Begründung:
Die betreibenden Gläubiger beantragten zur Hereinbringung einer Forderung von S 2,000.000 sA ua die Exekution durch Pfändung der Forderung des Verpflichteten aus dem Girokonto Nr 74.247.662, lautend auf Theodora P*****, bei der Österreichischen Postsparkasse. Sie brachten im Exekutionsantrag vor, dieses PSK-Konto gehöre zum Vermögen des Verpflichteten und stehe in seiner Verfügungsmacht, weil er auf diesem Konto alleinige Zeichnungsbefugnis besitze und seine Ehegattin Theodora P*****, auf deren Namen dieses Konto eröffnet worden sei, in einem gegen sie als Beschuldigte geführten Strafverfahren am 25. 7. 1997 ausdrücklich erklärt habe, daß sie von diesem PSK-Konto keine Kenntnis gehabt habe und demnach das Guthaben nicht ihr Vermögen, sondern Vermögen des Verpflichteten sei.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.
Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Verpflichteten den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, und sprach aus, "der Revisionsrekurs" gegen diese Entscheidung sei nicht zulässig, weil ein im § 528 Abs 1 ZPO aufgezählter Tatbestand im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vorliege.Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Verpflichteten den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde, und sprach aus, "der Revisionsrekurs" gegen diese Entscheidung sei nicht zulässig, weil ein im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezählter Tatbestand im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vorliege.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, außer Streit stehe, daß das Konto bei der Österreichischen Postsparkasse auf den Namen der Gattin des Verpflichteten laute und (alleiniger) Zeichnungsberechtigter der Verpflichtete sei. § 294 EO sehe die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten vor. Das bedeute, daß Voraussetzung für die Exekutionsführung auf ein Konto sei, daß Kontoinhaber des gepfändeten Kontos der Verpflichtete ist. Die Verfügungsberechtigung über ein Konto stehe stets ausschließlich dem Kontoinhaber zu. Nur dieser sei berechtigt, über die Forderung aus seinem Konto gegen die Bank zu verfügen. Hingegen handle es sich bei der Zeichnungsberechtigung um eine von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitete Befugnis. Das bedeute aber nichts anderes, als daß die Zeichnungsbefugnis das Recht einräume, über ein bestimmtes Konto zeichnen zu dürfen. Nicht habe dies die Konsequenz, daß das Konto zum Vermögen des Zeichnungsberechtigten gehöre. Inhaber der Forderung gegen die Bank bzw hier gegen die Postsparkasse sei der Kontoinhaber selbst dann, wenn jemand anderer (ausschließlich) zeichnungsberechtigt ist. Daraus ergebe sich, daß Forderungen aus einem Konto stets nur gegen den Kontoinhaber in Exekution gezogen werden könnten.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, außer Streit stehe, daß das Konto bei der Österreichischen Postsparkasse auf den Namen der Gattin des Verpflichteten laute und (alleiniger) Zeichnungsberechtigter der Verpflichtete sei. Paragraph 294, EO sehe die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten vor. Das bedeute, daß Voraussetzung für die Exekutionsführung auf ein Konto sei, daß Kontoinhaber des gepfändeten Kontos der Verpflichtete ist. Die Verfügungsberechtigung über ein Konto stehe stets ausschließlich dem Kontoinhaber zu. Nur dieser sei berechtigt, über die Forderung aus seinem Konto gegen die Bank zu verfügen. Hingegen handle es sich bei der Zeichnungsberechtigung um eine von der Verfügungsberechtigung des Kontoinhabers abgeleitete Befugnis. Das bedeute aber nichts anderes, als daß die Zeichnungsbefugnis das Recht einräume, über ein bestimmtes Konto zeichnen zu dürfen. Nicht habe dies die Konsequenz, daß das Konto zum Vermögen des Zeichnungsberechtigten gehöre. Inhaber der Forderung gegen die Bank bzw hier gegen die Postsparkasse sei der Kontoinhaber selbst dann, wenn jemand anderer (ausschließlich) zeichnungsberechtigt ist. Daraus ergebe sich, daß Forderungen aus einem Konto stets nur gegen den Kontoinhaber in Exekution gezogen werden könnten.
Die Beteiligte Theodora P*****, welche die Exekutionsbewilligung ebenfalls bekämpft hatte, wurde mit ihrem Rekurs auf die Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten verwiesen und die betreibenden Parteien wurden schuldig erkannt, ihr S 2.031,36 an Rekurskosten zu bezahlen; hiezu sprach das Rekursgericht aus, der Revisionsrekurs sei nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Beteiligte Theodora P*****, welche die Exekutionsbewilligung ebenfalls bekämpft hatte, wurde mit ihrem Rekurs auf die Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten verwiesen und die betreibenden Parteien wurden schuldig erkannt, ihr S 2.031,36 an Rekurskosten zu bezahlen; hiezu sprach das Rekursgericht aus, der Revisionsrekurs sei nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, soweit damit der Zuspruch von Kosten an Theodora P***** bekämpft wird, im übrigen aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag von dem darin enthaltenen Vorbringen des betreibenden Gläubigers auszugehen ist (EF 69.927 ua; vgl auch MGA EO13 § 355 E 38), nicht entsprechend Rechnung getragen hat, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist insoweit auch berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Gläubiger ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig, soweit damit der Zuspruch von Kosten an Theodora P***** bekämpft wird, im übrigen aber gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil das Rekursgericht der Rechtsprechung, wonach bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag von dem darin enthaltenen Vorbringen des betreibenden Gläubigers auszugehen ist (EF 69.927 ua; vergleiche auch MGA EO13 Paragraph 355, E 38), nicht entsprechend Rechnung getragen hat, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; er ist insoweit auch berechtigt.