Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
§ 181 AußStrG, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005, lautet:Paragraph 181, AußStrG, in Kraft getreten mit 1. 1. 2005, lautet:
Abs 1: Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.Absatz eins :, Mehrere Erben können vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu.
Abs 2: Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.Absatz 2 :, Sind Pflegebefohlene beteiligt, so bedarf die Vereinbarung der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Abs 3: Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.Absatz 3 :, Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für auf die Verlassenschaft bezogene Vereinbarungen mit sonstigen am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Personen.
Zutreffend hat das Rekursgericht die zwischen dem Antragsteller und der Verlassenschaft getroffene, vom Notar protokollierte Vereinbarung eines Pflichtteilsübereinkommens als eine Vereinbarung im Sinn des § 181 Abs 3 AußStrG beurteilt. Im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung können auch sonstige Beteiligte, nicht nur Erben, sondern etwa Vermächtnisnehmer oder Noterben zu einer Einigung über Rechte kommen und in Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtskommissärs vor diesem eine entsprechende Einigung zu Protokoll geben, was die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs hat. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie mit Pflegebefohlenen abgeschlossen werden, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (Abs 2). Die Notwendigkeit einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist in § 181 AußStrG nicht ausdrücklich geregelt.Zutreffend hat das Rekursgericht die zwischen dem Antragsteller und der Verlassenschaft getroffene, vom Notar protokollierte Vereinbarung eines Pflichtteilsübereinkommens als eine Vereinbarung im Sinn des Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG beurteilt. Im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung können auch sonstige Beteiligte, nicht nur Erben, sondern etwa Vermächtnisnehmer oder Noterben zu einer Einigung über Rechte kommen und in Erweiterung der Zuständigkeit des Gerichtskommissärs vor diesem eine entsprechende Einigung zu Protokoll geben, was die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs hat. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie mit Pflegebefohlenen abgeschlossen werden, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (Absatz 2,). Die Notwendigkeit einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist in Paragraph 181, AußStrG nicht ausdrücklich geregelt.
Mit dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG, BGBl I 2004/58), ebenfalls am 1. 1. 2005 in Kraft getreten, wurde § 810 Abs 2 ABGB über die Verwaltung der Verlassenschaft vor Einantwortung dahingehend neu geregelt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.Mit dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 (FamErbRÄG, BGBl römisch eins 2004/58), ebenfalls am 1. 1. 2005 in Kraft getreten, wurde Paragraph 810, Absatz 2, ABGB über die Verwaltung der Verlassenschaft vor Einantwortung dahingehend neu geregelt, dass Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedürfen, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.
Es ist also zu untersuchen, ob die Übertragung einer im Eigentum der Verlassenschaft stehenden Liegenschaft zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs vor Einantwortung zum einen eine Veräußerung im Sinn des § 810 Abs 2 ABGB darstellt, und zum anderen, ob damit der Bereich des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs verlassen wird. Ist beides zu bejahen, bedarf es zufolge der klaren Anordnung des § 810 Abs 2 ABGB der Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts. Dass die Übertragung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine „Veräußerung während der Abhandlung" ist, hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Fragen des § 178 AußStrG aF bereits bejaht (vgl 3 Ob 205/02x). IdS wurde schon früher die Übertragung eines Unternehmens