Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich schon daraus, dass es bisher noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gibt, wie bei Zweifeln über die Qualifikation einer Forderung (nach § 296 oder § 294 EO) vorzugehen ist.Die Zulässigkeit ergibt sich schon daraus, dass es bisher noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage gibt, wie bei Zweifeln über die Qualifikation einer Forderung (nach Paragraph 296, oder Paragraph 294, EO) vorzugehen ist.
Wie sich aus den Ausführungen der zweiten Instanz ableiten lässt, vertritt diese die Auffassung (arg. „offenbar"), im Zweifel müsse das Vorliegen eines Wertpapiers iSd § 296 EO angenommen und demzufolge ein nach § 294 EO gestellter Exekutionsantrag abgewiesen werden.Wie sich aus den Ausführungen der zweiten Instanz ableiten lässt, vertritt diese die Auffassung (arg. „offenbar"), im Zweifel müsse das Vorliegen eines Wertpapiers iSd Paragraph 296, EO angenommen und demzufolge ein nach Paragraph 294, EO gestellter Exekutionsantrag abgewiesen werden.
Dem ist nicht zu folgen. Völlig zutreffend hat das Rekursgericht die Voraussetzungen der Anwendung des § 296 EO dargestellt (s jüngst 1 Ob 190/04d mwN). Davon, dass nach den für die Exekutionsbewilligung maßgebenden Behauptungen im Antrag (RIS-Justiz RS0000031; Jakusch in Angst, EO § 3 Rz 15, 19; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 3 Rz 5, 15 je mwN) im Exekutionsantrag eine Spareinlage iSd §§ 31, 32 BWG vorläge, ging dieses Gericht offenbar ohnehin nicht aus. Es konnte aber auch keine andere Norm anführen, aus der hervorginge, dass es sich bei einem „Wertpapierplanbuch" um ein indossables Wertpapier oder eine Forderung handeln würde, deren Geltendmachung an den Besitz des Papiers gebunden wäre. Eine solch gesetzliche Regelung ist auch nicht ersichtlich.Dem ist nicht zu folgen. Völlig zutreffend hat das Rekursgericht die Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 296, EO dargestellt (s jüngst 1 Ob 190/04d mwN). Davon, dass nach den für die Exekutionsbewilligung maßgebenden Behauptungen im Antrag (RIS-Justiz RS0000031; Jakusch in Angst, EO Paragraph 3, Rz 15, 19; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 3, Rz 5, 15 je mwN) im Exekutionsantrag eine Spareinlage iSd Paragraphen 31, 32, BWG vorläge, ging dieses Gericht offenbar ohnehin nicht aus. Es konnte aber auch keine andere Norm anführen, aus der hervorginge, dass es sich bei einem „Wertpapierplanbuch" um ein indossables Wertpapier oder eine Forderung handeln würde, deren Geltendmachung an den Besitz des Papiers gebunden wäre. Eine solch gesetzliche Regelung ist auch nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ergibt sich jedoch aus dem im einseitigen Bewilligungsgverfahren die alleinige Grundlage der Entscheidung bildenden Vorbringen der betreibenden Partei - ohne dass es zu dieser Beurteilung auf die weitgehend dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden Ausführungen im Revisionsrekurs zum Rechtscharakter der zu pfänden beantragten Forderung ankäme - keineswegs, dass „offenbar" eine § 296 EO unterliegende Forderung vorliege. Dafür reicht bei der eindeutig begehrten Forderungsexekution mittels „Zweitverbots" (zu diesem siehe 3 Ob 191/94 = JBl 1996, 260 = RZ 1996/20 = RpflE 1996/16; Zechner, Forderungsexekution 216 f) der möglicherweise in Richtung § 296 EO deutbare Halbsatz über die Übertragung der Rechte aus dem Wertpapierplanbuch nicht aus. Daraus kann nicht gefolgert werden, die betreibende Partei behaupte das Vorliegen eines nur durch Wegnahme pfändbaren Wertpapiers. Es liegt der Fall ähnlich jenen, in denen der Oberste Gerichtshof schon wiederholt entschied, dass der Exekutionsantrag nur abzuweisen sei, wenn sich aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts das Nichtbestehen des Exekutionsobjekts ergebe (3 Ob 170/03a = RpflE 2003/117 mwN; RIS-Justiz RS0000085 T2).Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ergibt sich jedoch aus dem im einseitigen Bewilligungsgverfahren die alleinige Grundlage der Entscheidung bildenden Vorbringen der betreibenden Partei - ohne dass es zu dieser Beurteilung auf die weitgehend dem Neuerungsverbot zuwiderlaufenden Ausführungen im Revisionsrekurs zum Rechtscharakter der zu pfänden beantragten Forderung ankäme - keineswegs, dass „offenbar" eine Paragraph 296, EO unterliegende Forderung vorliege. Dafür reicht bei der eindeutig begehrten Forderungsexekution mittels „Zweitverbots" (zu diesem siehe 3 Ob 191/94 = JBl 1996, 260 = RZ 1996/20 = RpflE 1996/16; Zechner, Forderungsexekution 216 f) der möglicherweise in Richtung Paragraph 296, EO deutbare Halbsatz über die Übertragung der Rechte aus dem Wertpapierplanbuch nicht aus. Daraus kann nicht gefolgert werden, die betreibende Partei behaupte das Vorliegen eines nur durch Wegnahme pfändbaren Wertpapiers. Es liegt der Fall ähnlich jenen, in denen der Oberste Gerichtshof schon wiederholt entschied, dass der Exekutionsantrag nur abzuweisen sei, wenn sich aus ihm selbst oder sonst aus den Akten des Bewilligungsgerichts das Nichtbestehen des Exekutionsobjekts ergebe (3 Ob 170/03a = RpflE 2003/117 mwN; RIS-Justiz RS0000085 T2).
Sind somit - bis zur eindeutigen Widerlegung - die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd § 296 EO in Exekution gezogen wird - soweit nicht ein Verbesserungsversuch Abhilfe schafft - die beantragte Exekution nach § 294 EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach § 296 EO eindeutig fest.Sind somit - bis zur eindeutigen Widerlegung - die Angaben im Exekutionsantrag maßgebend, ist im Falle von Unklarheiten darüber, ob ein Wertpapier iSd Paragraph 296, EO in Exekution gezogen wird - soweit nicht ein Verbesserungsversuch Abhilfe schafft - die beantragte Exekution nach Paragraph 294, EO zu bewilligen, außer es stünde die Qualifikation der angeblichen Forderung des Verpflichteten als eine solche nach Paragraph 296, EO eindeutig fest.
Nach der zutreffenden, schon vom Rekursgericht zitierten herrschenden Lehre (Zechner aaO 257 mwN; Oberhammer in Angst, EO § 296 Rz 1; vgl auch Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 296, 297 Rz 6 und 21) bleibt ja die Erlassung eines Zahlungs- und Leistungsverbots nach § 294 EO bei Wertpapieren iSd § 294 EO ohne Wirkung (ebenso wie wenn die Forderung gar nicht bestünde: stRsp, zuletzt 3 Ob 309/04v mwN), weshalb unrichtige Angaben zur Forderung, die zur Wahl des falschen Exekutionsmittels führen, ohnehin zu Lasten der betreibenden Partei gehen.Nach der zutreffenden, schon vom Rekursgericht zitierten herrschenden Lehre (Zechner aaO 257 mwN; Oberhammer in Angst, EO Paragraph 296, Rz 1; vergleiche auch Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 296, 297, Rz 6 und 21) bleibt ja die Erlassung eines Zahlungs- und Leistungsverbots nach Paragraph 294, EO bei Wertpapieren iSd Paragraph 294, EO ohne Wirkung (ebenso wie wenn die Forderung gar nicht bestünde: stRsp, zuletzt 3 Ob 309/04v mwN), weshalb unrichtige Angaben zur Forderung, die zur Wahl des falschen Exekutionsmittels führen, ohnehin zu Lasten der betreibenden Partei gehen.
Diese Erwägungen führen zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung.
Die Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren beruhen auf § 78 EO iVm §§ 50, 40, 41 ZPO.Die Kostenentscheidungen im Rechtsmittelverfahren beruhen auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, 41, ZPO.