Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der zu entscheidenden Rechtsfrage, sieht man von der Entscheidung JBl 1991, 589 ab, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, fehlt. Er ist im Umfang des dem Exekutionsantrag der betreibenden Partei stattgebenden Teils des erstgerichtlichen Beschlussses auch berechtigt. Den abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses hatte die betreibende Partei unangefochten gelassen, sodaß insoweit Rechtskraft eingetreten und der Revisionsrekurs unzulässig ist.
Die Bewilligung einer Exekution erfolgt nach § 3 Abs 2 EO auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei; über den Antrag ist, soferne nichts anderes angeordnet ist (vgl. hiezu Anm. 4 zu § 3 EO in der MGA12), ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind daher grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden zu berücksichtigen (§ 54 EO). Soweit die betreibende Partei rechtsaufhebende oder einschränkende Tatsachen selbst vorbringt, sind diese zu beachten; alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel selbst nicht mit Sicherheit hervorgehen, können dagegen keine Berücksichtigung finden (RZ 1937, 303; 3 Ob 222/73). Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß die gegen ihn geführte Exekution nicht oder doch nicht im begehrten Umfang berechtigt ist (vgl. Heller-Berger-Stix 618).Die Bewilligung einer Exekution erfolgt nach Paragraph 3, Absatz 2, EO auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei; über den Antrag ist, soferne nichts anderes angeordnet ist vergleiche hiezu Anmerkung 4 zu Paragraph 3, EO in der MGA12), ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag sind daher grundsätzlich nur das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und die seinem Antrag angeschlossenen Urkunden zu berücksichtigen (Paragraph 54, EO). Soweit die betreibende Partei rechtsaufhebende oder einschränkende Tatsachen selbst vorbringt, sind diese zu beachten; alle sonstigen, den Anspruch berührenden Tatumstände, die aus dem Exekutionstitel selbst nicht mit Sicherheit hervorgehen, können dagegen keine Berücksichtigung finden (RZ 1937, 303; 3 Ob 222/73). Es ist vielmehr Sache des Verpflichteten, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß die gegen ihn geführte Exekution nicht oder doch nicht im begehrten Umfang berechtigt ist vergleiche Heller-Berger-Stix 618).
Aufgrund der oben angeführten Entscheidungen ist der geschiedene Gatte der betreibenden Partei zur Zahlung von Unterhalt an diese verpflichtet. Zwar wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 8.2.1991 festgestellt, daß der Unterhaltsanspruch der betreibenden Partei wegen des Bestehens einer Lebensgemeinschaft ruht. Doch war bei der Exekutionsbewilligung auf diesen Umstand von Amtswegen nicht Bedacht zu nehmen, und die betreibende Partei war auch nicht gehalten, bei ihrem (neuerlichen) Exekutionsantrag vorzubringen, daß sie nun nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann lebe. Das Vorbringen des Verpflichteten im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung verstieß ungeachtet der dort erliegenden Vorakten ebenso gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot wie nun jenes der betreibenden Partei im Revisionsrekurs, sie habe bei der Einbringung ihres Exekutionsantrages zu Protokoll ohnedies erwähnt, daß die vorher festgestellte Lebensgemeinschaft im Frühsommer 1991 beendet worden sei, und sie habe dies auch dem Verpflichteten schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Das Urteil auf Ruhen der Unterhaltsverpflichtung hat den Titel nicht vernichtet, und auch die materielle Rechtskraft dieser Entscheidung wirkt nur bis zu einer Änderung der Verhältnisse, die zum Ruhen des Anspruchs führten (EFSlg 35.565; EvBl 1970/135), also nur für die Dauer der Lebensgemeinschaft der betreibenden Partei. Die betreibende Partei muß deshalb entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht zunächst eine Entscheidung erwirken, daß ihr Unterhaltsanspruch wieder aufgelebt ist. Vielmehr muß der Verpflichtete seine Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten der betreibenden Partei die Exekution bewilligt wurde, neuerlich - wie es auch bereits geschehen ist (ON 4 a) - im Klageweg geltend machen, wobei allerdings die betreibende Partei die Beendigung der vorher festgestellten Lebensgemeinschaft und den weiteren Umstand zu behaupten und nachzuweisen haben wird, daß sie das Wiederaufleben der ruhenden Unterhaltsverpflichtungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft gegenüber dem Verpflichteten eingemahnt hatte (JBl 1991, 589).
Mit Recht hat daher das Erstgericht den Exekutionsantrag bewilligt, sodaß sein Beschluß wieder herzustellen war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 74 EO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 74, EO.