auf Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils als Veräußerung gewertet (vgl 5 Ob 98/87 = WoBl 1988/34 = EvBl 1989/30 = MietSlg 40.286). Daher ist auch eine Vereinbarung nach § 181 Abs 3 AußStrG, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß § 810 Abs 2 ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählt, sind diese doch - vom hier nicht vorliegenden Fall abgesehen, dass der Erblasser anderes verfügt - auf Geld gerichtet (§§ 775 f ABGB). Die Befriedigung solcher, schon mit dem Tod des Erblassers fälligen (vgl Welser in Koziol/Welser13, 545f) Ansprüche aus dem Barvermögen der Verlassenschaft sind von der Genehmigungsbedürftigkeit des § 810 Abs 2 ABGB nicht erfasst. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben, auch wenn sie an Zahlungs statt erfolgt, stellt aber schon wegen eines möglichen Wertmissverhältnisses und wegen eines möglichen Bedarfs der Verlassenschaft gerade an dieser Liegenschaft keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs mehr dar. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung (vgl Kodek, Grundbuchsrecht Rz 122 zu § 94 GBG; Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006, 33).Es ist also zu untersuchen, ob die Übertragung einer im Eigentum der Verlassenschaft stehenden Liegenschaft zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs vor Einantwortung zum einen eine Veräußerung im Sinn des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB darstellt, und zum anderen, ob damit der Bereich des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs verlassen wird. Ist beides zu bejahen, bedarf es zufolge der klaren Anordnung des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB der Zustimmung des Verlassenschaftsgerichts. Dass die Übertragung von Eigentum an einer Nachlassliegenschaft zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs eine „Veräußerung während der Abhandlung" ist, hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Fragen des Paragraph 178, AußStrG aF bereits bejaht vergleiche 3 Ob 205/02x). IdS wurde schon früher die Übertragung eines Unternehmens auf Noterben zur Berichtigung des Pflichtteils als Veräußerung gewertet vergleiche 5 Ob 98/87 = WoBl 1988/34 = EvBl 1989/30 = MietSlg 40.286). Daher ist auch eine Vereinbarung nach Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG, mit der einem Noterben das Eigentumsrecht an einer Nachlassliegenschaft übertragen wird, als Veräußerung von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen gemäß Paragraph 810, Absatz 2, ABGB zu qualifizieren. Eine solche Veräußerung gehört auch nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb. Selbst wenn man die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb einer Verlassenschaft zählt, sind diese doch - vom hier nicht vorliegenden Fall abgesehen, dass der Erblasser anderes verfügt - auf Geld gerichtet (Paragraphen 775, f ABGB). Die Befriedigung solcher, schon mit dem Tod des Erblassers fälligen vergleiche Welser in Koziol/Welser13, 545f) Ansprüche aus dem Barvermögen der Verlassenschaft sind von der Genehmigungsbedürftigkeit des Paragraph 810, Absatz 2, ABGB nicht erfasst. Die Veräußerung von Nachlassliegenschaften durch die Erben, auch wenn sie an Zahlungs statt erfolgt, stellt aber schon wegen eines möglichen Wertmissverhältnisses und wegen eines möglichen Bedarfs der Verlassenschaft gerade an dieser Liegenschaft keine Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs mehr dar. Sie bedarf daher stets einer gerichtlichen Genehmigung vergleiche Kodek, Grundbuchsrecht Rz 122 zu Paragraph 94, GBG; Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses, NZ 2006, 33).
Zusammenfassend gilt daher, dass eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung über die Übertragung von Nachlassliegenschaften als Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nach § 810 Abs 2 ABGB bedarf.Zusammenfassend gilt daher, dass eine beim Gerichtskommissär vor der Einantwortung zu Protokoll gegebene Vereinbarung über die Übertragung von Nachlassliegenschaften als Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nach Paragraph 810, Absatz 2, ABGB bedarf.
