Dagegen wendet sich der zulässigerweise beim Erstgericht zu Protokoll gegebene (Jakusch in Angst, EO² § 65 Rz 29) Revisionsrekurs des Verpflichteten.Dagegen wendet sich der zulässigerweise beim Erstgericht zu Protokoll gegebene (Jakusch in Angst, EO² Paragraph 65, Rz 29) Revisionsrekurs des Verpflichteten.
Der Revisionsrekurs ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - trotz der bestätigenden Rekursentscheidung nicht jedenfalls unzulässig: Nach der Rechtsprechung (3 Ob 41/93 = SZ 66/87; 3 Ob 289/97i = SZ 70/205; 3 Ob 134/07p; RIS-Justiz RS0022851) ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei den in § 350 EO geregelten Eintragungen und Löschungen nicht nach § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO, sondern nach § 126 GBG zu beurteilen, weil Eintragungen und Löschungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten und kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen soll. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 350 EO bestand in der Frage der Zulässigkeit der Anfechtung bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichts zwischen dem Exekutions- und dem Grundbuchsverfahren kein Unterschied. Das änderte sich erst durch die mit der WGN 1989 erfolgten Neufassung des § 126 GBG. Daraus leitete die Entscheidung 3 Ob 41/93 mit verfassungsrechtlichen Erwägungen ab, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeit der im Verfahren nach § 350 EO gegenüber den im Grundbuchsverfahren ergehenden Entscheidungen weder bedacht noch gewollt habe. An dieser im Schrifttum teilweise kritisierten Auffassung (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 65 Rz 36; Jakusch aaO § 65 Rz 20) ist aus den in 3 Ob 41/93 dargelegten Erwägungen festzuhalten. Ist aber die Anfechtbarkeit nach § 126 GBG zu beurteilen, gilt das infolge des dort enthaltenen Verweises auf die §§ 59, 62, 63 und 66 AußStrG auch dafür, dass es bei einem vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dann keines Bewertungsausspruchs bedarf, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat.Der Revisionsrekurs ist - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - trotz der bestätigenden Rekursentscheidung nicht jedenfalls unzulässig: Nach der Rechtsprechung (3 Ob 41/93 = SZ 66/87; 3 Ob 289/97i = SZ 70/205; 3 Ob 134/07p; RIS-Justiz RS0022851) ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bei den in Paragraph 350, EO geregelten Eintragungen und Löschungen nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, sondern nach Paragraph 126, GBG zu beurteilen, weil Eintragungen und Löschungen im Grundbuch auch in einem Grundbuchsverfahren beantragt und bewilligt werden könnten und kein Unterschied in der Anfechtbarkeit derartiger Entscheidungen - je nach deren Erlassung entweder im Grundbuchs- oder im Exekutionsverfahren - bestehen soll. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 350, EO bestand in der Frage der Zulässigkeit der Anfechtung bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichts zwischen dem Exekutions- und dem Grundbuchsverfahren kein Unterschied. Das änderte sich erst durch die mit der WGN 1989 erfolgten Neufassung des Paragraph 126, GBG. Daraus leitete die Entscheidung 3 Ob 41/93 mit verfassungsrechtlichen Erwägungen ab, dass der Gesetzgeber eine unterschiedliche Anfechtungsmöglichkeit der im Verfahren nach Paragraph 350, EO gegenüber den im Grundbuchsverfahren ergehenden Entscheidungen weder bedacht noch gewollt habe. An dieser im Schrifttum teilweise kritisierten Auffassung (Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 65, Rz 36; Jakusch aaO Paragraph 65, Rz 20) ist aus den in 3 Ob 41/93 dargelegten Erwägungen festzuhalten. Ist aber die Anfechtbarkeit nach Paragraph 126, GBG zu beurteilen, gilt das infolge des dort enthaltenen Verweises auf die Paragraphen 59, 62, 63 und 66 AußStrG auch dafür, dass es bei einem vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenstand dann keines Bewertungsausspruchs bedarf, wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat.
Allerdings ist der Revisionsrekurs entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:
Der Verpflichtete behauptet, dass der gegen ihn erwirkte, rechtskräftige Exekutionstitel nicht mehr der materiellen Rechtslage entspreche, weil er nach seinem Entstehen, aber vor Bewilligung der Exekution jenes Grundstück (47/2) erworben habe, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit einverleibt war.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass dieser Umstand im Exekutionsverfahren nicht geltend gemacht werden kann, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung:
Die Exekutionsbewilligung ist grundsätzlich das Ergebnis eines reinen Urkundenverfahrens. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist allein der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist ebenso wenig zu prüfen wie der Bestand der betriebenen Forderung (Jakusch in Angst, EO², § 3 Rz 19; RIS-Justiz RS0013464; 3 Ob 169/07k). Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (§ 35 EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden (Jakusch aaO Rz 21 mwN aus der Rsp, RIS-Justiz RS0000031). Dies ist hier nicht der Fall Der nachträgliche Erwerb des Grundstücks 47/2 durch den Verpflichteten kann daher allenfalls Grundlage für einen im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Anspruch auf Einverleibung einer (neuen) Dienstbarkeit sein, nicht aber im Exekutionsverfahren nach § 350 EO geltend gemacht werden.Die Exekutionsbewilligung ist grundsätzlich das Ergebnis eines reinen Urkundenverfahrens. Grundlage der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist allein der Inhalt des Exekutionstitels in Verbindung mit dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers im Exekutionsantrag. Die materielle Richtigkeit des Exekutionstitels ist ebenso wenig zu prüfen wie der Bestand der betriebenen Forderung (Jakusch in Angst, EO², Paragraph 3, Rz 19; RIS-Justiz RS0013464; 3 Ob 169/07k). Nach Entstehen des Exekutionstitels eingetretene rechtsaufhebende Tatsachen sind nur im Rechtsweg über Klage des Verpflichteten (Paragraph 35, EO) wahrzunehmen, im Bewilligungsverfahren aber nur dann, wenn die neuen Tatsachen vom betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag vorgebracht wurden (Jakusch aaO Rz 21 mwN aus der Rsp, RIS-Justiz RS0000031). Dies ist hier nicht der Fall Der nachträgliche Erwerb des Grundstücks 47/2 durch den Verpflichteten kann daher allenfalls Grundlage für einen im streitigen Rechtsweg durchzusetzenden Anspruch auf Einverleibung einer (neuen) Dienstbarkeit sein, nicht aber im Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO geltend gemacht werden.