113/05x
nur: Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers zu berücksichtigen. (T2)
- 3 Ob 102/06f
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 102/06f
Beisatz: Soweit der Betreibende rechtsaufhebende oder rechtseinschränkende Tatsachen behauptet, sind auch diese zu beachten, nicht hingegen alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel nicht mit Sicherheit hervorgehen. (T3)
- 3 Ob 17/09k
Entscheidungstext OGH 25.02.2009 3 Ob 17/09k
Beisatz: Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (§ 35 EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden. (T4)
- 3 Ob 215/16p
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 208/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2026 3 Ob 208/25x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000031
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19740115_OGH0002_0030OB00222_7300000_001