Dass § 181 Abs 2 AußStrG nur von einer Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht spricht, soll nur klarstellen, dass anders als nach bisheriger Rechtslage keine Teilung der Kompetenz mehr zwischen einer Genehmigung „in einfacheren Fällen", die das Verlassenschaftsgericht bisher selbst vornehmen konnte, und anderen Fällen, die stets vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen waren, vorgesehen ist (vgl RV abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 516). Über das Erfordernis anderer behördlicher Bewilligungen zur Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung nach § 181 Abs 1 oder 3 AußStrG, etwa einer Grundverkehrsbehörde oder hier des Verlassenschaftsgerichts, ist damit nichts ausgesagt. Auch dass nach § 181 Abs 1 AußStrG einem derartigen Übereinkommen Vollstreckbarkeitswirkung zuerkannt wird, bedeutet nicht den Entfall der Notwendigkeit der Einholung gerichtlicher oder behördlicher Genehmigungen, um die Rechtswirksamkeit herzustellen und die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 Z 4 GBG zu schaffen. Auch der weitere vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt vor. Nach der in Protokollpunkt VII. enthaltenen Regelung steht „die Gültigkeit dieses Erbübereinkommens (...) unter der Bedingung, dass die unter Punkt V. genannten Übertragungserklärungen zu Gunsten der beiden Noterben Brigitte E***** und Dr. Peter D***** zumindest im Wege der Vormerkung (§ 8 Ziff 2 GBG) erfolgen". Der Verweis auf Punkt V, der keine „Übertragungserklärungen", sondern eine Vollmachtserteilung enthält, mag ein Schreibfehler sein und sich auf den die Aufsandungserklärungen enthaltenden Punkt IV beziehen. Auch dann bleibt aber die genannte „Bedingung" und deren Relevanz für die Geltung des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens als Eintragungsgrundlage unklar. Einerseits wird die Gültigkeit des gesamten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens von einer erfolgreichen Vormerkung der darin vorgesehenen Liegenschaftsübertragungen abhängig gemacht und andererseits soll das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gerade dafür Eintragungsgrundlage sein, was dessen Gültigkeit aber voraussetzt. Eine Auslegung zu finden, die besagte „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Auch die zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Bedingung laut Protokollpunkt VII stellt daher einen Abweisungsgrund dar (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878).Dass Paragraph 181, Absatz 2, AußStrG nur von einer Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht spricht, soll nur klarstellen, dass anders als nach bisheriger Rechtslage keine Teilung der Kompetenz mehr zwischen einer Genehmigung „in einfacheren Fällen", die das Verlassenschaftsgericht bisher selbst vornehmen konnte, und anderen Fällen, die stets vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen waren, vorgesehen ist vergleiche Regierungsvorlage abgedruckt in Fucik/Kloiber, AußStrG 516). Über das Erfordernis anderer behördlicher Bewilligungen zur Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung nach Paragraph 181, Absatz eins, oder 3 AußStrG, etwa einer Grundverkehrsbehörde oder hier des Verlassenschaftsgerichts, ist damit nichts ausgesagt. Auch dass nach Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG einem derartigen Übereinkommen Vollstreckbarkeitswirkung zuerkannt wird, bedeutet nicht den Entfall der Notwendigkeit der Einholung gerichtlicher oder behördlicher Genehmigungen, um die Rechtswirksamkeit herzustellen und die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, GBG zu schaffen. Auch der weitere vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund liegt vor. Nach der in Protokollpunkt römisch sieben. enthaltenen Regelung steht „die Gültigkeit dieses Erbübereinkommens (...) unter der Bedingung, dass die unter Punkt römisch fünf. genannten Übertragungserklärungen zu Gunsten der beiden Noterben Brigitte E***** und Dr. Peter D***** zumindest im Wege der Vormerkung (Paragraph 8, Ziff 2 GBG) erfolgen". Der Verweis auf Punkt römisch fünf, der keine „Übertragungserklärungen", sondern eine Vollmachtserteilung enthält, mag ein Schreibfehler sein und sich auf den die Aufsandungserklärungen enthaltenden Punkt römisch vier beziehen. Auch dann bleibt aber die genannte „Bedingung" und deren Relevanz für die Geltung des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens als Eintragungsgrundlage unklar. Einerseits wird die Gültigkeit des gesamten Erb- und Pflichtteilsübereinkommens von einer erfolgreichen Vormerkung der darin vorgesehenen Liegenschaftsübertragungen abhängig gemacht und andererseits soll das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen gerade dafür Eintragungsgrundlage sein, was dessen Gültigkeit aber voraussetzt. Eine Auslegung zu finden, die besagte „Bedingung" sinnvoll erscheinen lässt, ist nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts. Auch die zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Bedingung laut Protokollpunkt römisch sieben stellt daher einen Abweisungsgrund dar (RIS-Justiz RS0060573; RS0060878).
Aus den dargestellten Gründen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.